JudikaturJustiz10ObS122/21w

10ObS122/21w – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 8. Juni 2021, GZ 12 Rs 49/21v 10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Dem Kläger sind in dem Zeitraum, in dem er Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens bezog, Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit zugeflossen. Die ihm im Anspruchszeitraum iSd § 8 Abs 1 Z 1 Satz 4 KBGG (idF BGBl I 2013/117) – das war der Februar 2016 – zugeflossenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wurden ihm für seine im Jänner 2016 geleistete selbständige Tätigkeit geleistet.

[2] 2. Thema des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob das objektive Überschreiten der Zuverdienstgrenze in § 24 Abs 1 Z 3 KBGG vom Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte (so die Beklagte) oder vom Zeitraum der Ausübung der selbständigen Tätigkeit abhängt (so das Berufungsgericht).

[3] 3. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zur Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG) entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ausführlich 10 ObS 144/19b SSV NF 33/77; zur Rechtslage nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG idF vor BGBl I 2011/129: 10 ObS 34/13t SSV NF 27/50). Abweichend von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 8 Abs 1 Z 1 KBGG, für die ausnahmslos das Zuflussprinzip gilt (10 ObS 31/20m; 10 ObS 52/21a), ist bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG) eine Abgrenzung möglich: Für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze sind nur jene Einkünfte maßgeblich, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammen (RIS Justiz RS0132947).

[4] 4. Die in der Revision zitierten Entscheidungen 10 ObS 31/20m und 10 ObS 52/21a betrafen ausschließlich nach § 8 Abs 1 Z 1 KBGG zu beurteilende Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und sind für den hier zu entscheidenden Fall nicht einschlägig (10 ObS 93/21f; 10 ObS 123/21t; 10 ObS 127/21f).

[5] 5. Für eine vor Freistellung durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung steht gemäß der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO kein Kostenersatzanspruch zu (RS0124792).