JudikaturDSB

2024-0.199.724 – Datenschutzbehörde Entscheidung

Entscheidung
Datenschutzrecht
04. Juli 2024

Text

GZ: 2024-0.199.724 vom 4. Juli 2024 (Verfahrenszahl: DSB-D124.2340/23)

[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Mag. Dieter A*** (Beschwerdeführer) vom 23. Oktober 2023 gegen den Rechnungshof Österreich (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:

- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Art. 9, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012 idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 brachte der Beschwerdeführerdurch seine rechtsfreundliche Vertretung zusammengefasst vor, dass der Beschwerdegegner ihn dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er die Parteispende des Beschwerdeführers iHv. € 3.***,00 [Anmerkung Bearbeiter/in: genauer Betrag aus Gründen der Pseudonymisierung nicht wiedergegeben] auf der Webseite des Beschwerdegegners veröffentlicht habe und dadurch die politische Meinung bzw. sensible Daten des Beschwerdeführers offengelegt habe. Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO sei die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen ua. politische Meinungen hervorgehen, untersagt. Dies treffe auf die Daten des Beschwerdeführers zu, weil dies unmittelbar aus der Parteispendentätigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten Partei hervorgehe. Zwar bestehe für die Veröffentlichung der Daten des Beschwerdeführers in § 6 Abs. 3 PartG eine gesetzliche Grundlage und es möge die Transparenz der Parteikassen auch im öffentlichen Interesse liegen, jedoch sei es unverhältnismäßig, die Person des Spenders zu veröffentlichen, da dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses keineswegs notwendig sei. Daher sei die Löschung von der Datenschutzbehörde gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO anzuordnen.

2. Mit Erledigung der Datenschutzbehördevom 24. Oktober 2023 wurde das gegenständliche Verfahren bis zum Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-33/22 iSd. § 38 AVG mit Bescheid zur GZ: D124.2340/23, 2023-0.762.304 ausgesetzt.

3. Mit Erledigung der Datenschutzbehörde vom 19. Jänner 2024 wurde der Bescheid vom 24. Oktober 2023 zur GZ: D124.2340/23, 2023-0.762.304 aufgrund des Urteils des EuGH vom 16. Januar 2024 in der Rechtssache C-33/22 behoben und das gegenständliche Verfahren fortgesetzt sowie der Beschwerdegegner zur Stellungnahme aufgefordert.

4. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 verwies der Beschwerdegegnerim Wesentlichen auf den Wortlaut des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 PartG und teilte mit, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vorgebrachten Normbedenken gegen § 6 Abs. 3 (und Abs. 2) PartG nicht der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Veröffentlichung von Informationen über Spenden entgegengehalten werden könnten.

5. Mit Eingabe vom 12. März 2024 brachte der Beschwerdeführerdurch seine neue, rechtsfreundliche Vertretung zusammengefasst vor, dass die datenschutzrechtliche Problematik des vorliegenden Falls darin bestehe, dass gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen hervorgingen, grundsätzlich untersagt sei und fallbezogen keine Ausnahme von diesem Verbot gemäß Art. 9 Abs. 2 DSGVO zum Tragen komme. Wenn überhaupt, könne an die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO gedacht werden, doch auch diese erweise sich nicht als tragfähig, weil die Veröffentlichung gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 3 PartG erstens in ihrer Reichweite unverhältnismäßig und zweitens nicht von „angemessenen und spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen“ flankiert sei. Die DSGVO sei unmittelbar anwendbar und entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften in Fällen von Normkollisionen hätten dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu weichen.

B. Beschwerdegegenstand

Ausgehend von der verfahrenseinleitenden Eingabe des Beschwerdeführers ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner die personenbezogenen Daten (Name, Parteispende) des Beschwerdeführers auf dessen Webseite veröffentlicht hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

1. Der Beschwerdeführer hat am **. Mai 2023 eine Parteispende iHv. 3.***,00 an eine österreichische Partei getätigt.

2. Diese Spende wurde vom Beschwerdegegner auf dessen Webseite u.a. unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers veröffentlicht:

[Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle als Faksimile (grafische Datei) wiedergegebene Screenshot von der Website des Beschwerdegegners kann mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt. Er enthält folgende Daten: genaue URL der Website, Name des Beschwerdeführers, Postleitzahl seiner Adresse, Eingangsdatum und Meldedatum der Spende, Betrag und Empfängerin der Spende.]

Beweiswürdigung : Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Eingaben der beiden Verfahrensparteien, sowie auf der amtswegigen Recherche der Datenschutzbehörde auf www.rechnungshof.gv.at (zuletzt abgerufen am 3. Juli 2024) und sind unbestritten.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

D.1. Zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde und der Rolle des Beschwerdegegners

Gemäß Art. 121 Abs. 1 B-VG ist der Beschwerdegegner zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger berufen.

Gemäß Art. 122 Abs. 1 B-VG untersteht der Beschwerdegegner unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung und der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung des Bundes fallen, als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung sowie der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung der Länder fallen, als Organ des betreffenden Landtages tätig.

Der Beschwerdegegner übt seine Funktionen als unabhängiges Organ des Nationalrats bzw. des jeweiligen Landtags aus; er wird insoweit als Organ der Gesetzgebung tätig (VfSlg 15.130/1998; 19.807/2013).

Bei dem Beschwerdegegner handelt es sich somit, ebenso wie bei dem (das Urteil des EuGH C-33/22 betreffenden) Untersuchungsausschuss des österreichischen Nationalrats, um ein (unabhängiges Kontroll-) Organ der Gesetzgebung.

Der EuGH hat entschieden, dass Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AEUV und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO dahin auszulegen sind, dass nicht angenommen werden kann, dass eine Tätigkeit allein deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts liegt und damit der Anwendung der DSGVO entzogen ist, weil sie von einem vom Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschuss ausgeübt wird (Urteil des EuGH vom 16. Januar 2024, C-33/22, Rz. 43).

Darüber hinaus sind die Art. 77 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen, wenn ein Mitgliedstaat, der im Einklang mit Art. 51 Abs. 1 DSGVO bloß eine einzige Aufsichtsbehörde eingerichtet hat, sie aber nicht mit der Zuständigkeit für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung durch einen vom Parlament dieses Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschuss ausgestattet hat, dieser Behörde unmittelbar die Zuständigkeit übertragen, über Beschwerden betreffend von diesem Untersuchungsausschuss durchgeführte Verarbeitungen personenbezogener Daten zu befinden (Urteil des EuGH vom 16. Januar 2024, C-33/22, Rz. 72).

Die – gegenständlich nicht bestrittene – Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, die zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung als einzige Aufsichtsbehörde in Österreich gemäß § 18 Abs. 1 DSG eingerichtet ist, gründet sich daher unmittelbar auf Art. 55 Abs. 1 DSGVO.

In Reaktion auf das EuGH-Urteil C-33/22 hat der Gesetzgeber eine eigene Aufsichtsbehörde geschaffen, die künftig über die Einhaltung des Grundrechts im Bereich der Gesetzgebung wachen wird (siehe dazu: Datenschutz-Grundverordnung gilt bald auch fürs Parlament | Parlament Österreich) [Anmerkung Bearbeiter/in: Hyperlink zur Website des Parlaments entfernt]. Da das neu geschaffene Parlamentarische Datenschutzkomitee erst mit 1. Jänner 2025 eingerichtet wird, ist im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die Datenschutzbehörde zur Entscheidung zuständig.

D.2. Zu den verfahrensrelevanten Gesetzesbestimmungen

§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Datenschutzgesetz (DSG) lauten samt Überschrift wie folgt:

Grundrecht auf Datenschutz

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 Parteiengesetz (PartG) lauten wie folgt (Unterstreichungen durch die Behörde):

(2) Die politische Partei hat dem Rechnungshof zum Zweck der öffentlichen Information über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format spätestens vier Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die eingelangten Einzelspenden über € 150,- unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) zu melden . Bei Einzelspenden, die den Betrag von € 500,- übersteigen ist zusätzlich die Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift des jeweiligen Spenders zu erheben und dem Rechnungshof zu melden. Der Rechnungshof hat die Einzelspenden über € 500,- Euro unter Nennung des Namens und der Postleitzahl des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und gegliedert nach dem konkreten Spendenempfänger unverzüglich zu veröffentlichen. Der Rechnungshof und die politische Partei haben die Namen der Spender nach Ablauf der in § 5 Abs. 8 festgelegten Frist wieder zu löschen.

(3) Zwischen Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament und Wahltag sind einzelne Geldspenden über € 2.500,- dem Rechnungshof unter Nennung des Namens und der Anschrift des Spenders, dem Datum des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen.

D.3. Zum Recht auf Geheimhaltung

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).

Im gegenständlichen Fall ist der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG eröffnet, da sich die Informationen (Name, Parteispende) gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO auf den Beschwerdeführer beziehen.

Die Veröffentlichung der Daten des Beschwerdeführers auf der Webseite stellt jedenfalls eine Verarbeitung iSd. Art. 4 Z 2 DSGVO dar und der Beschwerdegegner ist unbestritten Verantwortlicher für die gegenständliche Datenverarbeitung iSd. Art. 4 Z 7 DSGVO.

Der Oberste Gerichthof hielt zusammengefasst fest, dass vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht nur solche Daten in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 DSGVO einzubeziehen sind, aus denen die tatsächliche politische Meinung des Betroffenen hervorgeht, sondern auch Daten über vermutete politische Vorlieben des Betroffenen (vgl. OGH vom 15. April 2021, 6 Ob 35/21x).

Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs an und führte ergänzend aus, dass es für die Anwendung des Art. 9 Abs. 1 DSGVO bereits ausreicht, wenn hinsichtlich der Datenkategorie politische Meinungen die sensible Information nur mittelbar hervorgeht (vgl. VwGH vom 14.12.2021, Ro 2021/04/0007).

Daher fallen die gegenständlichen Daten des Beschwerdeführers in den Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 DSGVO, da jedenfalls die politischen Vorlieben des Beschwerdeführers aus seiner Spendentätigkeit hervorgehen.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig, wenn einer der in Art. 9 Abs. 2 taxativ aufgezählten Zulässigkeitstatbestände vorliegt, doch ist an die Ausnahmetatbestände ein strenger Maßstab anzulegen ( Weichert in Kühling/Buchner , DS-GVO/BDSG 2 Art 9 Rz 46).

Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO , wonach eine Verarbeitung dann zulässig ist , wenn sie auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.

In diesem Kontext ist auf dieinnerstaatliche Norm des § 6 PartG zu verweisen:

§ 6 Abs. 2 PartG legt in diesem Zusammenhang fest, dass politische Parteien zum Zweck der öffentlichen Information über ihre Finanzierung durch private Mittel die eingelangten Einzelspenden über € 150,- unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) dem Beschwerdegegner zu melden haben. Bei Einzelspenden, die den Betrag von € 500,- übersteigen ist zusätzlich die Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift des jeweiligen Spenders zu erheben und dem Rechnungshof zu melden. Der Rechnungshof hat die Einzelspenden über € 500,- Euro unter Nennung des Namens und der Postleitzahl des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und gegliedert nach dem konkreten Spendenempfänger unverzüglich zu veröffentlichen .

§ 6 Abs. 3 PartG legt fest, dass dem Beschwerdegegner einzelne Geldspenden über € 2.500,- zwischen Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament und Wahltag unter Nennung des Namens und der Anschrift des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers zu melden sind. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen.

Somit ist die gegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers bzw. die Veröffentlichung des Namens und der Geldspende iHv. € 3.***,- des Beschwerdeführers zulässig, da es sich bei § 6 Abs. 2 undAbs. 3 PartG jedenfalls um eine gesetzliche Grundlage iSd. Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO handelt.

Das in Art. 9 Abs. 2 lit. g DSVGO geforderte „erhebliche öffentliche Interesse“ ist nach Auffassung der Datenschutzbehörde gegeben, da die Transparenz der Parteienfinanzierung jedenfalls ein solches erhebliches öffentliches Interesse darstellt.

D.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angemessenen und spezifischen Maßnahmen iSd. Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass die Veröffentlichung gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 3 PartG nicht von „angemessenen und spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen“ flankiert sei. Die DSGVO sei unmittelbar anwendbar und entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften hätten in Fällen von Normkollisionen dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu weichen.

Einleitend wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Datenschutzbehörde in der Ausschussbegutachtung des Verfassungsausschusses zum Antrag 2487/A zur Änderung des Parteiengesetzes eine Stellungnahme abgegeben hat: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SN/273819/.

In dieser Stellungnahme wies die Datenschutzbehörde im Hinblick auf den vorgeschlagenen Gesetzestext des Parteiengesetzes auf die Anforderungen an eine Norm iSd. Art. 9 Abs. 2 DSGVO und iSd. § 1 Abs. 2 DSG hin. Insbesondere machte die Datenschutzbehörde auf die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) aufmerksam und auch darauf, dass nicht auf die erforderliche Verhältnismäßigkeit des mit dem vorgeschlagenen Gesetzestext einhergehenden Grundrechtseingriff eingegangen worden sei.

Der Verfassungsausschuss ging auf die Anregungen der Datenschutzbehörde ein und veröffentlichte in seinem Ausschussbericht vom 4. Juli 2022 (siehe dazu (https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/I/1637/fname_1458190.pdf ) sowohl eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) inklusive der dem Betroffenen zustehenden Abhilfemaßnahmen (Seite 52 ff des Ausschussberichts). Darüber hinaus wurde auf die Verhältnismäßigkeit des mit dem vorgeschlagenen Gesetzestext einhergehenden Grundrechtseingriff wie folgt eingegangen (Auszug):

„Die Erhebung der Postleitzahl der Wohn- oder Geschäftsanschrift eines Spenders sollte die Identifizierbarkeit der SpenderInnen insbesondere bei Namensgleichheit ermöglichen . Gleichzeitig wird jedoch dem Datenschutz Rechnung getragen, indem nicht mehr, wie bisher, die gesamte Anschrift veröffentlicht wird. In diesem Zusammenhang sind verschiedene Interessen, nämlich einerseits das Interesse an einer transparenten Parteienfinanzierung und andererseits das Interesse an der Wahrung des Datenschutzes, abzuwägen. Nach Ablauf der in § 5 Abs. 8 bestimmten Frist wird angeordnet, die Namen der Spender zu löschen . Die übrigen Daten, also die einzelnen Beträge sowie die Postleitzahlen sollten, wenn möglich, für statistische Zwecke erhalten bleiben. Aus diesem Grund wurde lediglich die Löschung der Namen der Spender angeordnet.“

Wie aus § 6 Abs. 2 und Abs. 3 PartG ersichtlich, wird eine eindeutige Differenzierung zwischen der Höhe der Spenden und der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten vorgenommen.

Dadurch, dass nun nicht mehr – wie noch in der Fassung des § 6 Abs. 4 PartG in BGBl. I Nr. 55/2019 vorgesehen - die gesamte Anschrift des Beschwerdeführers veröffentlicht wird (sondern nur die Postleitzahl), sowie durch Festlegung einer Löschfrist(§ 6 Abs. 2 letzter Satz PartG) und dem Betroffenen zustehenden Abhilfemaßnahmen wurden angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen iSd. Art. 9 Abs. 2 lit g DSGVO umgesetzt.

Darüber hinaus ist die Regelung klar und präzise im Hinblick auf Tragweite und Anwendung dieser Maßnahme und entspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben insofern, als die Daten des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise verarbeitet werden.

Daher kann die Datenschutzbehörde keinen offenkundigen Widerspruch des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 PartG zum Unionsrecht bzw. zu Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO erkennen, welcher die Datenschutzbehörde verpflichtet sehen würde, innerstaatliche Regelungen aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts unangewendet zu lassen, zumal auch die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Art. 5 DSGVO eingehalten wurden (vgl. noch zur Rechtslage nach der RL 95/46/EG das Urteil vom 11. Dezember 2019, C-708/18, Rz 36).

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Österreich mit seiner Gesetzgebung hinsichtlich Transparenz der Parteienfinanzierung in der Europäischen Union nicht alleine ist:

In Deutschland ist neben dem Namen und der Höhe der Parteispende gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 (deutsches) Parteiengesetz auch die gesamte Adresse der Spender an die jeweilige Partei auf der Webseite des Bundestages zu veröffentlichen: https://www.bundestag.de/parlament/praesidium/parteienfinanzierung/fundstellen50000/2024/2024-inhalt-984862

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Urteil 2 BvE 2/89 vom 9. April 1992, Rz. 165 mit der Veröffentlichung von Parteispenden auseinandergesetzt:

„Der Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG liegt die Erwägung zugrunde, daß die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflußt werden kann, die den Parteien in größerem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Eine derartige Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen soll offengelegt werden. Der Wähler soll sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluß zu nehmen suchen ( BVerfGE 24, 300 [356]; s.a. BVerfGE 20, 56 [106]; 52, 63 [86 f.]). Die innere Ordnung der Parteien sollte durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gegen undemokratische Einflüsse gesichert (vgl. den entsprechenden Antrag des Abgeordneten Brockmann in den Beratungen des Parlamentarischen Rates -- wiedergegeben bei v. Doemming-Füßlein- Matz, JöR n.F., Bd. 1 [1951], S. 207), und es sollte Vorsorge getroffen werden, "daß die Öffentlichkeit Kenntnis über die Herkunft der Mittel der Parteien erhält, damit ersichtlich ist, wer hinter einer politischen Gruppe steht" (so die schriftliche Begründung des die ursprüngliche Fassung des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG bestimmenden Antrags der Abgeordneten Wagner und Zinn im Parlamentarischen Rat [Drs. 897] -- wiedergegeben bei v. Doemming-Füßlein-Matz, a.a.O.).“

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die hier relevante Datenverarbeitung gemäß § 6 Abs. 2 und 3 PartG in Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO Deckung findet.

Die gegenständliche Datenverarbeitung - in Form der Veröffentlichung des Namens des Spenders und seiner Parteispende - ist jedenfalls geeignet und erforderlich, die Öffentlichkeit in Bezug auf die Finanzierung politischer Parteien durch private Zuwendungen zu informieren . Die gegenständliche Datenverarbeitung schafft die Möglichkeit einer stärkeren öffentlichen Kontrolle, dem Aufzeigen möglicher Interessenskonflikte und die Einhaltung von Compliance-Regelungen und Regeln der Spendenbegrenzung.

D.5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzgl. der behaupteten „Unverhältnismäßigkeit“ der Reichweite des § 6 Abs. 2 und 3 PartG bzw. der Veröffentlichung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers

Eingangs ist nochmals auf den bereits zitierten Ausschussbericht zu verweisen, der die „Angemessenheit“ der Datenverarbeitung auf S. 48 im Rahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung - wie folgt - aufgreift:

Die Angemessenheit der Verarbeitung ergibt sich insbesondere durch die in § 6 Abs. 2 PartG festgelegte Kaskade. So erhöht sich die Eingriffsintensität bei höherer finanzieller Zuwendung an eine Partei. So ist bei Kleinstzuwendungen weder eine Erfassung personenbezogener Daten vorgeschrieben noch eine Veröffentlichung, um lediglich Fälle über der Erheblichkeitsschwelle zu erfassen. Ab einem Wert von € 150,- ist die Speicherung und Übermittlung des Namens an den Rechnungshof vorgesehen. Erst bei Zuwendungen über € 500,- ist zwecks Unterscheidbarkeit namensgleicher Personen zusätzlich die Postleitzahl der Wohnadresse oder Geschäftsanschrift durch die Parteien zu erheben und durch den Rechnungshof und die Parteien zu veröffentlichen. Auch in den Bereichen der Veröffentlichungen gem. § 7 PartG sind Wertgrenzen für Veröffentlichungen vorgesehen. Gesetzliche Grundlagen für die Veröffentlichung der Daten bestanden zum Teil bereits oder werden neu geschaffen.“

In der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des § 6 Abs. 2 und 3 PartG (BGBl. I Nr. 125/2022) wurde die im Ausschussbericht angesprochene „Kaskade“ der Angemessenheit der Verarbeitung personenbezogener Daten folgendermaßen umgesetzt: Bei einer Parteispende unter € 150,- sind keine personenbezogenen Daten von Spendern an den Rechnungshof zu melden. Bei einer Spendenhöhe über € 150,- sind dem Rechnungshof der Namen des Spenders, das Datum des Eingangs der Spende, die Höhe und der konkreten Spendenempfänger zu melden. Bei Parteispenden über € 500,- sind dem Rechnungshof zusätzlich die Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift des jeweiligen Spenders zu melden. Zudem hat der Rechnungshof bei Parteispenden über € 500,- den Namen und die Postleitzahl des Spenders, das Datum des Eingangs der Spende, die Höhe und den konkreten Spendenempfänger zu veröffentlichen . Bei Parteispenden über € 2.500,- zwischen Stichtag einer Wahl zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament und Wahltag sind dem Rechnungshof der Namen und die Anschrift des Spenders, das Datum des Eingangs der Spende, die Höhe und der konkrete Spendenempfänger zu melden. Der Rechnungshof hat solche Spenden unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers zu veröffentlichen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten (die Erfassung einerseits sowie die Veröffentlichung andererseits) gemäß § 6 Abs. 2 und 3 PartG ist im Hinblick auf das Ziel „Transparenz bei Parteienfinanzierung“ also insofern angemessen, als sich die Eingriffsintensität im Hinblick auf die Höhe der Parteispende (€ 150,-, € 500,- und € 2.500,-) und dem Zeitraum, in dem gespendet wird (zwischen Stichtag einer Wahl zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament und Wahltag) erhöht.

Wie festgestellt, handelt es sich gegenständlich um eine Parteispende des Beschwerdeführers iHv. € 3.***,-, die am **. Mai 2023 bei der Partei X** eingelangt ist. Nun fiel der **. Mai 2023 nicht in einen Zeitraum zwischen Stichtag einer Wahl zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament und dem Wahltag, da im Jahr 2023 weder Wahlen zum Nationalrat noch zum Europäischen Parlament stattfanden. Es war auf die gegenständliche Parteispende daher § 6 Abs. 2 dritter Satz PartG anzuwenden („ Der Rechnungshof hat die Einzelspenden über € 500,- Euro unter Nennung des Namens und der Postleitzahl des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und gegliedert nach dem konkreten Spendenempfänger unverzüglich zu veröffentlichen.“).

Wie festgestellt, hat der Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit der in § 6 Abs. 2 und 3 PartG vorgesehenen - stufenweise eingriffsintensiveren - Verarbeitung personenbezogener Daten den Namen des Beschwerdeführers (Dieter A***), die Postleitzahl des Spenders (****), das Datum des Eingangs der Spende (**. Mai 2023), die Höhe der Spende (€ 3.***,-) und den Spendenempfänger (X**) veröffentlicht.

Nach dem Gesagten kann die Datenschutzbehörde die vom Beschwerdeführer behauptete Unverhältnismäßigkeit der Reichweite des § 6 Abs. 2 und 3 PartG bzw. der Veröffentlichung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers durch § 6 Abs. 2 und 3 PartG nicht erkennen.

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner auch verhältnismäßig ist.

Sie greift zwar relativ intensiv in das Grundrecht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers ein, letztlich ist dieser Eingriff im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an einer transparenten Parteienfinanzierung jedoch gerechtfertigt .

Es liegt daher keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor. Die gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen .

Abschließend weist die Datenschutzbehörde darauf hin, dass behauptete verfassungs- oder unionsrechtswidrige Gesetze oder Verordnungen nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 77 DSGVO iVm § 24 DSG sein können.

Die Kompetenz, über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zu entscheiden, obliegt nicht der Aufsichtsbehörde, sondern gemäß Art. 140 B-VG allein dem Verfassungsgerichtshof. Die Frage der Übereinstimmung nationaler gesetzlicher Regelungen mit dem Unionsrecht obliegt gemäß Art. 267 AEUV nur dem EuGH.