JudikaturJustiz10Ob1565/95

10Ob1565/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. November 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** J***** N***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang und Dr.Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Monika H*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr.Ernst Blasl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 500.000 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 23. Mai 1995, GZ 40 R 404/95-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin in der Berufung nur mehr auf § 1037 ABGB gestützten Anspruch - entgegen der aktenwidrigen Behauptung der Revisionswerberin - nicht deshalb verneint, weil diese in erster Instanz nicht vorgebracht habe, sie habe die Absicht gehabt, im Interesse der Beklagten tätig zu sein. Das Gericht der zweiten Instanz leitete vielmehr aus dem Vorbringen der Klägerin ab, daß diese in das Bestandobjekt nicht in der Absicht investiert habe, in fremdem Interesse (nämlich in dem der Beklagten) tätig zu werden, sondern im Interesse des eigenen Gastronomiebetriebes. Ob diese - durchaus mögliche - Auslegung des Klagevorbringens zwingend ist, ist eine Frage dieses Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt.

b) Die Frage, ob Geschäftsführung ohne Auftrag begrifflich die Absicht voraussetzt, ausschließlich ein fremdes Geschäft zu führen, ist keine Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO, weil das Berufungsgericht diesbezüglich der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt ist (HS 6418/32; SZ 32/22; SZ 47/130; SZ 49/63; SZ 52/9; RdW 1990, 322; SZ 60/235 uva; so auch Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I10, 503f). Wenn der Handelnde nicht nur das Geschäft eines anderen besorgt, sondern zugleich auch sein eigenes, kann von einem fremden Geschäft und somit von einer Geschäftsführung ohneAuftrag nicht gesprochen werden (SZ 32/22; SZ 43/9; MietSlg 25.123 ua).