BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Sozialversicherungsgesetz§ 224

§ 224Versicherungszeiten

Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 227, 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.

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