RS0116897 – OGH Rechtssatz
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Die Berufungsfrist wird durch einen bei der Rechtsanwaltskammer gestellten Antrag des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalts gemäß § 45 Abs 4 RAO auf Enthebung und Bestellung eines anderen Rechtsanwalts (sogenannte Umbestellung) nicht unterbrochen.