JudikaturJustiz10ObS24/15z

10ObS24/15z – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Eugen Amann, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung von Versicherungszeiten, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 10. Dezember 2014, GZ 25 Rs 75/14m 15, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Dezember 2014, GZ 25 Rs 75/14m 19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht vom 21. Mai 2014, GZ 33 Cgs 44/14v 10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird dahin Folge gegeben, dass das Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass der Punkt 2. wie folgt lautet:

„2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum Feststellungszeitpunkt 1. Februar 2014 nach den österreichischen Rechtsvorschriften folgende Versicherungszeiten erworben hat:

480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit

7 Ersatzmonate

Insgesamt daher 487 Versicherungsmonate.“

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 2. Februar 1958 geborene Klägerin besuchte bis 5. Juli 1973 eine Schule. In der Folge erwarb sie bis zum Feststellungszeitpunkt 1. Dezember 2013 (jedenfalls) 478, bis zum Feststellungszeitpunkt 1. Februar 2014 (jedenfalls) 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Dazu kommen 7 Monate an Arbeitslosengeldbezug aus dem Zeitraum von Dezember 1991 bis Juni 1992, deren rechtliche Qualifikation strittig ist.

Die bis 31. Jänner 2014 vollzeitbeschäftigte Klägerin bezieht auf der Grundlage ihres Antrags vom 21. November 2013 auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer seit 1. Februar 2014 von der beklagten Partei eine vorläufige Leistung (siehe Schreiben der beklagten Partei vom 7. März 2014, Blg. /1).

Mit Bescheid vom 5. Februar 2014 stellte die beklagte Partei fest, dass die Klägerin bis zum 1. Februar 2014 insgesamt 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung Erwerbstätigkeit und 7 Ersatzmonate (Arbeitslosengeldbezug von Dezember 1991 bis Juni 1992), insgesamt also 487 Versicherungsmonate erworben hat.

Mit ihrer Klage will die Klägerin soweit für das Rechtsmittelverfahren noch von Bedeutung die Feststellung erreichen, dass sie bis zum Feststellungsstichtag 1. Dezember 2013 insgesamt 485 Beitragsmonate gemäß § 607 Abs 12 ASVG (darin 7 Monate Ersatzzeit nach § 227 Abs 1 Z 5 ASVG) erworben habe.

Sie steht auf dem Standpunkt, dass die 7 Ersatzmonate des Arbeitslosengeldbezugs als Beitragsmonate nach § 607 Abs 12 ASVG zu werten seien, da § 617 Abs 13 Z 4 ASVG, wonach als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit und bestimmte Ersatzmonate zu berücksichtigen seien, im Hinblick auf ihr Geburtsjahr 1958 auf sie keine Anwendung zu finden habe.

Das Erstgericht wiederholte den Inhalt des Bescheids vom 5. Februar 2014 und wies das Begehren, die Klägerin habe bis zum Feststellungsstichtag 1. Dezember 2013 insgesamt 485, in eventu 480 Beitragsmonate erworben, ab.

In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass in § 607 Abs 12 ASVG jene Ersatzmonate, die als Beitragsmonate zu berücksichtigen seien, ausdrücklich aufgeführt seien. Da in dieser Auflistung Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs nicht aufschienen, seien die von der Klägerin erworbenen 7 Monate an Arbeitslosengeldbezug nicht als Beitragsmonate für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zu berücksichtigen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin dahin Folge, dass es feststellte, dass die Klägerin bis zum Stichtag 1. Dezember 2013 in der Pensionsversicherung nach dem ASVG insgesamt 485 Beitragsmonate gemäß § 607 Abs 12 ASVG erworben habe.

Abzustellen sei grundsätzlich auf „Beitragszeiten“ und nicht auf „Beitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit“. Da die Klägerin nach dem 1. Jänner 1955 und vor dem 31. Dezember 1958 geboren sei, seien § 227 Abs 1 Z 5 ASVG, wonach Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs Ersatzzeiten seien, und § 617 Abs 13 ASVG, wonach Beitragsmonate nur Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit seien, auf sie nicht anzuwenden. Somit seien die Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs der Klägerin keine Ersatzzeiten, sondern nach § 225 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG Beitragszeiten. In diesem Sinn habe die Klägerin zum Feststellungsstichtag 1. Dezember 2013 485 Beitragsmonate (478 Monate nach dem Bescheid der beklagten Partei vom 5. Februar 2014 zuzüglich 7 Monate des Arbeitslosengeldbezugs) erworben.

Die Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zwar klargestellt habe, dass Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG „Beitragszeiten“, aber keine „Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit“ seien (RIS-Justiz RS0125347), sich allerdings nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs eine „Ersatzzeit“ oder „Beitragsmonate“ iSd § 607 Abs 12 ASVG seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils (mit einer klarstellenden Maßgabe) berechtigt.

In ihrer Revision vertritt die beklagte Partei zusammengefasst den Standpunkt, dass der Begriff „Beitragsmonate“ nur zwei Kategorien erfasse, nämlich „Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit“ und „Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung“ (10 ObS 85/14v). Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung fielen in keine dieser Kategorien und seien auch nicht nach § 607 Abs 12 ASVG als Beitragsmonate zu berücksichtigen.

Dazu ist auszuführen:

1. Gemäß § 607 Abs 12 ASVG sind auf die Klägerin aufgrund ihres Geburtsjahres (1958) noch die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer anzuwenden.

1.1. Nach dem mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I 2003/71) aufgehobenen § 253b ASVG haben weibliche Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonats (Anmerkung: 678 Monate sind 56,5 Jahre) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, wenn am Stichtag entweder 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate (§ 253b Abs 1 Z 2 lit a ASVG) oder 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (§ 253b Abs 1 Z 2 lit b ASVG) erworben wurden, wobei die in § 236 Abs 4a ASVG genannten Ersatzzeiten (= Kindererziehungszeiten) als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten.

1.2. Gemäß § 607 Abs 12 Z 2 ASVG tritt jedoch an die Stelle der von § 253b ASVG geforderten Vollendung des 678. Lebensmonats für weibliche Versicherte das 55. Lebensjahr, wenn und sobald die Versicherte wie im Fall der Klägerin 480 Beitragsmonate erworben hat.

2. Nach dem Pensionsharmonisierungsgesetz BGBl I 2004/142 sind für Personen, die wie die Klägerin nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind alle nach dem 31. Dezember 2004 liegenden Versicherungsmonate als Beitragszeiten zu qualifizieren, weil im harmonisierten Pensionssystem die Unterscheidung von Beitrags- und Ersatzzeiten beseitigt wurde. Dagegen bleibt es bei diesem Personenkreis für Versicherungsmonate, die vor dem 1. Jänner 2005 gelegen sind, bei der Unterscheidung zwischen Beitragsmonaten und Ersatzmonaten ( Milisits/Wolff/Hollarek , Handbuch zur gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich 2 [2012] 76 f).

3. § 227 ASVG zählt „Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“ auf, darunter (Abs 1 Z 5) Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung.

§ 607 Abs 12 ASVG ändert nichts an der Qualifikation der nun strittigen 7 Monate des Arbeitslosengeldbezugs aus dem Zeitraum von Dezember 1991 bis Juni 1992 als Ersatzmonate:

3.1. § 607 ASVG ist eine Schlussbestimmung zum Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I 2003/71). Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung mit 1. Jänner 2004 das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 noch nicht absehbar war, kann die damalige Bedeutung der Begriffe „Beitragsmonat“ und „Ersatzmonat“ nur das Altrecht vor dem APG betreffen. Das Pensionsharmonisierungsgesetz (BGBl I 2004/142) behielt die in § 607 Abs 12 ASVG (idF BGBl I 2003/71) verwendeten Begriffe „Beitragsmonat“ und „Ersatzmonat“ bei.

3.2. Die hier noch anwendbare Bestimmung des § 253b ASVG ist mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 außer Kraft getreten und stellt noch auf die Rechtslage vor dem Pensionsharmonisierungsgesetz ab. Die in § 253b ASVG verwendeten Begriffe sind daher in diesem Sinne zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass die in § 253b Abs 1 Z 2 lit a ASVG genannten „Versicherungsmonate“ sowohl Beitrags- als auch Ersatzzeiten umfassen. Die in § 253b Abs 1 Z 2 lit b ASVG genannten „Beitragsmonate der Pflichtversicherung“ beziehen sich ebenfalls auf die Rechtslage vor dem Pensionsharmonisierungsgesetz und betreffen ausschließlich Zeiten der Pflichtversicherung gemäß § 225 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG; Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung und Ersatzzeiten sind davon ausgeschlossen.

Der in § 607 Abs 12 ASVG verwendete Begriff „Beitragsmonat“ betrifft demnach einen Monat, in dem Beiträge aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung geleistet wurden (§ 225 ASVG); Ersatzmonate wiederum sind Zeiten gemäß §§ 227, 227a ASVG.

3.3. § 607 Abs 12 ASVG zählt taxativ bestimmte Ersatzmonate auf, die als Beitragsmonate zu berücksichtigen sind, wobei Zeiten des Bezugs einer Geldleistung nach dem AlVG in dieser Aufzählung nicht enthalten sind.

4. Für eine Einbeziehung über den Wortlaut hinaus finden sich im Gesetz keine Anhaltspunkte.

4.1. Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz wurden die früheren Ersatzzeiten ab 1. Jänner 2005 durch Zeiten der Teilversicherung in der Pensionsversicherung abgelöst.

§ 607 Abs 12 ASVG verweist für den Personenkreis, dem die Klägerin angehört (Vollendung des 55. Lebensjahres und Erwerb von 480 Beitragsmonaten) auf die Geltung des § 231 Z 1 ASVG mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen. § 231 Z 1 lit b ASVG legt folgende Reihenfolge für den Fall der Deckung verschiedener Versicherungszeiten fest:

Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit.

Ersatzzeiten und Zeiten der Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g und nach § 225 Abs 1 Z 8 ASVG,

Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.

Aus dieser Unterscheidung erhellt, dass es sich bei den Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs weiterhin um Ersatzzeiten handelt, nicht aber um Beitragsmonate.

4.2. Würde man nun der Ansicht der Klägerin und des Berufungsgerichts folgen, wonach unter den Begriff „Beitragsmonat“ iSd § 607 Abs 12 ASVG auch Zeiten der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 ASVG iVm § 225 Abs 1 ASVG zu subsumieren wären, käme man zu einer sachlich nicht rechtfertigbaren Unterscheidung zwischen den vor dem 1. Jänner 1955 und den nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Versicherten:

Trotz der mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Ablöse der Ersatzzeiten durch Zeiten der Teilversicherung stehen für Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind (§ 617 Abs 3 ASVG), weiterhin die Regelungen über die Ersatzzeiten nach §§ 227, 227a ASVG in Geltung. § 607 Abs 12 iVm § 253b ASVG ist für diesen Versichertenkreis daher wie folgt anzuwenden: Wenn oder sobald diese (weiblichen) Versicherten 480 Beitragsmonate erworben haben, tritt an die Stelle des 678. Lebensmonats das 55. Lebensjahr. Bestimmte, in § 607 Abs 12 ASVG taxativ aufgezählte Ersatzzeiten sind aber aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als Beitragsmonate zu berücksichtigen.

Die Ansicht der Klägerin und des Berufungsgerichts hätte zur Folge, dass für jene Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurden, nur die in § 607 Abs 12 ASVG taxativ aufgezählten Ersatzzeiten als Beitragsmonate zu berücksichtigen wären. Dagegen wären für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1959 geboren wurden, sämtliche Zeiten der Teilversicherung als Beitragsmonate iSd § 607 Abs 12 ASVG zu berücksichtigen. Dies würde zu einer unsachlichen Benachteiligung jener älteren Versicherten führen, für die aufgrund ihres Geburtsjahres weiterhin die Bestimmungen über die Ersatzzeiten anwendbar sind (ebenso Heckenast , Über die Entstehung einer neuen Kategorie von Versicherungsmonaten, SozSi 2010, 286 [290]).

Eine solche unsachliche Differenzierung aufgrund des Alters ist dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen. Der Begriff „Beitragsmonat“ iSd § 607 Abs 12 ASVG ist daher wie bereits oben ausgeführt auf Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder Zeiten einer freiwilligen Versicherung gemäß § 225 ASVG beschränkt. Zeiten der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 ASVG sind demgegenüber keine „Beitragsmonate“ iSd § 607 Abs 12 ASVG.

5. Auch weitere aus der Gesetzeshistorie abgeleitete Überlegungen legen den Schluss nahe, dass durch die Umstellung von Ersatzzeiten auf Zeiten der Teilversicherung im Zuge der Pensionsharmonisierung die rechtliche Qualität dieser Zeiten zumindest in Bezug auf die Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte nicht geändert werden sollte.

5.1. Die Materialien zum Pensionsharmoni-sierungsgesetz 2004 führen aus:

„Schließlich wird bei den Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte klargestellt, dass die Monate der neuen Teilpflichtversicherung für die Erfüllung der Voraussetzung von 480 bzw. 420 Beitragsmonaten nur in dem für die bisherigen Ersatzzeiten geltenden Ausmaß zu berücksichtigen sind wobei Ersatzzeiten und Zeiten der Teilpflichtversicherung zusammen das für die Ersatzzeiten nach dem ASVG, GSVG/FSVG und BSVG geltende Höchstausmaß nicht überschreiten dürfen und Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten (abweichend von der sonstigen Rangordnung) vorgehen“ (ErläutRV 653 BlgNR 22. GP 17).

5.2. Während die beklagte Partei daraus den Schluss zieht, dass damit was die Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte betrifft keine qualitative Transformation der früheren Ersatzzeiten erfolgen sollte, bezieht die Klägerin diese Ausführungen in den Materialien nur auf die 60 und 30 Ersatzmonate nach § 607 Abs 12 erster und dritter Teilstrich ASVG und allenfalls auf die Regelung in § 4 Abs 1 APG. Nach ihrer Ansicht betrifft die Klarstellung in den Materialien offensichtlich einzig die zeitliche Beschränkung der in § 607 Abs 12 ASVG angeführten Ersatzzeiten; sie zieht daraus aber keine Schlüsse auf die rechtliche Qualifikation dieser Zeiten.

5.3. In den Materialien („Beitragsmonate(n) nur in dem für die bisherigen Ersatzzeiten geltenden Ausmaß“) kommt jedoch klar der Wille des historischen Gesetzgebers zum Ausdruck, die rechtliche Qualifikation dieser Zeiten zumindest was die Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte betrifft nicht verändern zu wollen.

Der Passus „Beitragsmonate(n) nur in dem für die bisherigen Ersatzzeiten geltenden Ausmaß“ kann sich sinnvollerweise nur auf die fünf in § 607 Abs 12 ASVG normierten Ersatzzeiten, die als Beitragszeiten gelten, beziehen. Die Materialien sind daher so zu verstehen, dass Zeiten der Teilversicherung nur in dem Ausmaß als Beitragsmonate zu berücksichtigen sind, wie es für Ersatzzeiten gilt, weil es sonst zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung aufgrund des Alters käme.

Die Materialien stützen somit das Ergebnis, dass nur jene Zeiten der Teilversicherung als Beitragszeiten zu werten sind, die § 607 Abs 12 ASVG für Ersatzzeiten ausdrücklich normiert. Die Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung scheinen aber wie erwähnt nicht in der Auflistung des § 607 Abs 12 ASVG auf.

6. In der Revisionsbeantwortung führt die Klägerin aus, dass seit der Pensionsharmonisierung gemäß § 6 Abs 2 Z 3 AlVG für Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs ein Beitrag in Höhe von 22,8 % des Arbeitslosengeldbezugs vom AMS als Teilversicherung an den Pensionsversicherungsträger zu erstatten ist (§ 52 Abs 4 Z 2 ASVG), wobei der Beitragssatz ident ist mit dem allgemeinen Beitragssatz in der Pensionsversicherung gemäß § 51 Abs 1 Z 3 ASVG.

Entgegen dieser Ansicht der Klägerin ist daraus aber für die gewünschte Qualifikation der strittigen Zeiten als Beitragszeiten aufgrund folgender Überlegungen nichts zu gewinnen:

6.1. Zweck der Umstellung von Ersatzzeiten auf Zeiten der Teilversicherung war es, im Zuge der Einführung des Pensionskontos alle Versicherungszeiten des Altrechts mit einer Beitragsgrundlage und -leistungen auszustatten. Die Materialien zum Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 sprechen in diesem Zusammenhang von einer „kostenneutralen Umschichtung“ für den Bund: „Saldenneutral für den Bund sind auch die Änderungen im Bereich der „ehemaligen“ Ersatzzeiten, die hinkünftig als Versicherungszeiten mit einer Beitragsgrundlage und einer Beitragsleistung firmieren“ (ErläutRV 653 BlgNR 22. GP 35). „[D]ie bisherige Differenzierung in Zeiten einer Pflicht- bzw einer freiwilligen Versicherung mit einer Beitragsleistung vom oder für den Versicherten und in beitragsfreie Ersatzzeiten fällt weg; alle Versicherungszeiten sind hinkünftig Beitragszeiten. Dafür ist es notwendig, für alle Versicherungszeiten eine Beitragsgrundlage zu definieren und Beiträge zu entrichten. (…) Im Gegenzug entfällt die pauschale Finanzierung der Ersatzzeiten. Durch die Erhöhung des beitragsfinanzierten Anteiles kommt es zu einer spürbaren Verschiebung bei der Zuordnung der Mittel, kaum aber bei der Aufbringung der Mittel“ (ErläutRV 653 BlgNR 22. GP 33).

6.2. Diese Ausführungen der Gesetzesmaterialien lassen darauf schließen, dass sich Zeiten der Teilversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG nicht hinsichtlich ihrer rechtlichen Qualität von den früheren Ersatzzeiten unterscheiden. Für diese Ansicht spricht, dass die ehemaligen Ersatzzeiten nur zum Zeitpunkt ihres Entstehens beitragsfrei waren. Zum Zeitpunkt des Pensionsantritts mussten diese mit einer individuellen Bemessungsgrundlage bewertet werden, damit der Bund zur Abgeltung der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger in den Ausgleichsfonds Beiträge entrichten konnte (dazu Pinggera/Pöltner/Stefanits , Das neue Pensionsrecht [2005] Rz 132). Die Materialien stellen in dieser Hinsicht klar, dass sich durch die Umwandlung zwar die Zuordnung der Mittel des Bundes verschob, nicht aber ihre Aufbringung.

6.3. Auch Heckenast (Über die Entstehung einer neuen Kategorie von Versicherungsmonaten, SozSi 2010, 286 [288]) vertritt unter Hinweis auf § 231 Z 1 lit b ASVG die Ansicht, dass durch das APG eine den früheren Ersatzzeiten gleichwertige neue Kategorie von Versicherungszeiten geschaffen wurde. Dies bringt die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass Zeiten der Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei der Feststellung der Leistungen die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen sollen wie Ersatzzeiten. Diese Auffassung stützt er auch auf § 232 Abs 1 ASVG, wonach Zeiten der Teilversicherung von den dort definierten Beitragsmonaten (aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder einer freiwilligen Versicherung) unterschieden werden. Auch hierin zeigt sich die Absicht des Gesetzgebers, Zeiten der Teilversicherung leistungsrechtlich nicht die Wirkung von Beitragsmonaten zuzubilligen, was nach Heckenast deshalb sachgerecht ist, weil die Beiträge im Gegensatz zu den anderen beiden Kategorien (aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder einer freiwilligen Versicherung) nicht durch den Versicherten erbracht werden (SozSi 2010, 286 [289]).

6.4. Für die Gleichstellung spricht zudem die Festlegung der Reihenfolge der Versicherungszeiten in § 231 Z 1 lit b ASVG, wo für Ersatzzeiten und Zeiten der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG die gleiche Rangordnung vorgesehen ist.

7. Damit wird auch die Rechtsansicht der beklagten Partei in der Revision bestätigt, dass die vom Berufungsgericht angenommene Dichotomie nicht zwischen den Ausdrücken „Beitragsmonat“ und „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“, sondern zwischen den Begriffen „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ und „Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung“ besteht; der Begriff „Beitragsmonate“ ist der Überbegriff über beide Kategorien.

§ 232 Abs 1 ASVG grenzt nämlich die Teilpflichtversicherungszeiten des § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG eindeutig vom Begriff „Beitragsmonat“ ab. § 232 ASVG unterteilt zudem den Oberbegriff „Beitragsmonat“ in zwei Subkategorien, nämlich den „Beitragsmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit“ und den „Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung“ (10 ObS 85/14v; ebenso Heckenast , SozSi 2010, 286 [290]; Heckenast , Glosse zu 10 ObS 162/09k, ZAS 2011/30, 182 [185]). In diesem Sinn kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Oberbegriff „Beitragsmonat“ nicht mit dem von ihm umfassten Unterbegriff „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ in Gegensatz gebracht werden.

8. Aus dem Verweis der Klägerin auf Art 6 der Koordinierungsverordnung (EG) 883/2004 idF der Verordnung (EG) 988/2009 iVm Anhang XI über die besonderen Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist im vorliegenden Fall schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die Klägerin nach der Aktenlage (vgl dazu ihrer eigenen Angaben im Pensionsantrag vom 21. 11. 2013 Seite 7) im Ausland weder unselbständig nach selbständig erwerbstätig war und sie daher nicht in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

9. Zusammenfassend ist dem Rechtsstandpunkt der Klägerin, die strittigen 7 Monate seien Zeiten der Teilversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 (hier relevant: lit b) ASVG und als solche „Beitragsmonate“ iSd § 607 Abs 12 ASVG, nicht zu folgen. Nach der Absicht des Gesetzgebers, die in der gesetzlichen Regelung ihren Niederschlag gefunden hat, sind Zeiten, die vor dem Inkrafttreten des APG als Ersatzzeiten qualifiziert wurden und wenn sie ab 1. Jänner 2005 erworben wurden der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG unterliegen, nur insoweit als „Beitragsmonate“ gemäß § 607 Abs 12 ASVG zu berücksichtigen, wenn sie in dem dortigen taxativen Katalog aufgezählt sind. Da Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenunterstützung nicht in der taxativen Liste aufscheinen, sind die von der Klägerin erworbenen 7 Monate als Ersatzmonate zu werten.

Insgesamt hat die Klägerin per 1. Dezember 2013 478 und per 1. Februar 2014 480 Beitragsmonate gemäß § 607 Abs 12 ASVG sowie 7 Ersatzmonate erworben.

10. Der Revision ist daher dahin Folge zu geben, dass das Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederherzustellen ist, dass dem den Inhalt des Bescheids vom 5. Februar 2014 wiederholenden Spruchpunkt 2. eine klarere Fassung zu geben ist.

11. Unterliegt der Versicherte im gerichtlichen Verfahren zur Gänze, hat er dem Grunde und der Höhe nach einen nach den in § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG genannten Maßstäben zu beurteilenden Kostenersatzanspruch. Nach dieser Bestimmung setzt ein Kostenersatzanspruch nach Billigkeit voraus, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen und auch tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, geltend zu machen (RIS Justiz RS0085829), es sei denn, sie ergeben sich aus dem Akteninhalt (RIS-Justiz RS0085829 [T1]). Die Klägerin hat aber keine Gründe geltend gemacht, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten; solche ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt.