JudikaturJustiz11Os119/23v

11Os119/23v – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. November 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gindl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden der Verurteilten gegen 1./ das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. April 2023, GZ 24 Hv 86/22v 17, 2./ das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. August 2023, AZ 7 Bs 145/23s, und 3./ die Aufforderung zum Strafantritt, GZ 24 Hv 86/22v-34, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. April 2023, GZ 24 Hv 86/22v 17, wurde * M* je eines Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 1 StGB (1/) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (2/) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der (damals) Angeklagten gab das Oberlandesgericht Innsbruck nach mit deren Zustimmung in Abwesenheit der Berufungswerberin, jedoch in Anwesenheit der Verteidigerin durchgeführter Berufungsverhandlung (ON 32 der Hv Akten) mit Urteil vom 24. August 2023, AZ 7 Bs 145/23s (ON 33), nicht Folge.

[3] Mit Endverfügung vom 30. August 2023 (ON 34) ordnete die Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck unter anderem den Strafvollzug an (ON 36) und verfügte die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt binnen eines Monats.

[4] Eine am 19. September 2023 beim Erstgericht eingelangte Beschwerde der (nunmehr) Verurteilten an den Obersten Gerichtshof wendet sich „gegen den kompletten Ablauf“ der Verhandlung zum Hauptverfahren beim Landesgericht Innsbruck und der Berufungsverhandlung beim Oberlandesgericht Innsbruck. Der Sache nach trachtet sie damit danach, die von diesen Gerichten gefällten Urteile anzufechten. Weiters erhebt die Verurteilte Beschwerde gegen die Aufforderung zum Strafantritt.

Rechtliche Beurteilung

[5] Im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter kann das Urteil innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (einmalig; vgl auch RIS Justiz RS0100170) unter anderem wegen bestimmter Verfahrensfehler mit Berufung angefochten werden (§ 489 StPO), über welche (ausschließlich) das Oberlandesgericht als Berufungsgericht zu entscheiden hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StPO).

[6] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts (und das dieser vorangegangene Berufungsverfahren) ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (§ 489 Abs 1 StPO iVm § 479 StPO).

[7] Somit waren die Beschwerden gegen die Entscheidungen des Landesgerichts Innsbruck vom 12. April 2023 und des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24. August 2023 als unzulässig zurückzuweisen.

[8] Die Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe (§ 3 StVG) ist von vornherein nicht mit Rechtsmittel bekämpfbar (arg e contrario aus § 7 Abs 2 StVG; 13 Os 69/97 [13 Os 73/97]; RIS Justiz RS0107396; Pieber in WK² StVG § 3 Rz 22; Lässig , WK StPO § 409 Rz 7), sodass auch die dagegen erhobene Beschwerde zurückzuweisen war.