JudikaturJustiz10ObS240/97k

10ObS240/97k – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. August 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Angel M*****, vertreten durch Dr.Oskar Wanka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.April 1997, GZ 8 Rs 61/97t-31, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.Oktober 1996, GZ 17 Cgs 127/95f-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Was die Nichteinholung einer Anfrage an das Bundesministerium für Soziale Verwaltung (richtig: Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - BMG 1986 idF BGBl I 1997/21) über das Fehlen zwischenstaatlicher sozialversicherungsrechtlicher Abkommen mit Bulgarien betrifft, ist - soweit es sich nicht überhaupt um die Rüge eines in dritter Instanz nicht mehr wiederholbaren Verfahrensmangels aus der ersten Instanz handelt (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16) - aus rechtlicher Sicht zu erwidern, daß derartige Abkommen gemäß Art 48, 49 B-VG iVm dem Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt (§ 2 Abs 5 Z 1 BGBl 1996/660) im Bundesgesetzblatt kundzumachen sind (Walter/Mayer, Grundriß des Bundesverfassungsrechts7, Rz 233 ff), sodaß es zufolge dieser allgemeinen Zugänglichkeit für jedermann (§ 2 ABGB) auch keiner Anfrage (vergleichbar etwa jener an das Bundesministerium für Justiz gemäß § 4 Abs 1 IPRG über fremdes = ausländisches Kollisionsrecht) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines derartigen Abkommens bedarf. Neben der bereits von der Vorinstanz zitierten MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht stehen hiebei auch die laufend und aktuell herausgegebenen Indizes samt Länderübersichten derartiger bilateraler Abkommen (Index 1997, Systematisches Verzeichnis des geltenden Bundesrechts, herausgegeben vom Bundeskanzleramt, Verlag Staatsdruckerei, 632 ff; Neuhofer, BGBl-Index '9747, Verlag Manz, 298 ff) zur Verfügung. Ein zwischenstaatliches Abkommen mit Bulgarien über Soziale Sicherheit besteht derzeit nicht; sonstige zwischenstaatliche Abkommen kommen nach dem maßgeblichen Akteninhalt nicht in Frage. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist daher zutreffend (§ 48 ASGG).

Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.