JudikaturJustiz10Ob104/05z

10Ob104/05z – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. März 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Walter Anzböck, Rechtsanwalt in Tulln, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P***** GmbH Co KG, *****, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Gerald S*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert: EUR 5.000,--), über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 3. März 2005, GZ 21 R 67/05v-9, womit infolge Rekurses des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 13. Jänner 2005, GZ 2 C 1543/04z-4, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der klagende Masseverwalter begehrt als gefährdete Partei (im Folgenden: Kläger) vom Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden: Beklagter) zur Sicherung des klageweise geltend gemachten Anspruchs auf Abgabe einer Ermächtigungserklärung, wonach die hinsichtlich der Liegenschaft EZ 318 KG ***** *****, Parzelle 433/2 als Bestandnehmerin fungierende A***** GmbH ermächtigt werde, den gemäß Bestandvertrag vom 29. 1. 1990/15. 12.1989 mit 15. 1. 2005 fällig werdenden Bestandzins in Höhe von EUR 20.925,42 zzgl 20 % USt (insgesamt EUR 25.110,50) mit schuldbefreiender Wirkung an den Kläger zu entrichten, dem Beklagten jede weitere Verfügung über den genannten Bestandzins insbesondere dessen gänzliche oder teilweise Einziehung zu untersagen sowie an die A***** GmbH das gerichtliche Drittverbot zu richten, bis auf weitere gerichtliche Anordnung den genannten Bestandzins weder gänzlich noch teilweise auszubezahlen noch sonst etwas zu unternehmen, was die Durchsetzung des Anspruches auf Abgabe der Willenserklärung des Beklagten erheblich vereiteln oder erschweren könnte; diese einstweilige Verfügung gelte bis zur Rechtskraft des stattgebenden Urteils längstens jedoch bis 31. 12. 2006.

Der Kläger begründete den zu sichernden Anspruch damit, er sei als Masseverwalter mit Schreiben vom 3. 2. 2004 gemäß § 918 ABGB und § 21 KO von dem die gegenständliche Liegenschaft betreffenden - grundbücherlich bereits durchgeführten - Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Kaufpreis vom Beklagten nicht bezahlt worden sei. Dieser habe sich außerdem außergerichtlich mit einer Rückabwicklung einverstanden erklärt, aber im Zuge der Ausarbeitung der schriftlichen Rückabwicklungsvereinbarung inakzeptable Forderungen gestellt und dem schriftlichen Entwurf nicht zugestimmt, sodass die Rückabwicklung zu 3 Cg 200/04m des Landesgerichts St. Pölten eingeklagt worden sei. In dieser Klage werde der Liegenschaftskauf auch wegen Irrtums angefochten. Der Beklagte habe sich geweigert, eine Ermächtigungserklärung mit dem nunmehr eingeklagten Inhalt zu unterfertigen, obwohl die Rückabwicklung des Liegenschaftsverkaufes vom 19. 7. 2001 auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung (9. 10. 2003) zurückwirke.

Zum Provisorialantrag brachte der Kläger vor, es sei zu befürchten, dass die Verwirklichung des eingeklagten Anspruchs dadurch vereitelt oder erheblich erschwert werde, dass die Bestandnehmerin den Bestandzins dem Beklagten ausbezahle und der Kläger einen langwierigen Prozess gegen den vermögenslosen Beklagten auf Rückzahlung führen müsse. Dieser habe einige näher genannte Gesellschaften innerhalb weniger Jahre in die Zahlungsunfähigkeit geführt und sei inzwischen auch persönlich insolvenzreif. Der Beklagte trat dem Sicherungsantrag mit der Begründung entgegen, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages stehe ihm nicht zu. Selbst wenn ein solcher bestünde, könnte der Kläger nur die Zahlung der Bestandzinse, nicht aber die Abgabe der begehrten Willenserklärung beanspruchen. Außerdem gebe es auch keine Gefährdung iSd § 381 Z 1 EO, weil der Beklagte die Willenserklärung selbst dann problemlos abgeben könne, wenn er tatsächlich vermögenslos sei.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt und erteilte der A***** GmbH außerdem den Auftrag, bis auf weitere gerichtliche Anordnung den fällig werdenden Bestandzins gerichtlich zu hinterlegen „bzw" ordnete es die gerichtliche Hinterlegung des fällig werdenden Bestandzinses in genannter Höhe an.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten Folge. Es erachtete die Voraussetzungen des § 381 Z 1 EO als gegeben, wies die zur Sicherung der begehrten Ermächtigungserklärung beantragte einstweilige Verfügung jedoch mangels ausreichender Anspruchsbescheinigung (hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Rücktrittsrechts nach § 21 Abs 1 KO bzw § 918 ABGB und auch was den Anfechtungsanspruch wegen Irreführung betrifft) ab. Nach der „Konstruktion" des Rückabwicklungsanspruches nach Vertragsrücktritt gemäß § 921 Satz 2 ABGB fehle es überhaupt an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Ermächtigungserklärung. Da das Hauptbegehren somit als nicht schlüssig anzusehen sei, komme auch dessen Sicherung nicht in Betracht.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Rechtsfrage, ob der Rückabwicklungskläger nach § 921 ABGB einen Anspruch darauf habe, dass eine Bereicherung in Form von Zivilfrüchten beim Rückabwicklungsbeklagten von vornherein gar nicht eintrete, wenn der Beklagte insolvenzgefährdet sei, in der bisherigen Rsp noch nicht beantwortet worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Klägers, zu dem der Beklagte eine Beantwortung erstattet hat, ist zulässig, weil - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - schon die Sicherungsfähigkeit des Klagsanspruches durch das begehrte Drittverbot zu verneinen ist, im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.

Der Revisionsrekurswerber macht geltend, dass der Vertragsrücktritt des Masseverwalters nach § 21 KO bzw § 918 ABGB zu Recht erfolgt sei, dass eine ausreichende Bescheinigung des Anfechtungsanspruches wegen Irreführung unzutreffend verneint worden sei, und dass ohnehin ein „Anerkenntnis" der Rückabwicklung des gegenständlichen Liegenschaftskaufes vorliege, weil das Erstgericht insoweit eine mündliche Zustimmung des Beklagte festgestellt habe. Auf diese Fragen muss hier jedoch nicht weiter eingegangen werden. Der Sicherungsantrag des Klägers ist auf ein Drittverbot nach § 382 Z 7 EO als Sicherungsmittel gerichtet. Nach dieser Norm kann das Drittverbot zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen angeordnet werden, wenn der Gegner der gefährdeten Partei gegen Dritte Anspruch auf Leistung oder Herausgabe „gerade" jener Sache hat, auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch „bezieht" (König EV² Rz 2/60). Zur Sicherung „anderer Ansprüche" kann somit (im Gegensatz zum Drittverbot nach § 379 Abs 3 Z 3 EO) nicht irgendein Anspruch gegen Dritte mit Verbot belegt werden (König aaO Rz 2/60 und FN 229 [mit Hinweis auf Konecny, ÖBA 1989, 787 und Konecny, Anwendungsbereich der EV 348]). Davon betroffen (also Verfügungsobjekt) ist vielmehr [nur] der Anspruch des Gegners auf Leistung oder Herausgabe von Sachen, auf die sich der gesicherte [Haupt-]Anspruch der gefährdeten Partei bezieht (Sailer in Burgstaller/Deixler § 382 EO Rz 20 mwN; Zechner, Sicherungsexekution und EV § 379 EO Rz 6 Abs 2 mwN; König aaO), wobei die [verbotenen] Handlungen „gerade diesen Anspruch als künftiges Exekutionsobjekt des Antragstellers" gefährden müssen (Sailer aaO mwN; E. Kodek in Angst § 382 EO Rz 25 mwN).

Da der Hauptanspruch des Klägers auf die Abgabe der oben angeführten Ermächtigungserklärung gerichtet ist, während sich das Drittverbot auf die Leistung des Bestandzinses bezieht, erfüllt der vorliegende Provisorialantrag bereits diese Voraussetzung nicht; wird doch der Klagsanspruch durch das begehrte Drittverbot gar nicht gesichert. Dem Revisionsrekurs war daher schon deshalb ein Erfolg zu versagen, weil ein Drittverbot zur Sicherung des Begehrens auf Abgabe einer Willenserklärung nur dann in Frage käme, wenn hinter diesem Begehren - wie etwa beim Begehren auf Zustimmung zur Ausfolgung eines von einem Dritten verwahrten Sparbuches (6 Ob 56/99z = ÖBA 1999/834, 1020) - ein Herausgabeanspruch stünde (E. Kodek in Angst § 382 EO), der hier jedoch nicht Gegenstand des zu sichernden Klagebegehrens ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO und §§ 50, 40 ZPO.

Die Revisionsrekursbeantwortung ist hingegen zurückzuweisen. Da die 14tägige (§ 402 Abs 3 EO; RIS-Justiz RS0119289; zuletzt: 4 Ob 19/05f) Frist zur Beantwortung des am 28. 6. 2005 an den bestellten (ersten) Verfahrenshelfer (Dr. K*****) zugestellten Revisionsrekurses schon am 12. 7. 2005, also bereits vor der am 18. 7. 2005 erfolgten ersten Umbestellung des Verfahrenshelfers abgelaufen war, ist die erst am 16. 9. 2005 vom (dritten) Verfahrenshelfer (Mag. M*****) überreichte Revisionsrekursbeantwortung verspätet; wird doch nach stRsp die Rechtsmittelfrist bei einem durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorgenommenen Wechsel in der Person des Verfahrenshilfevertreters nur dann mit dem Tag der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses (und der anzufechtenden Entscheidung) an den neuen Verfahrenshelfer in Lauf gesetzt, wenn die Umbestellung während der Rechtsmittelfrist erfolgt ist (RIS-Justiz RS0041698; RS0116897, zuletzt: 7 Ob 45/04z mwN).