Spruch Wer ohne Bestehen eines Werkvertrages eine zweckmäßige Reparatur einer Sache durchführte, hat gegen deren Eigentümer einen Verwendungsanspruch, auch wenn die Sache schuldhaft von deren Mieter beschädigt worden war OGH 17. Jänner 1979, 3 Ob 532/78 (LGZ Graz 4 R 273/77; BG Bad Radkersburg C 87/75)…
Text Der Kläger begehrte von der Beklagten 9051 S samt 5% Zinsen seit 1. Jänner 1973 für die Reparatur einer von Ing. Wilhelm J, dem Rechtsvorgänger der Beklagten, an die Firma U "verliehenen" und von dieser an die Firma W "weiterverliehenen" Pumpe. Er brachte vor, daß einer seiner Techniker die Pumpe im…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB greift, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis §§ 1035 f. ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhäl…