JudikaturJustiz10ObS152/04g

10ObS152/04g – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Oktober 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johann Ellersdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna S*****, ohne Beschäftigung, ***** Polen, vertreten durch Dr. Willibald Plesser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Witwenrente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 2004, GZ 9 Rs 30/04d 81, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits und Sozialgerichtes Wien vom 11. November 2003, GZ 29 Cgs 195/00d 76, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es insgesamt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab 1. 12. 2000 die Witwenrente in einer Höhe von monatlich ATS 1.302,90 (EUR 94,69) unter Berücksichtigung seither erfolgter Rentenanpassungen zu gewähren.

Das Mehrbegehren auf Zahlung einer höheren Witwenrente im Ausmaß von 40 vH der Bemessungsgrundlage ab 1. 12. 2000 wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen."

Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der bei der beklagten Partei unfallversichert gewesene Ehegatte der Klägerin, Andrzej S*****, verstarb am 21. 9. 1990 an den Folgen eines am 26. 6. 1990 erlittenen Arbeitsunfalles. Aufgrund des Bescheides der beklagten Partei vom 13. 11. 1991 bezog die Klägerin ab dem Todestag eine (erhöhte) Witwenrente im Ausmaß von 40 vH der Bemessungsgrundlage. Die Grundlage für diesen Bescheid bildete ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Wilhelm W***** vom 25. 10. 1991, welches der Klägerin eine Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit um mehr als die Hälfte attestierte. Diagnostiziert wurde eine depressive Verstimmung mit phobischen Zügen. Der begutachtende Facharzt ging bei seiner Beurteilung davon aus, dass die depressive Verstimmung der Klägerin keine endogene Ursache habe, sondern als Reaktion auf den Unfalltod des Ehegatten zu werten sei und sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Laufe der Zeit bei entsprechender medizinischer Behandlung bessern werde. Er empfahl daher die Durchführung einer Nachuntersuchung in vier Jahren.

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 26. 9. 2000 wurde die Witwenrente der Klägerin ab 1. 12. 2000 von 40 vH auf 20 vH der Bemessungsgrundlage mit der Begründung herabgesetzt, dass die Erwerbsfähigkeit der Witwe nicht mehr um wenigstens die Hälfte vermindert sei. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die (herabgesetzte) Witwenrente monatlich ATS 1.302,90 (EUR 94,69) betrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf die Weitergewährung der Witwenrente im bisherigen Ausmaß gerichtete Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, die Klägerin leide seit dem Jahr 1982 an einer Angstneurose und sei im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand nie in der Lage gewesen, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen. Mit der herabgesetzten Witwenrente könne sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei nicht mehr um wenigstens die Hälfte vermindert.

Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin über den 30. 11. 2000 hinaus eine Witwenrente im Ausmaß von mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage zu gewähren, ab. Nach seinen weiteren Feststellungen übte die am 19. 6. 1959 geborene Klägerin nach Absolvierung der Matura keine Berufstätigkeit aus. Sie widmete sich vielmehr der Erziehung der 1977 und 1979 geborenen ehelichen Kinder. Ungefähr seit dem Jahr 1980 steht die Klägerin wegen einer Angststörung in einer psychiatrischen Behandlung, die sich aber auf die Verschreibung von Beruhigungsmitteln beschränkte.

Zum Zeitpunkt der Entziehung der erhöhten Witwenrente und auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz war eine depressive Verstimmung der Klägerin nicht mehr feststellbar. Ihr psychischer Zustand hat sich insoweit gebessert. Die Klägerin verfügt über zumindest durchschnittliche flüssige Intelligenz; Aufmerksamkeits und Konzentrationsleistungen bei Dauerbelastung und die Reaktionsfähigkeit entsprechen ebenfalls dem Durchschnitt. Es findet sich keine Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit oder der spezifischen, im psychologischen Test erfassbaren Leistungsfunktionen.

Die Klägerin leidet aber weiterhin im unveränderten Ausmaß an der bereits seit dem frühen Erwachsenenalter bestehenden generalisierten Angststörung. Diese Angststörung ist mit vereinzelten Panikattacken verbunden und bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Die bisherige Therapie, die sich auf die Langzeiteinnahme von Benzodiazepinen beschränkte und keine psychotherapeutische Behandlung einschloss, ist als unzureichend anzusehen. Der von der Klägerin betriebene Nikotinabusus erhöht überdies die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der Panikattacken. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin allein aufgrund der Angststörung mit 30 bis 40 vH einzuschätzen, jedenfalls überschreitet sie nicht das Ausmaß von 50 vH. Die Klägerin leidet an keinen weiteren, insbesondere organischen Erkrankungen, welche eine zusätzliche dauerhafte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit bedingen könnten.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass im Rahmen des § 215 Abs 2 ASVG die dem Versicherten verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten mit jenen verglichen werden müssten, die gleichartige Personen mit ähnlicher Ausbildung, die körperlich und geistig gesund seien, hätten. Dies ergebe sich daraus, dass § 215 Abs 2 ASVG auch auf Witwen anwendbar sei, die in ihrem Leben noch nie einem Beruf nachgegangen seien. § 255 ASVG sei bei der Beurteilung der Erwerbsminderung zum Zweck der Berechnung der Witwenrente nicht heranzuziehen. Personen mit dem festgestellten Ausbildungsstand und Alter der Klägerin würden als unselbständig Erwerbstätige üblicherweise einer Angestelltentätigkeit nachgehen. Ausgehend von den Beweisergebnissen habe die Klägerin keine Beeinträchtigungen, die ihr generell das Ausüben eines Angestelltenberufes zB als Buchhaltungskraft oder Sachbearbeiterin unmöglich machen würden. Problematisch wären nur eine besondere Stressbelastung und Arbeitsplätze, an denen die Klägerin ständig mit vielen oder wechselnden Personen kommunizieren müsste. Die festgestellte medizinische Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin mit mindestens 25 vH, aber weniger als 50 vH begegne deshalb auch aus rechtlicher Sicht keinen Bedenken. Die im Jahr 1991 getroffene Einschätzung eines höheren Grades der Erwerbsminderung, die zur Zuerkennung der erhöhten Witwenrente geführt habe, habe darauf beruht, dass die Klägerin zusätzlich zur unverändert gebliebenen Angststörung an einer reaktiven Depression gelitten habe. Diese Depression sei zum Zeitpunkt der Entziehung der Leistung mit dem gegenständlichen Bescheid bereits weggefallen; es habe sich daher eine Besserung des Zustands ergeben. Diese Besserung sei als wesentlich im Sinn des § 183 Abs 1 ASVG zu qualifizieren, weil der Zustand nach ihrem Eintritt nicht mehr die Voraussetzungen des § 215 Abs 2 ASVG erfülle und ein Rentenanspruch daher teilweise weggefallen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es hielt die Tatsachen und Beweisrüge sowie die Mängelrüge für nicht berechtigt und führte dazu aus, dass in tatsächlicher Hinsicht nach den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichtes davon auszugehen sei, dass die aktuelle (medizinische) Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zum Entziehungszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die im gegenständlichen Verfahren bestellten medizinischen Sachverständigen ungeachtet einer bisher nicht ausreichend durchgeführten Therapie weniger als 50 vH betrage. Damit sei die Frage, ob durch eine der Klägerin in Polen tatsächlich zur Verfügung stehende zumutbare psychotherapeutische Behandlung eine weitere Besserung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden könnte, nicht entscheidungsrelevant. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsmarktverhältnisse sei nicht die Situation in Polen sondern in Österreich maßgebend.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision wegen Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für eine erhöhte Witwenrente nach § 215 Abs 2 ASVG zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Wurde der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt der Witwe bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung eine Witwenrente von jährlich 20 vH der Bemessungsgrundlage (§ 215 Abs 1 ASVG). Solange die im Abs 1 genannte anspruchsberechtigte Person durch Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren oder wenn die Witwe das 60. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwenrente jährlich 40 vH der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwenrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese länger als drei Monate bestanden hat (§ 215 Abs 2 ASVG).

Der Begriff der Erwerbsfähigkeit wird im ASVG neben dem § 215 Abs 2 noch an mehreren Stellen verwendet (vgl insbesondere §§ 203, 205), jedoch nicht näher definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist unter Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung die Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, sich unter Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (SSV NF 1/64, 2/104, 7/130 mwN uva; RIS Justiz RS0088556). Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit ist daher keineswegs mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG) gleichzusetzen, weshalb auch die Bestimmungen über die besonderen Anspruchsvoraussetzungen bei Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht auf die Unfallversicherung übertragbar sind (SSV NF 1/64 ua). Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit ist nämlich wesentlich weiter, und es ist darunter eine mindestens drei Monate andauernde abstrakte Unfähigkeit, infolge Krankheit oder anderen Gebrechen sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen, zu verstehen (SSV NF 3/22, 4/122, 6/96, 8/83 ua). Nach der Judikatur hat eine objektiv abstrakte Prüfung zu erfolgen. Das bedeutet vor allem, dass bei der Beurteilung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt geblickt und gefragt wird, ob und welche Erwerbsmöglichkeiten sich einer Person mit dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung noch bieten. Die Grundlage für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen einschließlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Das Gericht hat dann noch nachzuprüfen, ob bei dieser ärztlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit alle wichtigen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden oder ob im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall, insbesondere die Ausbildung und die bisherigen Berufe des Verletzten, ein Abweichen von dieser Einschätzung geboten ist (ständige Rechtsprechung seit SSV NF 1/64).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beträgt die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin aufgrund der weiterhin bestehenden Angststörung 30 bis 40 vH, jedenfalls überschreitet sie nicht das Ausmaß von 50 vH. Es hat bereits das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Versicherte mit dem festgestellten Ausbildungsstand der Klägerin als unselbständig Erwerbstätige üblicherweise einer Angestelltentätigkeit nachgehen. Abgesehen von Angestelltentätigkeiten, die mit einer besonderen Stressbelastung oder mit ständiger Kommunikation mit vielen oder wechselnden Personen verbunden sind, können auch der Klägerin die üblichen Angestelltentätigkeiten wie beispielsweise als Buchhaltungskraft oder als Sachbearbeiterin zugemutet werden. In allen diesen Tätigkeiten ist die Klägerin noch voll arbeitsfähig, sodass auch in rechtlicher Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mehr als der Hälfte nicht festgestellt werden kann. Auf besondere persönliche Verhältnisse, auf den Wohnort, auf die Gestaltung der Ehe als Hausfrauenehe, auf die Vermittelbarkeit auf einen konkreten Arbeitsplatz und auf die finanzielle Situation der Witwe nimmt die Bestimmung des § 215 Abs 2 ASVG keine Rücksicht. Ebenso kann das Lebensalter infolge der Festsetzung einer Altersgrenze erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres, nicht aber früher rechtlich von Bedeutung sein. Die Forderung der Revisionswerberin, diese Umstände zu berücksichtigen, ist daher nicht berechtigt. Bei Inanspruchnahme einer Leistung aus der österreichischen Unfallversicherung ist die Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängig vom Wohnsitz des Anspruchswerbers nach den Verhältnissen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu beurteilen.

Nach § 183 Abs 1 ASVG hat der Träger der Unfallversicherung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 203, 210 Abs 1) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 205 Abs 4). Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides erfolgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist (§ 97 Abs 3 ASVG).

Maßgeblich für die Gewährung der erhöhten Witwenrente war neben der unverändert bestehenden Angststörung auch eine depressive Verstimmung mit phobischen Zügen, die aber, wie festgestellt, nunmehr weggefallen ist. Dadurch ist aber im Sinn des § 183 Abs 1 ASVG "eine wesentliche Änderung der Verhältnisse" eingetreten, weil nunmehr die Voraussetzungen für eine erhöhte Witwenrente im Sinn des § 215 Abs 2 ASVG nicht mehr vorliegen. Die Klägerin hat daher im Sinne des außer Kraft getretenen Bescheides seit 1. 12. 2000 nur noch Anspruch auf Witwenrente im Ausmaß von 20 vH der Bemessungsgrundlage. Das angefochtene Urteil war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die der Klägerin seit 1. 12. 2000 gebührende Witwenrente ziffernmäßig auch im Urteilsspruch anzuführen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.