RS0108307 – OGH Rechtssatz
RS0108307 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zwischenstaatliche (sozialversicherungsrechtliche) Abkommen sind gemäß Art 48, 49 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs 5 Z 1 BGBlG im Bundesgesetzblatt kundzumachen, sodaß es zufolge dieser allgemeinen Zugänglichkeit für jedermann (§ 2 ABGB) auch keiner Anfrage (vergleichbar etwa jener an das Bundesministerium für Justiz gemäß § 4 Abs 1 IPRG über fremdes = ausländisches Kollisionsrecht) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines derartigen Abkommens bedarf.