Spruch Der Revision der beklagten Partei wird dahin Folge gegeben, dass das Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass der Punkt 2. wie folgt lautet: „2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum Feststellungszeitpunkt 1. Februar 2014 nach den österreichischen Rechtsvorschrifte…
Text Entscheidungsgründe: Die am 2. Februar 1958 geborene Klägerin besuchte bis 5. Juli 1973 eine Schule. In der Folge erwarb sie bis zum Feststellungszeitpunkt 1. Dezember 2013 (jedenfalls) 478, bis zum Feststellungszeitpunkt 1. Februar 2014 (jedenfalls) 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgru…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils (mit einer klarstellenden Maßgabe) berechtigt. In ihrer Revision vertritt die beklagte Partei zusammengefasst den Standpunkt, dass der Begriff „Beitrags…