Ro 2021/04/0007 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 DSGVO reicht es aus, wenn hinsichtlich der Datenkategorien rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und weltanschauliche Überzeugung und Gewerkschaftszugehörigkeit die sensible Information nur mittelbar hervorgeht. Es werden somit auch indirekte Hinweise auf diese Merkmale dem besonderen Schutz unterworfen, wobei die Erkennbarkeit für einen durchschnittlichen, objektiven Dritten genügen soll.