JudikaturJustiz11Os108/96

11Os108/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. August 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christine I***** und andere Angeklagte wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten Christine I*****, Karl I***** und Johann A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.Jänner 1996, GZ 12 b Vr 3999/89-168, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl I***** wird zur Gänze, den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Christine I***** und Johann A***** teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Angeklagten Karl I***** in dem ihn betreffenden Schuldspruch (1. und 2. a des Urteilssatzes), hinsichtlich der Angeklagten Christine I***** im Schuldspruch 2. a und hinsichtlich des Angeklagten Johann A***** im Schuldspruch 2. b des Urteilssatzes aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Christine I***** und Johann A***** zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf den kassatorischen Teil der Entscheidung verwiesen.

Den Angeklagten Christine I***** und Johann A***** fallen auch die auf den erfolglos gebliebenen Teil ihrer Nichtigkeitsbeschwerden entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Christine I*****, Karl I***** und Johann A***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und Z 2, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt (1. und 2. des Urteilssatzes).

Darnach haben sie in Wien, und zwar Christine I***** und Johann A***** als Geschäftsführer sowie Karl I***** als leitender Angestellter der Firma P*****-WarenhandelsgesmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger ist,

1. in der Zeit vom 11.Juli 1980 bis Ende Mai 1988 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des genannten Unternehmens herbeigeführt, indem sie den Geschäftsbetrieb mit unzureichendem Eigenkapital aufnahmen, unverhältnismäßig und leichtsinnig Kredit benutzten und sich einer verlustreichen Gebarung bedienten;

2. in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des genannten Unternehmens fahrlässig die Befriedigung von dessen Gläubigern zumindest geschmälert, indem sie neue Schulden eingingen, bestehende Schulden zahlten und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragten, und zwar

a) Christine und Karl I***** in der Zeit von Juni 1988 bis 16.März 1989 sowie

b) Johann A***** in der Zeit von Juni 1988 bis 27.April 1989.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten Karl I***** aus Z 1, 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt zur Gänze Berechtigung zu, die von der Angeklagten Christine I***** auf Z 1, 4 und 5 sowie die vom Angeklagten Johann A***** auf Z 4, 5, 5 a und 9 lit a der angeführten Gesetzesstelle gestützten Nichtigkeitsbeschwerden sind teilweise berechtigt.

Das Erstgericht stellte fest, daß Unternehmensgegenstand der Firma P*****-WarenhandelsgesmbH, zu deren Geschäftsführern die Angeklagten Christine I***** und Johann A***** bestellt wurden, in erster Linie der Import von Futtermitteln aus Deutschland und Holland, vorwiegend für die Ferdinand K***** GesmbH, war, die vom Angeklagten A***** als geschäftsführendem Gesellschafter geleitet wurde. Ferner führte es aus:

"Johann A***** kam seiner Pflicht als Geschäftsführer zwar nur zum Teil nach, da sein Hauptaugenmerk der Ferdinand K***** GesmbH galt, doch war er über die wesentlichen wirtschaftlichen Maßnahmen unterrichtet und billigte sie.

Die nach Art und Umfang der Geschäfte und zur Abdeckung von Risiken völlig unzulängliche Eigenkapitalausstattung führte zwangsläufig zur übermäßigen Inanspruchnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit und zur Abdeckung von Verlusten, wodurch bereits im Jahre 1984 eine bücherliche Überschuldung eintrat, die nicht mehr saniert werden konnte. Im Zusammenhang mit der verlustreichen Gebarung war der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit Jahresende 1987 unabwendbar. Dies war für die Angeklagten bis Ende Mai 1988 auch ohne weiteres erkennbar. Bei Anwendung eines ordentlichen kaufmännischen Sorgfaltsmaßstabes wäre für die Angeklagten erkennbar gewesen, daß die unzulängliche Eigenmittelausstattung, die unverhältnismäßige Kreditbenützung und die verlustreiche Gebarung zur Zahlungsunfähigkeit führen mußte.

Nach Eintritt und Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit wurde der Betrieb des gegenständlichen Unternehmens unvermindert fortgeführt.

Ab September 1988 kam es zu einer Ausweitung des Kreditvolumens bei den Kreditinstituten B*****, B***** und E***** von insgesamt S 14,000.000. Diese exorbitante Ausweitung des Kreditrahmens des in Wahrheit völlig verschuldeten und zahlungsunfähigen Unternehmens war - von einem vernünftigen wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet - verantwortungslos und völlig ungeeignet, das bereits zahlungsunfähige Unternehmen allenfalls noch zu sanieren" (US 6, 7).

"Im einzelnen wurde der Kreditrahmen bei der B***** in der Zeit vom 31. Dezember 1988 bis 17.Jänner 1989 um S 5,000.000 erhöht, bei der B***** in der Zeit von September 1988 bis 31.Dezember 1988 um S 2,000.000 und bei der E***** von September 1988 bis Dezember 1988 um S 3,500.000 sowie weiterhin bis April 1989 um weitere S 3,600.000 (s insbes SV-Gutachten ON 13, S 40).

Mit 16.März 1989 wurde die Angeklagte Christine I***** als Geschäftsführerin abberufen und der Angeklagte Karl I***** fristlos entlassen.

Ab Ende 1987 sind im gegenständlichen Unternehmen die Geschäftsbücher als Grundlage der Bilanz - zumindest objektiv - verfälscht worden, indem Rechnungsabgrenzungsposten falsch verbucht wurden.

So wurden Einkünfte, die buchhalterisch im Jahre 1988 zuzurechnen waren, noch im Jahre 1987 verbucht und Ausgaben, die 1987 zu verbuchen waren, erst im Jahre 1988 verbucht. Dies führte dazu, daß die Bilanz für das Jahr 1987 einen kleinen Gewinn auswies, während in Wirklichkeit ein Verlust von zumindest S 3,700.000 vorlag und das gegenständliche Unternehmen überschuldet, konkursreif und zahlungsunfähig war.

Das Beweisverfahren .... ermöglicht es nicht, mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit und Bestimmtheit festzustellen, daß die Angeklagten oder einer oder eine der Angeklagten den entsprechenden Auftrag zur Verfälschung dieser Bilanz gegeben hat. Es läßt sich jedenfalls aufgrund der Beweislage nicht endgültig klären, ob diese Verfälschungen nur vom Bilanzbuchhalter unter anderem durch Unfähigkeit bewirkt wurden, oder ob Weisungen erteilt worden sind. Es ist daher im gegenständlichen Strafverfahren zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, daß derartige Weisungen nicht vorlagen." (US 8, 9).

"Im Konkursverfahren betreffend das gegenständliche Unternehmen wurden Forderungen in der Höhe von S 34,083.660 angemeldet, wovon lediglich S 5,983.675 bestritten worden sind.

Mit Stand vom 9.November 1992 verzeichnete der Masseverwalter ein Realisat von S 1,253.790,70, in dem S 250.000 Stammeinlage inkludiert sind.

Auch wenn aufgrund des Beweisverfahrens nicht davon ausgegangen werden kann, daß die drei Angeklagten oder einer von ihnen die Weisung erteilt haben bzw hat, die Bilanz zu verfälschen, so haben es die Angeklagten in massiver Verletzung ihrer kaufmännischen Pflicht unterlassen, entweder selbst den Buchhalter zu kontrollieren oder, falls dazu nicht in der Lage, den bilanzerstellenden Steuerberater damit zu beauftragen.

Das nur zur Hälfte einbezahlte Mindeststammkapital war nach Art und Umfang der Geschäfte und der Risiken völlig unzulänglich, sodaß schon 1984 eine bücherliche Überschuldung Platz griff, die andauerte und nicht mehr bewendet werden konnte. Der Mangel an Eigenmitteln bzw die überschuldete Lage der GesmbH bildete eine Hauptursache der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.

Eine unverhältnismäßige Kreditbenützung ist zumindest seit 1987 festzustellen, weil das Ausmaß der benützten Kredite im Mißverhältnis zu den Aktivenstand und die Schulden - in Anbetracht der Verschuldung - nur mehr teilweise gedeckt waren. Die Kreditbenützungen waren aus kaufmännischer Sicht leichtsinnig, weil die dafür verantwortlichen drei Angeklagten nicht sorgfältig erwogen, ob die begründeten Schulden - in Anbetracht der Überschuldung - zur Gänze bzw rechtzeitig beglichen werden können. Die finanziellen Einbußen durch hohe Verluste wirkten sich in Richtung Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit aus.

Der mit Ende 1987 festzusetzende Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des gegenständlichen Unternehmens hätte von den drei Angeklagten auch erkannt werden können. Denn aufgrund der Ergebnisse einer richtigen Bilanz 1987 (massive Überschuldung, Verlustsituation), welche nach den Normen des GesmbH-Gesetzes (§ 22) längstens innerhalb von fünf Monaten, d.i. bis Ende Mai 1988, zu erstellen gewesen wäre, hätten die Angeklagten spätestens die Zahlungsunfähigkeit erkannt.

Die Angeklagten haben jedoch - zu ihren Gunsten wird dies angenommen - es jedenfalls unterlassen, den Bilanzbuchhalter entsprechend zu kontrollieren.

Nach dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit haben die drei Angeklagten noch Schulden beglichen und solche begründet, wodurch die Befriedigung der Gläubiger und deren Stellung zueinander und untereinander verändert wurde.

Das Ausmaß der ab 1.Juni 1988 getätigten Schuldenbegleichung und Schuldbegründung läßt sich zwar nicht mehr exakt bestimmen, liegt jedoch zumindest über S 120,000.000" (US 10 bis 12).

Zum unternehmensbezogenen Aufgabenkreis des Angeklagten Karl I***** stellte das Erstgericht fest, daß dieser in der Firma P*****-WarenhandelsgesmbH für den Ein- und Verkauf zuständig war und somit wesentlich das wirtschaftliche Schicksal der GesmbH mitbestimmte, und daher als de-facto-Geschäftsführer und ebenso wie die bestellten Geschäftsführer als leitender Angestellter im Sinne des § 309 StGB anzusehen ist (US 6).

Zu den gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Christine und Karl I*****:

Den Beschwerden (Z 1) beider Angeklagter zuwider war der Vorsitzende des erkennenden Senates, der in der gegenständlichen Strafsache als Einzelrichter wegen Verdachtes einer in die Zuständigkeit des Schöffengerichtes fallenden strafbaren Handlung ein Unzuständigkeitsurteil gefällt hatte, nach dem klaren Wortlaut des § 68 Abs 2 StPO nicht von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen (EvBl 1963/333).

Die Verfahrensrüge (Z 4) der Beschwerdeführer verfehlt im Sinne des bekämpften Zwischenerkenntnisses den Kern der für den Tatbestand der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB essentiellen Kriterien. Denn entgegen der Beschwerdeargumentation ist die vom Erstgericht angenommene Verfälschung der Bilanz nur für die (anklagedifforme) Konstatierung, daß diese Verfälschung nicht auf Weisung der Angeklagten vorgenommen wurde, nicht aber für den Schuldspruch nach der angeführten Gesetzesstelle entscheidungsrelevant, weil ihre Erstellung im Jahre 1988 die bereits mit Jahresende 1987 (bei einer Überschuldung von rund 3,700.000 S) eingetretene Zahlungsunfähigkeit des in Rede stehenden Unternehmens (US 7) - die dadurch verschleiert werden sollte - unberührt läßt. Die in der Hauptverhandlung am 29. Jänner 1996 gestellten Anträge (36/VI), mit denen die Richtigkeit der Bilanz für das Jahr 1987 unter Beweis gestellt werden sollte, verfielen damit zu Recht der Ablehnung.

Soweit die Mängelrüge (Z 5) unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung releviert, daß die Firma P***** nicht nur ein Stammkapital von 500.000 S, sondern - infolge Übernahme einer Bürgschaft für 1,000.000 S durch die Firma K***** - über Eigenkapital in der Höhe von insgesamt 1,500.000 S verfügte, ist ihr zu entgegnen, daß dieser Umstand bei einer festgestellten Überschuldung des Unternehmens mit mehr als 30,000.000 S (US 9) nicht entscheidungswesentlich und damit nicht erörterungsbedürftig ist. Gleiches gilt - unter Verweisung auf das bei Erledigung der Verfahrensrüge zur Bilanz 1987 bereits Gesagte - für die vom Schöffengericht konstatierte mehrfache Verwendung dieser inhaltlich unrichtigen Bilanz, weil die Tatrichter damit nur illustrativ darlegten, wie es zur Aufdeckung der Bilanzmalversationen kam (US 9 f).

Die von der Beschwerde vermißte Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den Verantwortungen der Beschwerdeführer, wonach der Verkauf des Unternehmens auslösende Ursache für dessen finanzielle Probleme gewesen sei, findet sich auf US 14. Im Hinblick darauf, daß der Buchsachverständige Dkfm.B***** die in seinem schriftlichen Gutachten (ON 80) zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens mit Ende 1987 getroffene Annahme auch nach Korrektur seiner Ausführungen, daß Belastungen durch Verzugszinsen nicht schon im Dezember 1987, sondern erst im Jänner 1988 gegeben waren, aufrecht hielt (424/V), kann die als aktenwidrig gerügte Feststellung, daß im Dezember 1987 Zahlungsziele überschritten wurden, als irrelevant auf sich beruhen. Die bisher erörterte, gegen das Schuldspruchfaktum 1. gerichtete Beschwerdeargumentation beider Angeklagten erweist sich somit als nicht berechtigt.

Begründet ist die Mängelrüge allerdings, soweit sie die Annahme einer Sorgfaltsverletzung aller drei Angeklagter im Zusammenhang mit der Erstellung der Bilanz 1987 und die daraus abgeleitete Konstatierung, daß ohne diese massive Verletzung kaufmännischer Pflicht (US 10) und bei entsprechend richtiger Bilanzierung der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bereits Ende Mai 1988 hätte erkannt werden können, als unzureichend begründet bekämpft. Denn das Schöffengericht unterläßt es im gegebenen Konnex darzulegen, aufgrund welcher konkreter Umstände die vermißte Kontrolle der zur Bilanzerstellung eingesetzten Buchhaltungsfachkraft (hier) geboten war, zumal Sachverhaltsprämissen, die fallbezogen durch culpa in eligendo vel custodiendo (EvBl 1971/188; RZ 1970, 147) eine erhöhte Sorgfaltspflicht auslösten, nicht festgestellt wurden.

Da das Schöffengericht zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im Falle der Nichtannahme dieser Sorgfaltsverletzung der Angeklagten nicht Stellung bezogen hat und die Beschwerdeführer mit 16.März 1989 aus dem Unternehmen ausschieden, liegt die Relevanz der problematisierten Feststellungen zum Schuldspruchfaktum 2. a) auf der Hand, sodaß insoweit ein mit Nichtigkeit bedrohter Begründungsmangel vorliegt.

Auch die Rechtsrüge des Angeklagten Karl I***** (Z 9 lit a) ist berechtigt.

Das Erstgericht stellt lediglich fest, daß dieser Angeklagte für den Ein- und Verkauf "zuständig" war und "somit" das wirtschaftliche Schicksal des Unternehmens wesentlich mitbestimmte (US 6).

Aus dieser Annahme, die offenläßt, ob der Beschwerdeführer in diesem Unternehmensbereich auf Weisung der Geschäftsführung handelte oder eigenverantwortlich tätig war, kann aber, abgesehen davon, daß allein daraus eine Verantwortung dieses Angeklagten für die ihm (weiters) zur Last gelegte unzulängliche Eigenmittelausstattung und die unverhältnismäßige Kreditbenützung des Unternehmens nicht ableitbar ist, keine Schlußfolgerung dahin gezogen werden, daß seine Verfügungen zumindest auf kaufmännischem Gebiet von maßgebendem Einfluß waren, ihm also eine unternehmerische Leitungsfunktion zukam (Liebscher im WK § 161 Rz 9, 10).

Damit ist aber dem gesamten Schuldspruch des Angeklagten Karl I***** die Grundlage entzogen und insoweit die Erneuerung des Verfahrens unumgänglich.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann A*****:

Auch die Verfahrensrüge (Z 4) dieses Angeklagten geht fehl. Denn der Antrag auf "Auswertung sämtlicher Warenterminkontrakte für die Zeit vom 1.Jänner 1988 bis 16.März 1989 zum Beweis dafür, daß die Konnexität bei Ein- und Verkaufsrechnungen nicht gegeben war und daher seitens der Angeklagten I*****, entgegen den ausdrücklichen Weisungen des Mitangeklagten A*****, riskante Spekulationsgeschäfte getätigt wurden, daher einem Einkaufskontrakt kein Verkaufskontrakt gegenüberstand, wobei ich zur Abwicklung auf die mehrfachen Vernehmungen des Zeugen Pilstl verweise", läßt zum einen (ebenso wie die Rüge der Angeklagten Christine und Karl I*****) die bereits vor dem relevierten Zeitraum eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Firma P***** unberücksichtigt und zum andern im Hinblick auf die behauptete weisungswidrige Geschäftsgebarung der beiden Mitangeklagten die gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquelle für das angestrebte Beweisziel und damit jenes Mindestmaß an sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 281 Z 4 EGr 19).

Zu den (auch im Rahmen der Rechtsrüge - Z 9 lit a) relevierten Fragen der Sorgfaltsverletzung im Zusammenhang mit der (falschen) Bilanz für das Jahr 1987 und der behaupteten Kausalität der im Zusammenhang damit stehenden Malversationen für die Tatbestandsverwirklichung sowie der mit 1,500.000 S (statt mit 500.000 S) anzunehmenden Eigenkapitalausstattung der Firma P***** (Z 5) ist auf das dazu bei Erledigung der Mängelrüge der Angeklagten Christine und Karl I***** bereits Gesagte zu verweisen.

Soweit die Beschwerde die als unerörtert gerügte Verantwortung des Beschwerdeführers, den aus seiner Organfunktion bei der Firma P***** resultierenden Verpflichtungen persönlich nachgekommen zu sein (ON 144), betont, ist ihr zu entgegnen, daß das Erstgericht ohnehin von seiner unmittelbaren Beteiligung an der Unternehmensführung ausgeht (US 7, 14 f) und lediglich subsidiär zum Ausdruck bringt, daß für ihn, folgte man seiner Verantwortung er sei nur "formal" Mitgeschäftsführer gewesen, nichts gewonnen wäre (US 14 f).

Daß der Kredit bei der E***** durch Zessionen (von Kundenforderungen) besichert war, läßt die ab September 1988 bewirkte Ausweitung des Kreditvolumens um 14,000.000 S (wovon 7,100.000 S auf die E***** entfallen - US 7, 8) und damit die entgegen der Beschwerdeargumentation nachvollziehbar und mängelfrei begründete unverhältnismäßige Benützung von Fremdkapital als eine der Ursachen der Tatbestandsverwirklichung unberührt.

Der (in der Rechtsrüge - Z 9 lit a - wiederholten) Beschwerdeargumentation zuwider sind die vom Erstgericht zum Schuldspruchfaktum 1. angenommenen Tathandlungen in § 159 Abs 1 Z 1 StGB aufgezählt und damit schon per se als objektiv sorgfaltswidrig anzusehen (SSt 54/82), sodaß es einer gesonderten Erörterung der Frage des Sorgfaltsverstoßes nicht bedurfte.

Das gesamte zum Schuldspruchfaktum 1. erstattete Vorbringen geht daher ins Leere.

Hingegen erweist sich die Mängelrüge zum Urteilsfaktum 2. b) als berechtigt.

Soweit sie (ebenfalls) zutreffend die Annahme einer Sorgfaltsverletzung im Zusammenhang mit der Erstellung der Bilanz für das Jahr 1987 in Frage stellt, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Mängelrüge der beiden Mitangeklagten zu verweisen.

Darüber hinaus trifft es im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers ferner zu, daß das Erstgericht die Ausführungen des Sachverständigen B*****, es sei auszuschließen, daß der Angeklagte A***** von den "Verfälschungen" der Bilanz für 1987 Kenntnis hatte (171/IV, 433/V), sodaß in seinem Fall der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (erst) am 16.März 1989 erkennbar war, mit Stillschweigen überging. Da der relevierte Begründungsmangel im Hinblick auf den am 27.April 1989 (somit noch vor Ablauf der allenfalls zu beachtenden 60-Tage-Frist des § 69 Abs 2 KO) gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma P***** und in Ermangelung hinreichender Feststellungen, ob und gegebenenfalls welche nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB tatbestandsmäßige Handlungen in dem durch die genannten Daten begrenzten Zeitraum gesetzt wurden, entscheidende Tatsachen betrifft und nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Schöffengericht bei Würdigung dieser Umstände zu anderen, für den Angeklagten günstigeren Feststellungen gelangt wäre, ist der Schuldspruch des Beschwerdeführers zu 2. b) ebenso wie jener der beiden Mitangeklagten mit einer notwendigerweise zur Kassation führenden Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StGB behaftet.

Da sich die (schwerpunktmäßig die Argumentation der Mängelrüge wiederholende) Tatsachen- und die (teilweise sachlich aus Z 5 erhobene) Rechtsrüge, soweit diese nicht im Rahmen der Mängelrüge erledigt wurde, ausschließlich gegen die Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen zum Schuldspruchfaktum 2.b) (§ 159 Abs 1 Z 2 StGB) wenden, war angesichts der diesbezüglichen Urteilsaufhebung ihre weitere Erörterung entbehrlich.

Da die aufgezeigten Feststellungs- und Begründungsgebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, war - wie aus dem Spruch ersichtlich - insoweit mit partieller Urteilsaufhebung und Anordnung einer entsprechenden Verfahrenserneuerung vor dem Einzelrichter vorzugehen.

Sämtliche Rechtsmittelwerber waren mit ihren außerdem ergriffenen Berufungen auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.