Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 227, 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.
Rückverweise
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 72 Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage
…der Eintritt der in Z 9 geregelten Bedingung. 9. § 9 LB-PG ist mit der Ergänzung anzuwenden, dass Versicherungszeiten gemäß § 224 ASVG aufschiebend bedingt anzurechnen sind. Die Bedingung wird erfüllt und die Anrechnung wirksam, wenn die angerechneten Zeiten im Zusammenhang mit der Fortsetzung der Pensionsversicherung gemäß §…