JudikaturJustiz10ObS2197/96b

10ObS2197/96b – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Juli 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmuth Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria R*****, Pensionistin, ***** im Revisionsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Stadt Linz, 4060 Linz, Gruberstraße 6, vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer, Dr.Alfred Hawel und Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Pflegegeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 12.März 1996, GZ 11 Rs 99/95-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17.Mai 1995, GZ 6 Cgs 41/95p-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 12.6.1927 geborene Klägerin bezieht seit dem 1.12.1978 von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (im folgenden kurz: PVAng) eine Alterspension. Mit Bescheid vom 5.9.1984 wurde ihr von der beklagten Partei (deren Bezeichnung von zunächst "Magistrat der Landeshauptstadt Linz" mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes [ON 4] auf "Landeshauptstadt Linz" richtig gestellt wurde) nach ihrem am 3.9.1984 verstorbenen Ehemann ab 1.10.1984 ein Witwenversorgungsgenuß von monatlich S 7.476,-- brutto rechtskräftig gemäß den §§ 2, 45 Statutargemeinden-BeamtenG, Art 1 Landesbeamten - PensionsG und §§ 14, 15 PG 1965 zuerkannt; mit weiterem Bescheid der beklagten Partei vom 12.8.1987 wurde ihr eine Hilflosenzulage der Stufe I in Höhe von monatlich S 1.754,-- gemäß §§ 2, 45 Statutargemeinden- BeamtenG, Art I Landesbeamten-PensionsG und § 27 PG 1965 gewährt.

Mit Bescheid vom 26.1.1994 der PVAng wurde der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung eines Pflegegeldes abgelehnt. Die hiegegen zu 14 Cgs 63/94f (im Berufungsurteil unrichtig zitiert: 14 Cgs 64/94) eingebrachte Klage wurde in der Streitverhandlung vom 2.8.1994 wiederum zurückgezogen.

Mit Bescheid vom 9.6.1994 hat die beklagte Partei der Klägerin ab 1.7.1993 gemäß den §§ 2, 45 Statutargemeinden-BeamtenG, § 27 PG 1965 und Art IX Abs 1 des oberösterreichischen Pflegegeldgesetzes (im folgenden kurz: oöPGG) eine Ausgleichszahlung von monatlich S 2.581,-- bzw ab 1.1.1994 von S 2.646,-- als Unterschiedsbetrag zwischen dem gebührenden Pflegegeld und der bis dahin bezogenen Hilflosenzulage gewährt.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen und nunmehr verfahrensgegenständlichen Klage stellte die Klägerin das Begehren, ihr anstelle der bisher gewährten Ausgleichszahlung das Pflegegeld der Stufe 2 nach dem oöPGG ab 1.7.1993 im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung dieses Begehrens, da die Klägerin nicht zum anspruchberechtigten Kreis des oöPGG zähle.

Das Erstgericht sprach mit Urteil aus, daß gemäß §§ 45, 2 Statutargemeinde-BeamtenG idgF, § 27 PG 1965 idgF und Art IX Abs 1 oöPGG der Klägerin ab 1.7.1993 eine Ausgleichszahlung von monatlich S 2.581,-- bzw ab 1.1.1994 von monatlich S 2.646,-- gebührt, und wies das darüber hinausgehende Klagebegehren, der Klägerin anstelle der bisher gewährten Ausgleichszahlung das Pflegegeld der Stufe 2 nach dem oöPGG ab 1.7.1993 im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, ab. Es schloß sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes der Argumentation der beklagten Partei an, wobei jedoch der durch die "rechtskräftig" (gemeint wohl: rechtzeitig) erhobene Klage außer Kraft gesetzte Bescheid über die Zuerkennung der Ausgleichszahlung wiederum herzustellen war.

Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung Folge und änderte das angefochtene Urteil dahingehend ab, daß die beklagte Partei verpflichtet wurde, ihr das Pflegegeld der Stufe 2 nach dem oöPGG ab 1.7.1993 zu bezahlen, und zwar vom 1.7.1993 bis 31.12.1993 monatlich S 3.500,--, vom 1.1.1994 bis 31.12.1994 monatlich S 3.588,-- und ab 1.1.1995 monatlich S 3.688,--, jeweils unter Anrechnung der bisher bereits gewährten Ausgleichszahlungen.

Abweichend vom Erstgericht kam das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß der Klägerin als Bezieherin einer rechtskräftig zuerkannten Hilflosenzulage zum 30.6.1993 ab 1.7.1993 vom zuständigen Träger von Amts wegen ohne weiteres Verfahren das Pflegegeld der Stufe 2 ausbezahlt hätte werden müssen. Daß sie nicht zum Personenkreis des § 3 oöPGG gehöre, stehe ihrem Anspruch nicht entgegen, weil sie zum Personenkreis des § 27 Landesbeamten-PensionsG zu zählen sei und keinen rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldanspruch nach gleichartigen sonstigen österreichischen Rechtsvorschriften habe.

Rechtliche Beurteilung

Die gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige und von der klagenden Partei unbeantwortet gebliebene Revision der beklagten Partei ist berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:

1.) Auf Landesebene ist nach dem 3. Teil (Übergangsregelungen und Inkrafttreten), Art VI Abs 1 des oöPGG LGBl 1993/64 Personen, denen zum 30.6.1993 ua eine Hilflosenzulage nach § 27 Landesbeamten-PensionsG (idF Art III Z 6 oöPGG LGBl 1993/64) - Z 3 - oder eine Hilflosenzulage nach § 13 oö Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgeG (LKUFG LGBl 1983/22) - Z 4 - rechtskräftig zuerkannt ist, und die zum Personenkreis gemäß § 3 oöPGG bzw § 27 Landesbeamten-PensionsG oder § 13 a oöLKUFG (idF Art IV Z 3 LGBl 1993/64) zählen, von Amts wegen ohne weiteres Verfahren mit Wirkung vom 1.7.1993 nach den Vorschriften des oöPGG ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zu gewähren; diesen Personen gilt ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt.

Eine ähnliche amtswegige Überleitung bisheriger pflegegeldbezogener Geldleistungen sieht auf Bundesebene auch § 38 Abs 1 BPGG BGBl 1993/110 für Personen vor, denen zum 30.6.1993 ein Hilflosenzuschuß, eine Hilflosenzulage oder ein Pflegegeld nach den im § 3 leg cit angeführten Normen rechtskräftig zuerkannt ist und die zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 zählen.

2.) Nach § 3 Abs 1 oöPGG wird Pflegegeld aufgrund dieses Landesgesetzes auf Antrag Personen gewährt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Z 1), ihren ordentlichen Wohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Oberösterreich haben (Z 2), pflegebedürftig im Sinne des § 4 Abs 1 sind (Z 3), das 3. Lebensjahr vollendet haben (Z 4) und nicht eine der im BPGG BGBl 1993/110 angeführten Leistungen geltend machen können (Z 5).

Es ist unstrittig, daß bei der Klägerin die in dieser Gesetzesstelle kumulativ aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen der Z 1 bis 4 erfüllt sind und auch keiner der im Abs 2 leg cit aufgezählten Ausschließungsgründe vorliegt.

3.) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß für die Klägerin nicht die Übergangsregelung der Bundesbestimmung des § 38 BPGG, sondern der Landesbestimmung des Art VI Abs 1 oöPGG maßgeblich ist, wurde ihr doch ihre Hilflosenzulage zum Stichtag 30.6.1993 nicht nach einer der im § 3 BPGG angeführten Normen, sondern ausschließlich nach den oa landesgesetzlichen Bestimmungen rechtskräftig zuerkannt. Auch wenn sie als Bezieherin einer (Alters )Pension nach dem ASVG (auch) dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs 1 Z 1 lit a BPGG angehört und damit eine in diesem Bundesgesetz angeführte Leistung geltend machen kann, sodaß sie nach § 3 Abs 1 Z 5 oöPGG nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis (auch) nach diesem Landesgesetz zählt, so hat doch der Landesgesetzgeber in der eingangs wiedergegebenen Übergangsbestimmung (Art VI Abs 1) diesem Personenkreis (durch das bei der Aufzählung der in Frage kommenden sonstigen Landesgesetze verwendete Bindewort "bzw") ausdrücklich auch den Personenkreis nach § 27 Landesbeamten-PensionsG oder § 13 a oöLKUFG gleichgestellt. Für die Klägerin ist dabei - da die Anwendungsvoraussetzungen des § 13 a leg cit unstrittig bei ihr nicht erfüllt sind - nur § 27 Landesbeamten-PensionsG idF des Art III Z 6 des oöPGG LGBl 1993/64, von Bedeutung. Auch wenn die Bezieher einer Hilflosenzulage hierin nicht aufgezählt sind, so gebührt doch der Pflegegeldanspruch jedenfalls Personen, "die einen Anspruch auf Ruhe - oder Versorgungsgenuß" haben (erster Fall). Die von der Klägerin bescheidmäßig rechtskräftig bezogene Hilflosenzulage hat ihre Rechtsgrundlage ua in § 27 PG 1965 BGBl 340; danach handelte es sich bei der Hilflosenzulage um einen Annexanspruch zu einem bereits bestehenden Ruhe- oder Versorgungsgenuß für den Fall der Hilflosigkeit eines Beamten oder Hinterbliebenen (siehe hiezu auch RV 878 BlgNR 10. GP, 27), wobei die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auch durch die (im Zuerkennungsbescheid vom 12.8.1987 auch zitierten) Verweisungen in § 45 Statutargemeinden-BeamtenG LGBl 1956/37 idF Art I Z 6 LGBl 1969/28 auf § 2 leg cit (LGBl 1956/37) gewährleistet ist.

4.) Das Berufungsgericht hat bei seiner weiteren rechtlichen Beurteilung folgendes unbeachtet gelassen: Nach dem neuen Abs 3 des § 27 Landesbeamten-PensionsG in der vorstehend zitierten Fassung besteht bereits dann kein Pflegegeldanspruch nach diesem Landesgesetz (und damit über die Übergangsbestimmung des Art VI Abs 1 oöPGG auch nach diesem Landesgesetz), wenn einer - an sich anspruchsberechtigten - Person "Pflegegeld nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gebührt", und nicht erst, wenn - wie in Seite 8 des Berufungsurteils ausgeführt - ein solcher rechtskräftig zuerkannt ist. Sonst wäre der weitere Halbsatz in Art VI Abs 1 leg cit, beginnend ab "und die zum Personenkreis gemäß ...... zählen", überflüssig, was einem Gesetzgeber grundsätzlich nicht unterstellt werden kann (MGA ABGB34 E 19 zu § 6). Auf diesen maßgeblichen Unterschied im Gesetzeswortlaut weist die Revisionswerberin zutreffend hin. Es kommt also nicht auf eine bereits rechtskräftige Entscheidung über einen vorrangigen Anspruch nach einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift (insb. nach dem BPGG), also den Bezug der Leistung, an, sondern lediglich darauf, ob ein solcher anderweitiger potentieller Anspruch be- und zusteht (vgl Duden, Sinn- und sachverwandte Wörter, Band 8, 264 und 797; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache2, Band 3, 1233; Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 3, 77: sämtliche zum Stichwort "gebühren"). In diesem Sinne vertritt auch Pfeil, Bundespflegegeldgesetz, 62 f, die Auffassung, daß dann, wenn eine pflegebedürftige Person Anspruch auf einen Landesbeamten-Ruhegenuß hat, aber gleichzeitig eine Pensionsversicherungsleistung bezieht, das Pflegegeld zu dieser zu gewähren ist; Grundvoraussetzung für die Gewährung von Landes-Pflegegeld ist nämlich das Fehlen eines Grundleistungsanspruches, der die Gewährung von Pflegegeld nach dem BPGG zur Folge hätte. Einen solchen Grundleistungsanspruch hat aber die Klägerin in der Gestalt der ihr bereits seit 1978 zustehenden ASVG-Alterspension. Es kommt nicht auf den tatsächlichen Bezug (oder wie das Berufungsgericht vermeinte, dessen rechtskräftige Zuerkennung) von Bundes-Pflegegeld an, ausschlaggebend ist vielmehr die rechtliche Möglichkeit, eine solche Leistung zu bekommen. Bereits der Anspruch auf Grundleistung im Sinne des § 3 Abs 1 BPGG schließt damit die Gewährung von Landes-Pflegegeld aus (Pfeil, aaO 115). Nur so kann der Grundsatz der Wahrung der Subsidiarität landesgesetzlicher Leistungen samt Vermeidung eines Mehrfachbezuges von Pflegegeld oder anderer pflegegeldbezogener Geldleistungen (siehe hiezu ausführlich nochmals Pfeil, aaO 170) vermieden werden. Ebenso kann nur aufgrund dieses Ergebnisses hintangehalten werden, daß ein Betroffener die gesetzlich eindeutig verankerte Subsidiarität von Ansprüchen nach dem Landesgesetz dadurch vereitelt, daß er nach dem gleichartigen Bundesgesetz, welches einen Pflegegeldanspruch begründet, keinen Antrag stellt und sich so seines vorrangigen Anspruches nach dem letzteren zugunsten des nur subsidiären Anspruches nach dem ersteren begibt. Insoweit ist der vom Landesgesetzgeber in § 27 Abs 3 Landesbeamten-PensionsG (innerhalb eines Satzes gleich zweimal verwendete und damit gewiß nicht die Klarheit des Regelungstextes fördernde) Begriff "gebührt" nach Auffassung des Senates auch enger zu lesen als dasselbe verbum legale in § 4 Abs 1 BPGG. Sonst käme man zum (für einen Anspruchswerber) untrag- und wohl auch unvertretbaren Ergebnis, daß dieser vor Klärung der Frage des anzuwendenden (Landes- oder Bundes )Rechts stets erst - regelmäßig durch zumindest ein Sachverständigengutachten - klären und feststellen lassen müßte, ob ihm das Pflegegeld zufolge Zutreffens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 BPGG "gebührt" (dann Anspruch nach diesem Bundesgesetz) oder nicht (dann Anspruch nach dem korrespondierenden Landesgesetz). "Gebührt" im Sinne des § 27 Abs 3 leg cit kann daher - auf den vorliegenden Fall übertragen - nur als zum Personenkreis des § 3 BPGG gehörig verstanden werden, wie dies auch tatsächlich auf die Klägerin hier zutrifft.

An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, daß die Klägerin im Verfahren 14 Cgs 63/94 f des LG-Linz ihren auf das BPGG gestützten Anspruch gegen die PVAngG auf Gewährung von Pflegegeld zurückgezogen (und damit ihren dort erhobenen Anspruch aufgegeben) hat. Diese Vorgangsweise wurde - wie aus dem Akteninhalt erhellt - ganz evident nur deshalb von ihr gewählt, weil nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen der monatliche Pflegeaufwand bloß mit 35 Stunden bemessen wurde, also nicht einmal den Mindestsatz der Stufe 1 nach § 4 Abs 2 BPGG erreichte. Ihre potentielle Anspruchsberechtigung an sich wurde durch dieses Verfahren jedoch nicht in Frage gestellt und auch von der dort beklagten Partei (PVAngG) lediglich aus medizinischen Gründen (nämlich Nichterreichen des erforderlichen Pflegebedarfes), nicht aber etwa wegen sonstiger fehlender Anspruchslegitimation bestritten (siehe ON 2 des bezogenen Aktes). Im übrigen wäre der Fall der Klagszurückziehung nach dem Vorgesagten auch dem bereits oben erwähnten Vereitelungsfall einer überhaupt unterlassenen Antragstellung (nach dem primären Bundesgesetz) gleichzuhalten.

5.) Daraus folgt aber - zusammenfassend -, daß die vom Berufungsgericht gewählte Argumentation seiner Zuspruchsbegründung nicht tragfähig ist, der Revision der beklagten Partei Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG. Ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang und den Erfolg ihres Rechtsmittels hat die beklagte Partei damit die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen. Ein Ausspruch hinsichtlich Kosten der klagenden Partei war entbehrlich, da sich diese am Revisionsverfahren nicht beteiligt und in ihrer Berufung Kosten nicht verzeichnet hatte.

Rechtssätze
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