W136 2338612-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2026, Zl. 1397498208-240864198, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 03.06.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Syrien im September 2014 wegen des Krieges und weil er zum syrischen Militär einberufen wurde, verlassen habe und in die Türkei gegangen sei, wo er zehn Jahre gelebt habe. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor dem Militärdienst, außerdem würde er nicht zurückkehren wollen, weil er das Land nicht kenne. (AS 210).
Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 11).
2. Am 04.12.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die kurdische Sprache niederschriftlich einvernommen.
Dabei führte er an, in XXXX südwestlich der Stadt Afrin im gleichnamigen Distrikt geboren zu sein und dort bis zum April 2018 gelebt zu haben (AS 45,46), bevor er mit seiner Familie wegen des Bürgerkrieges zuerst für 20 Tage im Flüchtlingslager Al Shaba gelebt habe und dann in die Türkei ausgereist sei, wo er bis 2023 gelebt habe. (AS 67). Damals hätten türkische und arabische Milizen Afrin angegriffen, seine Großmutter sei bei den Angriffen getötet worden. Im Flüchtlingslager wären er und sein Bruder von der YPG aufgefordert worden, mitzukämpfen um Afrin zu befreien Aus diesem Grund hätte seine Mutter beschlossen, Syrien zu verlassen, als Kurde und Jeside hätten ihm die Milzen bzw. Daesh sonst den Kopf abgetrennt. Persönlich bedroht oder verfolgt sei er nie worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den türkischen Milizen und Daesh, die noch immer vor Ort wäre (AS 50).
Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 51).
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 28.01.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass aus den vom BF vorgebrachten Gründen keine individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen erkannt hätten werden können. Es habe sich somit keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskommission ergeben.
4. Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 3. genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde seitens des Rechtsvertreters (BBU) im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein lediglich mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich auf unvollständige Länderberichte gestützt habe. Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit als Kurden und seines Glaubens als Jeside Verfolgung durch türkische Milizen, den wieder erstarkten IS und die neue Übergangsregierung, die nicht in der Lage sei, Minderheiten zu schützen.
5. Die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt langte am 13.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6.1.Mit Stellungnahme vom 16.06.2026 wurde unter auszugsweiser Anführung von Länderinformationen ausgeführt, dass dem BF in seiner Herkunftsregion asylrechtlich relevanter Gruppenverfolgung als jesidischer Kurde ausgesetzt sei, da der BF gegenüber der an der Macht stehenden Übergangsregierung oppositionell eingestellt sei.
6.2. Am 17.06.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache mit dem BF und dessen Rechtsvertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der BF ausführlich zu seinen persönlichen und familiären Umständen und Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, hatte aber bereits bei Vorlage des Aktes die Abweisung der Beschwerde beantragt.
7. Mit Parteiengehör vom 13.10.2026 wurde dem BF die beabsichtigte Heranziehung der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Note vom 22.10.2026 führte die Rechtvertretung unter nochmaliger Zitierung des aktuellen LIB aus, dass die Lage für Jesiden nach wie vor prekär sei und sich aus dem Vergleich der Länderinformationsblätter Syrien Version 13 und Version 14 keine wesentliche Verbesserung der Situation der jesidischen Bevölkerung in Afrin ergäbe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und Jeside und gibt an staatenlos zu sein Der BF spricht Kurdisch als Muttersprache, sowie Arabisch und Türkisch (AS 6).
Der BF ist gesund.
Der BF flüchtete mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im April 2018 nach Angriffen des türkischen Militärs und verbündeter syrischer Milizen auf seine Herkunftsregion kurzzeitig in ein Flüchtlingslager und reiste sodann illegal in die Türkei aus, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Am 03.06.2024 stellte er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX südwestlich der Stadt Afrin nahe der türkischen Grenze, in der Provinz Aleppo wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2018 mit seiner Mutter und drei seiner vier Geschwistern lebte. Der BF hat nicht die Schule besucht, sondern bereits im Kindesalter ebenso wie sein älterer Bruder bei einem Onkel am Bau gearbeitet, um die Familie zu unterstützen. Der Vater verstarb bereits im Jahr 2003. In der Türkei lebte der BF gemeinsam mit seiner Familie in Istanbul und arbeitete als Schneider bzw. als Friseur.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des BF leben ebenso wie weitere Verwandte in der Türkei, eine Schwester lebt in Deutschland. Lediglich der Großvater des BF lebt noch im Heimatdorf.
Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter in der Türkei.
Der BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF verließ im April 2018 mit seiner Familie sein Heimatland aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien.
Das Heimatdorf des BF, XXXX südwestlich der Stadt Afrin nahe der türkischen Grenze, in der Provinz Aleppo, steht derzeit unter Kontrolle der Übergangsregierung, wobei jedoch von der Türkei unterstützte Milizen, insbesondere die Syrische Nationale Armee (SNA) weiterhin Einfluss ausüben.
Bei der Erstbefragung am 03.06.2024 gab der BF als Fluchtgrund den Bürgerkrieg und den drohenden Wehrdienst in Syrien an.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.12.2025 gab der BF an, dass er zusammen mit seiner Familie den Heimatort verlassen habe, weil die Türken und arabische Milizen Syrien angegriffen hätten. Im Flüchtlingslager habe YPG von seinem Bruder und ihm verlangt, an der Befreiung von Afrin mit zu kämpfen. Deshalb hätten sie Syrien verlassen, weil ihre Mutter Angst um ihr Leben gehabt habe. Er selbst sei persönlich nie bedroht oder verfolgt worden.
In der Beschwerde brachte der BF weiters vor, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdisch-jesidischen Volksgruppe eine asylrelevante Verfolgung drohe, da er oppositionell gegenüber den neuen Machthabern eingestellt sei.
In der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF die bisher geltend gemachten Fluchtgründe und gab an, dass die dieselben Leute von der HTS, die damals angegriffen und ihre Leute ermordet hätte, nun an der Macht wären.
Darauf, dass der BF aus den Gründen seiner politischen Einstellung von der Übergangsregierung oder ihnen unterstehenden Milizen gezielt gesucht würde, ist kein Hinweis zu entnehmen.
Er machte keine konkreten vergangenen Vorfälle geltend und konnte auch keine aktuellen Risikofaktoren aufzeigen, welche eine reale Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung in seiner Heimatregion Afrin (bei einer aufgrund des Status eines subsidiären Schutzberechtigten hypothetischen Rückkehr) begründen würde.
Es besteht für den BF auch keine konkrete Bedrohung seitens anderer Kriegsparteien wie der zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2018 in seinem Heimatgebiet machthabenden SNA, zumal diesbezüglich weder ein Vorbringen erstattet noch andere Hinweise ersichtlich waren.
Im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bzw. in seinen Heimatort ist der BF daher keiner asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden/Jesiden durch die Übergangsregierung oder durch bewaffnete Gruppen bzw. Milizen ausgesetzt.
Ansonsten hat sich der BF jedoch auch nicht politisch betätigt (AS 79). Er hat weder vor seiner Ausreise aus Syrien noch während seines Aufenthalts in der Türkei oder Österreich eine politische Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass er dadurch derart in das Visier der HTS, oder verbündeter Rebellengruppen geraten sein könnte, dass ihm eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Dass er andere Asylgründe hätte, brachte der BF nicht vor.
Ebenso wenig konnten konkret auf seine Familienmitglieder abgezielte Verfolgungshandlungen bzw. ein Bekanntheitsgrad seiner Familie festgestellt werden, der ihn zum Ziel einer individuellen Verfolgung durch die aktuellen Machthaber in Syrien bzw. in seinem Heimatgebiet machen würde.
Es liegen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernstlich zu befürchtende Gefahr einer Verfolgung des BF aus Gründen seiner Nationalität, seiner Rasse, seiner politischen oder religiösen Überzeugung oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in seiner Heimatregion vor.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in SYRIEN und der Heimatregion des BF
1.3.1. Aus dem mittlerweile nach Sturz des Regimes aktualisierten und ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw https://ecoi.net, ergibt sich wie folgt (Auszug Version 14, 13.10.2026):
„Sicherheitslage
Nordsyrien
Aleppo
Die allgemeine Sicherheitslage in Aleppo ist zwar insgesamt gut, jedoch ist Syrien weiterhin ein Postkonflikt-Umfeld, das durch einen weitverbreiteten Waffenumlauf und das Vorkommen außergerichtlicher Tötungen gekennzeichnet ist. Zudem sind Assad-nahe Akteure, darunter ehemalige Mitglieder der Shabiha [pro-Assad-Paramilitärmilizen, Anm.], nach wie vor in Aleppo präsent, und einige von ihnen könnten aufgrund unzureichender Sicherheitsüberprüfungsverfahren in interne Sicherheitsstrukturen eingegliedert worden sein. Nach verschärften Zusammenstößen im Jänner 2026 übernahmen syrische Regierungstruppen die vollständige Kontrolle über die Stadt Aleppo, nachdem sich die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Froces - SDF) aus den überwiegend kurdischen Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiye zurückgezogen hatten. Die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo hat sich seitdem insgesamt verbessert, wobei städtische Gebiete – einschließlich der Stadt Aleppo – als vergleichsweise stabil gelten. Ländliche Gebiete sind aufgrund des Waffenbesitzes der Stämme und zeitweiliger Streitigkeiten zwischen Clans und Familien weiterhin instabiler. Seit dem Waffenstillstandsabkommen und dem Rückzug der SDF-Truppen aus den Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiye im Jänner 2026 wurden im Gouvernement Aleppo keine größeren Zusammenstöße oder nennenswerten Sicherheitsvorfälle verzeichnet [Stand: Juni 2026]. Trotz Verbesserungen der Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo wiesen Quellen auf eine Reihe verbleibender sicherheitspolitischer Herausforderungen hin. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation zufolge ist die Kontrolle der syrischen Regierung in der Praxis nach wie vor teilweise nur nominell und unvollständig, da Stämme, Clans und Familien in der Region weiterhin über Waffen verfügen und sich nicht vollständig der staatlichen Autorität unterwerfen. Zu Zusammenstößen zwischen solchen Gruppen, einschließlich gezielter Tötungen, kommt es Berichten zufolge weiterhin sowohl in der Stadt Aleppo – einschließlich der Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiye – als auch in ländlichen Teilen des Gouvernements, was mitunter zu Todesfällen führt. Solche Zusammenstöße sind kein neues Phänomen und traten bereits unter der Assad-Regierung sowie während des Konflikts auf (DIS 6.2026).
Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung
Türkei
Die Türkei, welche die Hayat Tahrir al-Sham (HTS) jahrelang unterstützt hat, ist zu einem wichtigen Akteur in der Gestaltung der Lage in Syrien geworden. Seit dem Sturz Assads hat Ankara daran gearbeitet, seinen Einfluss auszuweiten und seine Position zu festigen (INSS 14.1.2026). Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist die Türkei zu einem der wichtigsten regionalen Akteure in Syrien geworden, insbesondere im Norden des Landes. Durch die Unterstützung der von HTS dominierten syrischen Behörden hat Ankara seinen Einfluss auf das Land gefestigt (TNA 21.1.2026). Im August 2025 kam es zu Kooperationsvereinbarungen zwischen dem türkischen und dem syrischen Verteidigungsministerium bezüglich militärischer Ausbildung und Beratung. Die Türkei wird Syrien Waffen, militärische Ausrüstung und logistische Unterstützung bereitstellen (AP 14.8.2025; vgl. 963 2.9.2025). Im Rahmen des Abkommens begannen laut Berichten in türkischen Medien 49 syrische Kadetten (zehn aus der Armee, 18 aus der Marine und 21 aus der Luftwaffe) mit der Ausbildung an türkischen Akademien (AJ 4.1.2026a). Die Regierung in Damaskus, die von türkischer militärischer, wirtschaftlicher und logistischer Hilfe profitiert, versucht mittlerweile, ihre Abhängigkeit von der Türkei – beim Aufbau von Streitkräften, der Lieferung von Ausrüstung, Investitionen in die Infrastruktur und der Beteiligung türkischer Unternehmen an Wiederaufbauprojekten – durch Bemühungen um den Aufbau von Beziehungen zu weiteren Akteuren auszugleichen, um eine vollständige Abhängigkeit zu vermeiden (INSS 14.12.2025).
Die Türkei ist wahrscheinlich das Land mit der größten ausländischen Militärpräsenz in Syrien. Die Türkei hat ihre Truppen in Syrien belassen und steht fest hinter der Führung von al-Shara’ (PGN 25.3.2026). Ankara hat seine militärische Präsenz durch die Unterzeichnung eines Verteidigungsabkommens mit Damaskus im August 2025 formalisiert (LOT 15.8.2026).
Die Türkei hatte mehrmals seit 2016 militärisch in Syrien interveniert, um kurdische Kämpfer und den IS zu bekämpfen. Sie unterstützt ausgewählte Oppositionsgruppierungen (CIA 31.7.2024). Die Türkei und die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (Syrian National Army - SNA) besetzen und kontrollieren Gebietsstreifen entlang der nördlichen Grenze von Afrin nach Osten (Gebiete, die im Rahmen der Operationen „ Euphrat-Schild“, „ Olivenzweig“ und „ Frühlingsfrieden“ eingenommen wurden) und unterhalten Sicherheitszonen. Zwar ist die SNA Teil der syrischen Armee geworden, doch hat die Türkei in diesen Gebieten nach wie vor großen Einfluss (SyrExp01 27.4.2026). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft. Ankara betreibt im gesamten Gebiet eine intensive Soft-Power-Politik – durch humanitäre Hilfe, Kulturprogramme und religiöse Institutionen. Daraus hat sich ein türkisch-syrisches politisch-kulturelles Bündnis entwickelt, dessen kleinster gemeinsamer Nenner die Ablehnung jeglicher kurdischer Selbstbestimmung ist (APuZ 6.6.2025a). Seit Beginn der Militäroffensive der syrischen Regierung gegen die Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) haben türkische Beamte mehrfach bekräftigt, dass sie bereit sind, gemeinsam mit der syrischen Armee gegen die von syrischen Kurden geführten Kräfte zu kämpfen. Die Türkei hat auch Gebiete von Qamishli beschossen, und es wird allgemein angenommen, dass sie bei den Militäroperationen erhebliche logistische Unterstützung geleistet hat (TNA 21.1.2026).
Etwa 160.000 Kurden flohen 2018 vor einer türkischen Invasion aus Afrin, einem kurdischen Gebiet im Nordwesten Syriens nahe der türkischen Grenze. Nachdem das Assad-Regime gestürzt wurde, hat die türkische Armee Afrin verlassen, sodass die Kurden zurückkehren können (JPOST 10.3.2026). [Details zu diesem Rückkehrprozess sind dem Kapitel Rückkehr zu entnehmen.]
Die Türkei befürchtet, Israel habe Expansionspläne im Süden Syriens, die sich in der Besetzung syrischer Gebiete in der Pufferzone im besetzten Golan und im syrischen Teil des Berg Jischin sowie in der Behauptung, die drusische Minderheit in Syrien zu schützen, und der Forderung nach einer entmilitarisierten Zone im Süden Syriens äußern (EPC 2.7.2025). Am 2.4.2025 griff Israel den Luftwaffenstützpunkt T4 in Homs an, auf dem die Türkei einen Stützpunkt errichten wollte, sowie einige Stellungen in Hama. Nach dem israelischen Angriff berichteten israelische Medien, dass die Türkei Pläne gehabt habe, Drohnen und S-400-Luftabwehrsysteme, die sie von Russland gekauft hatte, auf dem Stützpunkt zu stationieren. Israelische Beamte wurden mit den Worten zitiert, dass die Türkei keine Stützpunkte in der Nähe der israelischen Grenze errichten dürfe und den israelischen Flugverkehr im syrischen Luftraum nicht gefährden dürfe (EPC 2.7.2025). Im August 2026 griff Israel einen Luftwaffenstützpunkt im Gouvernement Idlib an. Es gab keine Opfer. Israel warf Syrien erneut vor, der Türkei zu erlauben, Truppen auf dem Stützpunkt zu stationieren, was die Türkei zurückwies (AJ 18.8.2026).
Jesiden
Demografie
Es gibt eine sehr kleine Anzahl von Jesiden, die eine 4.000 Jahre alte Religion praktizieren. Jesiden sprechen den kurdischen Dialekt Kurmanji. Einige identifizieren sich ethnisch als Kurden, während andere sich als Jesiden mit einer eigenen ethnischen Identität betrachten (MRG 1.2025). Jesiden leben in der Stadt und den Dörfern von al-Hasaka, Aleppo und dem Umland sowie in Afrin. Obwohl es keine aktuellen offiziellen Zahlen über die Anzahl der Jesiden in Syrien gibt, schätzt die Jesidische Union in Afrin, dass es noch etwa 2.000 Jesiden in Afrin gibt, im Vergleich zu etwa 50.000 bis 60.000 vor 2011 (BBC 12.12.2024). Ihre Zahl ist in Syrien im Laufe der Jahre vor allem aufgrund von Assimilation in den Islam zurückgegangen. Nach den brutalen Angriffen des sogenannten Islamischen Staats (IS) auf die jesidische Gemeinschaft im benachbarten Irak ab 2014 floh die Mehrheit der syrischen Jesiden aus ihren Häusern (MRG 1.2025). In Afrin lebte historisch gesehen die größte jesidische Bevölkerung in Syrien, obwohl Berichten zufolge viele Jesiden nach dem türkischen Einmarsch im Jahr 2018 das Gebiet verlassen haben. Es bleibt unklar, wie viele seitdem zurückgekehrt sind, obwohl dokumentierte Fälle der Rückkehr zuvor vertriebener Jesiden gemeldet wurden (DIS 6.2026). Abgesehen von den Jesiden, die bereits seit Längerem in Syrien lebten, flohen ab 2014 auch Jesiden aus dem Irak nach Syrien (MBZ 9.3.2026).
Nach einer Offensive Anfang 2018 befanden sich die in Afrin lebenden Jesiden unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (FP 28.11.2025). Dadurch verschärfte sich ihre Lage dramatisch, Jesiden waren willkürlichen Verhaftungen, Tötungen, Verschleppungen und Schikanen ausgesetzt und wurden zum Übertritt zum Islam gezwungen. Die türkischen Militäroperationen haben zur Vertreibung von etwa 90 % der jesidischen Bevölkerung Afrins geführt (STJ 14.5.2025). Die meisten flohen in Gebiete, die noch unter kurdischer Kontrolle standen, wie beispielsweise die Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiya in Aleppo und in ein Gebiet im Norden des Gouvernements Aleppo, von wo sie im Dezember 2024 erneut vertrieben wurden, nachdem die SNA dieses Gebiet von den kurdisch geführten Kräften eroberte (FP 28.11.2025).
Schätzungen der Free Yezidi Foundation zufolge werden weiterhin mehr als 2.500 Jesiden vermisst, von denen viele vermutlich in Syrien sind (AC 24.7.2025). Die Jesiden hatten gehofft, dass der Regimewechsel zur Rückkehr vieler Vermisster führen würde, doch dies ist nicht geschehen. Es gibt nach wie vor keine koordinierten, systematischen Bemühungen, die Vermissten zu identifizieren und zu retten, sondern nur sporadische Rettungsaktionen (AC 24.7.2025). Bislang hat die neue syrische Regierung keine Anstrengungen unternommen, um nach den Dutzenden von Jesiden zu suchen, die vermutlich noch immer in Gebieten wie Idlib, Aleppo und Hama gefangen gehalten werden (FP 28.11.2025).
Allgemeines
Quellen wiesen darauf hin, dass aufgrund der geringen Größe der Gemeinschaft und der Tatsache, dass viele Jesiden weiterhin vertrieben sind oder Syrien verlassen haben, nur begrenzte Informationen über die aktuelle Lage der Jesiden vorliegen (DIS 6.2026).
Eine syrische Medienorganisation merkte an, dass Jesiden im Allgemeinen nicht anhand ihres Namens, ihrer Kleidung oder ihres Aussehens identifizierbar sind und dass ihre Namen oft gängigen syrischen, sunnitischen oder kurdischen Namen ähneln. Der Quelle zufolge ist es im Allgemeinen nicht möglich, eine Person als Jesiden zu identifizieren, es sei denn, die betreffende Person gibt ihre Religionszugehörigkeit preis (DIS 6.2026).
Der jesidischen Gemeinschaft wurde historisch die Möglichkeit verwehrt, ihre religiösen Rituale auszuüben, ihre Lehren weiterzugeben und Gotteshäuser zu bauen. Tausende wurden als Muslime registriert und mussten in Schulen islamischen Unterricht besuchen und unterlagen islamischen, auf der Scharia basierenden Personenstandsgesetzen, die zu einer Zwangskonvertierung zum Islam führten. Es wurden Verleumdungskampagnen gegen die Überzeugungen, den Glauben, die Bräuche und die Herkunft der Jesiden geführt, mit dem Ziel, Fehlinformationen über die Religion und ihre Rituale zu verbreiten und ihre Anhänger zu entmenschlichen (STJ 14.5.2025). Eine Ausnahme bildeten hierbei die kurdisch dominierten Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES), in deren Gebieten die Jesiden offizielle anerkannt wurden. Dank dieses Schutzes konnten die Jesiden zum ersten Mal in der modernen Geschichte Syriens ihre Religion offen ausüben. Kulturelle Einrichtungen wie das Yezidi-Haus wurden gegründet, um die Traditionen der Jesiden zu bewahren und das Bewusstsein für ihren Glauben zu verbreiten (FP 28.11.2025). Mittlerweile können Berichten zufolge Jesiden ihre Religion in Syrien im Allgemeinen ausüben und ihre Gebetsstätten sowie religiösen Riten beibehalten. Sowohl in Afrin als auch im Nordosten Syriens könnten Jesiden religiöse Feiertage begehen. Zwei Quellen weisen allerdings darauf hin, dass Jesiden in bestimmten Gebieten, insbesondere in Afrin, mit Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Nach Angaben eines Syrien-Experten deuten Berichte aus Afrin auf mögliche Einschränkungen der Religionsausübung hin, auch wenn Einzelheiten unklar bleiben (DIS 6.2026).
Rechtliches und politische Teilhabe
Die jesidische Religion wird laut dem Syrian Network for Human Rights - SNHR vom syrischen Staat nicht offiziell anerkannt (DIS 6.2026; vgl. MBZ 9.3.2026; STDOK/Schmidinger 2.7.2026) und Jesiden sind in offiziellen Dokumenten oft unter einer anderen Religion, insbesondere dem Islam, registriert (DIS 6.2026; vgl. MBZ 9.3.2026). Ihre Lage dürfte sich in Zukunft aufgrund der Integration in den syrischen Staat sogar in den verbleibenden, von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) kontrollierten Gebieten weiter verschlechtern (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).
Obwohl es für Muslime und für die drusischen, katholischen, evangelischen, jüdischen sowie die griechisch-, syrisch- und armenisch-orthodoxen Gemeinschaften spezifische Personenstandsgesetze gibt, bestehen diese für Jesiden hingegen nicht (STJ 14.5.2025). Jesiden fallen unter das syrische Personenstandsrecht, das für Muslime gilt. Da einige Jesiden im Melderegister als Muslime, andere hingegen als Jesiden eingetragen sind, können sie im Falle einer Eheschließung rechtlich nicht miteinander erben und ihre Ehe nicht offiziell registrieren lassen, was schwerwiegende praktische Folgen hat, da sie die Geburt ihrer Kinder nicht anmelden können. Infolgedessen sind viele jesidische Kinder staatenlos [Informationen zu Staatenlosen finden sich im Kapitel Bewegungsfreiheit / Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge / Staatenlose] oder registrierte Jesiden gezwungen, ihren Übertritt zum Islam zu erklären, da Muslime nicht zum Jesidentum konvertieren können (STJ 14.5.2025). Traditionell führt eine Heirat außerhalb des jesidischen Glaubens zum Ausschluss aus der Gemeinschaft(FP 28.11.2025). Im Jahr 2021 erließ das syrische Justizministerium ein Rundschreiben, in dem festgelegt wurde, dass Jesiden in Angelegenheiten wie der Eheschließung die Personenstandsgesetze einhalten müssen, ohne dass für sie Ausnahmen gelten, wie dies bei Drusen, Juden und Christen der Fall ist, und dass diejenigen, die sich weigern, mit gerichtlichen Strafen belegt werden (NPA 17.5.2025).
Diskriminierung, Gewalt und staatlicher Schutz
SNHR stellte fest, dass die Behörden im Allgemeinen bereit sind, Schutz zu gewähren, wenn Jesiden diesen beantragen. Allerdings wurden von der Quelle keine dokumentierten Fälle identifiziert, weder von Jesiden, die Gewalt ausgesetzt waren, die Schutz erforderlich gemacht hätte, noch von Jesiden, die Schutz bei den Behörden aktiv suchten (DIS 6.2026). Al-Shara’ ernannte Ahmad al-Hayes, den Anführer der SNA-Gruppierung Ahrar al-Sharqiya, zum Kommandanten eines Großteils des Nordostens. Al-Hayes war direkt an den Übergriffen seiner Miliz gegen religiöse und ethnische Minderheiten beteiligt, darunter auch am Handel mit jesidischen Frauen und Kindern (FP 28.11.2025). Die meisten Muslime betrachten Jesiden nicht als „ Leute des Buches“ [Ahl al-Kitab; Angehörige von Religionen, die sich auf Schriften stützen, die auch im Islam eine wichtige Rolle spielen, wie die Bibel oder die Thora, werden als Leute des Buches bezeichnet und haben historisch gesehen oft einen besonderen Status unter Nicht-Muslimen Anm.]. Laut einer syrischen Medienorganisation behandelt die derzeitige syrische Regierung die Jesiden als Teil der umfassenderen Kurdenfrage (DIS 6.2026).
Die Lage der Jesiden in Syrien wird im Allgemeinen als relativ stabil beschrieben und es liegen keine Berichte über weit verbreitete Verstöße, gezielte Übergriffe oder systematische Diskriminierung durch die derzeitigen syrischen Behörden vor. Jesiden werden sowohl von der Bevölkerung als auch von den Übergangsbehörden im Allgemeinen mit Respekt behandelt und sind Berichten zufolge in Städten wie Damaskus und Aleppo keiner Belästigung, keinem Missbrauch oder keiner diskriminierenden Behandlung ausgesetzt, auch nicht im Hinblick auf den Erhalt amtlicher Dokumente und anderer öffentlicher Dienstleistungen. Ein syrischer Journalist merkte an, dass Jesiden aufgrund der Übergriffe, die sie während des Konflikts durch den IS erlitten haben, oft Sympathie von den lokalen Gemeinschaften erfahren (DIS 6.2026). Ein syrischer Anwalt merkte an, dass Berichte über negative Einstellungen gegenüber Jesiden, einschließlich beleidigender Äußerungen und unangemessener Behandlung, geografisch auf türkisch kontrollierte Gebiete beschränkt sind. Solche Vorfälle spiegeln in erster Linie negative Einstellungen einzelner Gemeinschaften oder Personen gegenüber Jesiden wider und stellen keine systematische Diskriminierung der Gruppe dar. Extremistische Elemente, die den neuen Behörden nahestehen, könnten einer Quelle zufolge in Teilen Syriens ein Risiko für Jesiden darstellen, unter anderem durch Schikanen oder Angriffe auf Gebetsstätten. Allerdings stellte eine andere Quelle fest, dass zwar einige radikale religiöse Persönlichkeiten möglicherweise negative Ansichten über Jesiden hegen, dies jedoch offenbar nicht zu erheblicher Diskriminierung oder Schikanierung führe (DIS 6.2026).
Rückkehr
Letzte Änderung 2026-10-13 22:01
Allgemeines und Rückkehrzahlen
Mit dem Sturz al-Assads, dessen Regime für viele das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat war, kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück (CSIS 11.12.2024). Nach dem 8.12.2024 ist die Zahl der Rückkehrer deutlich angestiegen, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehrten (DIS 9.12.2025b). Im Laufe des Jahres 2025 veränderte sich die Zusammensetzung der Rückkehrer: Was zunächst als überwiegend von Männern unternommene go-and-see-Besuche begonnen hatte, entwickelte sich zu einer vollständigen Familienzusammenführung (RelInt 11.5.2026). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS 9.12.2025b).
Mit März 2026 waren 1,5 Mio. Flüchtlinge und 1,8 Mio. Binnenvertriebene seit Dezember 2024 zurückgekehrt (UNHCR 21.4.2026), was bedeutet, dass Rückkehrer mittlerweile etwa 11 % der syrischen Bevölkerung ausmachen (Loop 11.5.2026). Die meisten Rückkehrer sind SNHR zufolge Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Gemäß einer quantitativen Datenerhebung des Mixed Migration Centre (MMC), kommen 5 % der befragten Rückkehrer aus einem anderen Land als den Nachbarstaaten Türkei, Libanon oder Jordanien (MMC 28.4.2026). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) aus EU+-Ländern zurück, davon 30-50 % nur kurzfristig und ca. 10-20 % langfristig, wobei offizielle Zahlen fehlen (MVCR 8.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt (Frontex 28.5.2025).
Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). UNHCR fördert angesichts der zahlreichen Herausforderungen, denen sich die syrische Bevölkerung gegenübersieht, darunter eine groß angelegte humanitäre Krise, anhaltend hohe Zahlen von Binnenvertriebenen sowie weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern und kritischer Infrastruktur, vorerst keine groß angelegte freiwillige Rückkehr nach Syrien (UNHCR 5.2026).
Niederlassung in anderen als den Ursprungsgebieten
Es gibt keine formellen rechtlichen Beschränkungen für die Binnenumsiedlung, und Syrer können sich im Allgemeinen ohne behördliche Genehmigung überall im Land niederlassen (DIS 6.2026; vgl. MVCR 8.2025; MBZ 31.5.2025), außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden, wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind (MVCR 8.2025). Während Großstädte wie Damaskus und Aleppo im Allgemeinen für eine Umsiedlung zugänglich sind, können lokale soziale und sicherheitspolitische Dynamiken die Ansiedlungsmöglichkeiten in einigen Gebieten beeinträchtigen (DIS 6.2026).
Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien kehren in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Daraa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Demgegenüber berichtet IOM, dass 96 % der Rückkehrer aus dem Ausland an ihre Herkunftsgebiete zurückkehren und nur 4 % sich an anderen Orten niederlassen (IOM 4.2026).
Der International Organization for Migration (IOM) zufolge, weisen Idlib und Damaskus die günstigsten Bedingungen für eine nachhaltige Rückkehr und Wiedereingliederung der Rückkehrer, gemessen an den Gesamtwerten aller fünf Kriterien des Index an. Im Gegensatz dazu weisen die Gouvernements al-Hasaka und al-Raqqa die am wenigsten günstigen Bedingungen für eine nachhaltige Rückkehr auf (IOM 4.2026).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes gibt es keine gesetzlichen Anforderungen mehr, wie beispielsweise den Erhalt einer Sicherheitsüberprüfung, für Personen, die sich durch Anmietung oder Kauf einer Immobilie in Damaskus niederlassen möchten. Jedoch gibt es eine gewisse soziale Diskriminierung gegenüber Personen, die aus anderen Teilen des Landes nach Damaskus ziehen. Diese Voreingenommenheit ist nicht staatlich motiviert und hat ihren Ursprung in einer seit Langem bestehenden Unterscheidung zwischen Damaszenern und Nicht-Einheimischen. Einheimische zögern oft, an Neuankömmlinge zu vermieten, oder verlangen von ihnen höhere Preise, da sie der Ansicht sind, dass diese die Immobilie möglicherweise nicht ordnungsgemäß instand halten (EUAA 1.7.2026).
Afrin
Viele der aus Afrin im Rahmen der Operation „ Olivenzweig“ im Jahr 2018 gewaltsam Vertriebenen versuchten, in ihre Häuser und auf ihr Land zurückzukehren. Jedoch waren sie zahlreichen Verstößen ausgesetzt, darunter der illegalen Besetzung ihrer Häuser, Erpressung mit dem Ziel diese zu verlassen, und Diebstahl von Habseligkeiten durch die Besetzer (STJ 22.7.2025). Im Rahmen des Abkommens zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und der Regierung am 29.1.2026 [implementiert am 30.1.2026 Anm.] wurde vereinbart, die Rückkehr von Vertriebenen in ihre Heimatgebiete zu erleichtern und eine geordnete Rückkehr zu ermöglichen. Seither kehrten fünf Gruppen von Binnenvertriebenen nach Afrin zurück (ANHA 11.5.2026), das seit 6.2.2026 unter der Kontrolle der Regierung in Damaskus steht (LWJ 6.2.2025). Im September 2025 zogen sich die in Afrin stationierten Kräfte des türkischen Innenministeriums aus der Stadt zurück. Bis Mitte April 2026 waren 523 Konvois mit etwa 1.400 Familien zurückgekehrt, und im Mai 2026 wurden weitere Rückkehrer gemeldet. Anderen Berichten zufolge kehrten kurdische Binnenflüchtlinge bereits vor Jänner 2026 nach Afrin zurück. Einige Analysten gehen davon aus, dass sich das demografische Gleichgewicht teilweise wieder zugunsten der kurdischen Bevölkerung verschoben hat (EUAA 1.7.2026). Einer Quelle zufolge, fehlen aber die Voraussetzungen für eine dauerhafte Rückkehr. Außerdem berichtete dieselbe Quelle von Übergriffen durch arabische Bevölkerungsteile auf diese Rückkehrkonvois. Weitere Quellen berichten, dass Rückkehrer oft in Häuser zurückkehren, die entweder noch von Arabern bewohnt werden, die dort während der von der Türkei unterstützten Operation im Jahr 2018 angesiedelt wurden, oder die geplündert wurden, manchmal bis zur Unbewohnbarkeit. Auch nach der Rückkehr reicht Quellen zufolge eine mehrstündige Abwesenheit aus, dass Plünderer oder sogar Siedler zurückkehren, um zu versuchen, das Haus zu übernehmen (Jasim 13.5.2026). Demgegenüber berichtet ein Experte im Jänner 2026, dass die Kurden vor Ort nicht das Gefühl hätten, dass ihre Identität oder Kultur unterdrückt werden würde. Afrin wird von der 80. Armeedivison kontrolliert, welche u. a. aus Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) besteht. Andere Gruppierungen, wie die Amshat und die Hamzat, die zuvor Menschenrechtsverstöße in Afrin gegen Kurden begangen hatten, wurden in andere Gouvernements versetzt. Dem Experten zufolge ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne Persönlichkeiten und Kommandanten in den eingegliederten Divisionen weiterhin Verstöße begehen (MEF 30.1.2026).
1.3.2. Aus dem EUAA COI Report über die Sicherheitslage in Syrien vom 13.07.2026 ergibt sich zur Sicherheitslage und den Auswirkungen des Konflikts auf die Zivilbevölkerung für das Gouvernement Aleppo wie folgt:
„Das Gouvernement Aleppo ist in acht Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Afrin (auch Efrin), Ain al-Arab (auch Kobanê), al-Bab, as-Safira, Aʿzaz (auch Azaz), Jarabulus, Jebel Saman (Bezirk Dschabal Simʿan bzw. Mount Simeon) und Manbij (auch Manbidsch). Diese sind wiederum in insgesamt 40 Unterbezirke gegliedert. Die Hauptstadt des Gouvernements ist die Stadt Aleppo. Nach Schätzungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) betrug die Bevölkerung des Gouvernements im April 2026 insgesamt 5.702.889 Personen, einschließlich der ansässigen Bevölkerung, Binnenvertriebenen (IDPs) sowie aus dem Ausland zurückgekehrten Personen.
Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Die territoriale Kontrolle im Gouvernement Aleppo veränderte sich im Berichtszeitraum. Im November 2025 kartierten das Institute for the Study of War (ISW) und das Critical Threats Project (CTP) die Kontrolle über das Gouvernement als zwischen der syrischen Übergangsregierung im Zentrum und Süden, der Syrischen Nationalarmee (SNA) im Norden sowie den Syrian Democratic Forces (SDF) im Nordosten aufgeteilt. Bis Mitte Februar 2026 wurde jedoch davon ausgegangen, dass die Übergangsregierung den überwiegenden Teil des Gouvernements kontrollierte. Die wichtigste Ausnahme bildete die nordöstliche Ecke des Gouvernements, in der die SDF die Kontrolle behielt. Das von ihr kontrollierte Gebiet hatte sich jedoch seit November 2025 deutlich verkleinert. Die 60., 72., 76. und 80. Division der syrischen Armee waren die wichtigsten militärischen Verbände, die im Gouvernement Aleppo stationiert waren.
Im Januar 2026 wurde eine Militäroperation in den kurdisch kontrollierten Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Aschrafieh in der Stadt Aleppo eingeleitet. Zwischen dem 6. und 10. Januar 2026 übernahmen Regierungstruppen die Kontrolle über die gesamte Stadt Aleppo. Nach dem Rückzug der kurdischen Kräfte aus der Stadt setzte die Armee der Übergangsregierung ihre Offensive fort und eroberte Dutzende Ortschaften im östlichen Gouvernement Aleppo, darunter die Städte Deir Hafer und Maskana sowie deren umliegende Gebiete. Am 18. Januar 2026 unterzeichneten die syrische Regierung und die SDF ein Waffenstillstands- und Integrations-Abkommen. Ein weiteres Abkommen, das am 30. Januar bekannt gegeben wurde, beendete die Kampfhandlungen. Bis zum 31. Januar 2026 kontrollierten die Regierungstruppen den größten Teil des Gouvernements; Ain al-Arab (Kobanê) blieb zu diesem Zeitpunkt jedoch außerhalb ihrer Kontrolle. Im Rahmen der Vereinbarung beschlossen beide Seiten die Aufstellung einer Militärdivision, bestehend aus drei Brigaden der SDF sowie einer örtlichen Brigade aus Ain al-Arab, die einer Armeedivision aus Aleppo angegliedert werden sollte. Ende Februar wurde berichtet, dass die Eingliederung der Internen Sicherheitskräfte von Ain al-Arab (Asayish) in das Innenministerium (MoI) begonnen habe. Im März 2026 bestand die faktische kurdische Kontrolle über Ain al-Arab und das umliegende ländliche Gebiet fort, obwohl sich die SDF-Kräfte bereits im Februar nach Gesprächen mit der Übergangsregierung aus der Stadt zurückgezogen hatten. Im Mai erklärte Samir Oso, der syrische Verteidigungsminister für Angelegenheiten der östlichen Region, dass sich die Integration der Syrian Democratic Forces (SDF) weiterhin „in einem frühen Stadium“ befinde, obwohl bereits vier neue Brigaden – darunter eine in Ain al-Arab (Kobanê) – aufgestellt worden seien.
Hinsichtlich der Rolle der Syrischen Nationalarmee (SNA) im Gouvernement wurde berichtet, dass ehemalige SNA-Fraktionen weiterhin erheblichen Einfluss auf die Sicherheitslage ausübten, insbesondere in Afrin im westlichen Gouvernement Aleppo. Im Berichtszeitraum wurden diesen Kräften willkürliche Festnahmen und Entführungen von Zivilpersonen zugeschrieben. Die 80. Division, die in Afrin stationiert ist, wird von einem ehemaligen Anführer der Nour al-Din al-Zinki-Bewegung geführt. Zu ihren Reihen gehören Kämpfer ehemaliger SNA-Gruppierungen, darunter Angehörige der Renaissance and Liberation Movement (RLM) (Bewegung für Wiedergeburt und Befreiung).
Sicherheitstrends
Der wichtigste Sicherheitstrend im Gouvernement Aleppo während des Berichtszeitraums war die Zurückdrängung der verbliebenen von den Syrian Democratic Forces (SDF) kontrollierten Gebiete sowie die Ausweitung der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung über die Stadt Aleppo und den östlich der Stadt gelegenen, zuvor von der SDF gehaltenen Gebietsstreifen bis in Richtung Deir Hafer und Maskana. Bereits im Oktober 2025 flammten die Kämpfe in der Nähe des Tischrin-Staudamms (Tishreen Dam) sowie in der Stadt Aleppo erneut auf, bevor sie sich Anfang Januar 2026 erheblich verschärften. Bis zum 10. Januar 2026 hatten Regierungstruppen nach Gefechten in den überwiegend kurdisch bewohnten Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Aschrafieh die vollständige Kontrolle über die Stadt Aleppo übernommen. Während der Kämpfe im Januar wurden Vorwürfe schwerer Menschenrechtsverletzungen gegen beide Konfliktparteien erhoben. Dazu gehörten unter anderem: Angriffe auf Zivilpersonen, Scharfschützenbeschuss, erniedrigende Behandlung, willkürlicher Freiheitsentzug, Schändung von Leichen, der Einsatz ungelenkter Munition in bewohnten Gebieten sowie außergerichtliche Hinrichtungen. Nach dem 10. Januar gingen die Kampfhandlungen deutlich zurück, wenngleich vereinzelt weiterhin Drohnenangriffe in Aleppo und dessen Umgebung gemeldet wurden.
Im Bezirk Manbidsch (Manbij) betraf die wichtigste Veränderung den östlichen Teil des Bezirks um die Städte Deir Hafer und Maskana. Nach Angaben von Al Jazeera richtete die Regierung vor Beginn ihrer Offensive Evakuierungskorridore ein, damit Zivilpersonen das Gebiet um Deir Hafer und Maskana verlassen konnten. Im Rahmen der Bemühungen der Regierung, die Kontrolle über Ain al-Arab (Kobanê) zu übernehmen, wurden die Stadt und das umliegende ländliche Gebiet über einen längeren Zeitraum belagert bzw. eingekesselt, was zu einer erheblichen humanitären Belastung der Bevölkerung führte.
Im Vergleich zur Zeit unmittelbar nach dem Sturz von Baschar al-Assad veränderte sich die Konfliktkonstellation deutlich. Während Ende 2024 und Anfang 2025 vor allem heftige Kämpfe zwischen der Türkei bzw. den von ihr unterstützten Kräften der Syrischen Nationalarmee (SNA) und den SDF – insbesondere im Bereich des Tischrin-Staudamms – stattfanden und dabei zahlreiche zivile Opfer dokumentiert wurden, waren im Berichtszeitraum hauptsächlich Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen der Übergangsregierung und den SDF zu verzeichnen. Darüber hinaus wurden im Gouvernement weiterhin Vorfälle mit nicht identifizierten bewaffneten Akteuren gemeldet. Diese richteten sich sowohl gegen Zivilpersonen als auch gegen Angehörige der neuen Sicherheitskräfte. Ebenso wurden Angriffe des sogenannten „Islamischen Staates“ (ISIL) auf Sicherheitskräfte registriert.
Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Mai 2026 erfasste das Armed Conflict Location&Event Data Project (ACLED) insgesamt 513 Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Aleppo. Davon wurden 255 Vorfälle als Explosionen bzw. Fernangriffe, 157 Vorfälle als Gefechte und 101 Vorfälle als Gewalt gegen Zivilpersonen klassifiziert. Die meisten Vorfälle ereigneten sich im Januar 2026, als 238 Sicherheitsvorfälle registriert wurden. Eine Auswertung der ACLED-Daten für den Zeitraum seit dem Sturz Baschar al-Assads (9. Dezember 2024 bis 31. Mai 2026) zeigt zwei deutliche Höhepunkte der Gewalt im Gouvernement Aleppo: Januar 2025 mit 353 Sicherheitsvorfällen und Januar 2026 mit 238 Sicherheitsvorfällen. Mehr als die Hälfte der Vorfälle während des ersten Höhepunkts stand im Zusammenhang mit der militärischen Eskalation zwischen den türkischen und türkisch unterstützten Kräften sowie den SDF. Der zweite Höhepunkt hingegen fiel mit der Übernahme der zuvor von den SDF kontrollierten Gebiete im Gouvernement Aleppo durch die syrische Übergangsregierung zusammen. Zwischen April und Dezember 2025 lag die monatliche Zahl der registrierten Sicherheitsvorfälle stets unter 100, während sie zwischen Februar und Mai 2026 auf weniger als 40 Vorfälle pro Monat zurückging.
Während des Berichtszeitraums erfasste das Armed Conflict Location&Event Data Project (ACLED) Sicherheitsvorfälle in allen acht Bezirken des Gouvernements Aleppo. Die meisten Vorfälle wurden in Ain al-Arab (Kobanê) (154 Vorfälle), Jebel Saman (einschließlich der Stadt Aleppo) (150 Vorfälle), Manbidsch (Manbij) (90 Vorfälle) registriert. Diese drei Bezirke wiesen auch seit dem Sturz Baschar al-Assads die höchste Zahl registrierter Sicherheitsvorfälle im Gouvernement auf. Demgegenüber wurde die geringste Zahl von Vorfällen im Bezirk Jarabulus verzeichnet, wo lediglich sechs Sicherheitsvorfälle registriert wurden.
Den ACLED-Daten zufolge waren die syrischen Streitkräfte und die Syrian Democratic Forces (SDF) die wichtigsten an Sicherheitsvorfällen beteiligten Akteure während des Berichtszeitraums. Die SDF traten bei etwa 50 % aller registrierten Vorfälle als Konfliktpartei in Erscheinung. Die syrischen Streitkräfte waren an rund 45 % der Vorfälle beteiligt. Nicht identifizierte bewaffnete Gruppen standen mit etwa 28 % der Vorfälle in Zusammenhang. Ein Vergleich zwischen dem aktuellen Berichtszeitraum und der gesamten Sicherheitslage seit dem 9. Dezember 2024 zeigt, dass die türkischen Streitkräfte im Gouvernement Aleppo nicht mehr zu den maßgeblichen Akteuren der Sicherheitsvorfälle gehörten. Von allen im Berichtszeitraum registrierten Sicherheitsvorfällen standen 19 Vorfälle im Zusammenhang mit ISIL (Islamischer Staat); bis auf drei wurden sämtliche dieser Vorfälle als Gefechte klassifiziert.
Von den 101 Sicherheitsvorfällen, die als „Gewalt gegen Zivilpersonen“ eingestuft wurden, entfielen 43 Vorfälle auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, 24 Vorfälle auf die SDF und ihre internen Sicherheitskräfte (Asayish), 17 Vorfälle auf die syrischen Streitkräfte und 7 Vorfälle auf die syrischen Polizeikräfte.
Zivile Opfer
Im Oktober 2025 dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) im Gouvernement Aleppo 13 getötete Zivilpersonen, deren Tod den kontrollierenden Kräften oder anderen Konfliktparteien zugeschrieben wurde. Davon entfielen 2 Todesfälle auf die SDF, 1 Todesfall auf die Regierungstruppen und 10 Todesfälle auf andere Konfliktparteien. Damit verzeichnete Aleppo im Oktober die höchste Zahl ziviler Todesopfer aller syrischen Gouvernements und machte etwa 20 % aller in Syrien registrierten 66 zivilen Todesfälle aus. Im November 2025 registrierte das SNHR 5 zivile Todesopfer, die sämtlich anderen Konfliktparteien zugeschrieben wurden. Im Dezember 2025 wurden 9 zivile Todesfälle erfasst von denen 4 den SDF 1 den Regierungstruppen und 4 anderen Konfliktparteien zugeschrieben wurden. Für den Zeitraum Anfang Januar bis Ende März 2026 dokumentierte das SNHR im Gouvernement Aleppo insgesamt 75 zivile Todesopfer (30 im Januar, 27 im Februar und 18 im März). Von diesen wurden 32 Todesfälle den SDF, 5 den Regierungstruppen, 2 dem Islamischen Staat (ISIL) und 36 anderen Konfliktparteien zugeschrieben. Auch im ersten Quartal 2026 verzeichnete das Gouvernement Aleppo erneut die höchste Zahl ziviler Todesopfer aller syrischen Gouvernements und machte 28 % aller in Syrien registrierten 268 zivilen Todesfälle aus. Im April 2026 registrierte das SNHR einen zivilen Todesfall, im Mai 2026 drei weitere. Diese wurden anderen Konfliktparteien beziehungsweise Überresten des Assad-Regimes zugeschrieben. Eine Analyse des Zeitraums seit dem Sturz Baschar al-Assads zeigt, dass die Zahl der zivilen Todesopfer im Gouvernement Aleppo zwischen Dezember 2024 und August 2025 deutlich zurückging. Anschließend kam es zwischen August 2025 und Ende März 2026 zu einem langsamen, aber kontinuierlichen Anstieg der Zahl ziviler Todesopfer.
Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kriegsrückstände
Ende März 2026 veröffentlichten das syrische Ministerium für Kommunalverwaltung und Umwelt gemeinsam mit dem UN-Programm für menschliche Siedlungen (UN-Habitat) eine Bewertung der im Gouvernement Aleppo während der vergangenen Konfliktjahre entstandenen Schäden. Dem Bericht zufolge wurden im Gesundheitssektor drei Krankenhäuser vollständig zerstört oder schwer beschädigt, 31 Gesundheitszentren bzw. Kliniken vollständig zerstört oder schwer beschädigt und weitere 39 Kliniken mittelschwer beschädigt. Im Bildungssektor wurden mehr als 440 Schulen vollständig zerstört oder schwer beschädigt, über 1.000 Schulen leicht oder mittelschwer beschädigt. Darüber hinaus waren nahezu 50.000 Wohneinheiten vollständig zerstört oder schwer beschädigt und fast 150.000 Wohneinheiten leicht oder mittelschwer beschädigt.
Nach Angaben des Büros der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) führten die Kämpfe zwischen der syrischen Armee und den Syrian Democratic Forces (SDF) in den Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Aschrafieh im Januar 2026 dazu, dass vier Krankenhäuser ihren Betrieb einstellen mussten. Zudem wurden mehrere medizinische Primärversorgungszentren sowie mindestens drei Schulen beschädigt. Die bereits vor der Eskalation erheblichen Schäden an der Infrastruktur verschärften sich weiter. Bereits zuvor waren 21 % der Wohngebäude beschädigt gewesen. Hinzu kamen schwere Schäden an den Abwasser- und Wasserversorgungsnetzen. Mitte Januar bestätigte auch UNICEF Schäden an der Wasserinfrastruktur in den beiden Stadtvierteln und stellte fest, dass mindestens 21 Schulen saniert werden müssten.
Ende Januar verursachten die kriegsbedingten Schäden am Tischrin-Staudamm (Tishreen Dam) weiterhin Stromausfälle in der Stadt Ain al-Arab (Kobanê). Anfang Februar wurde der Staudamm erstmals nach einer rund einjährigen Unterbrechung wieder an das syrische Stromnetz angeschlossen. Im März wurde berichtet, dass mit der Übergangsregierung verbundene bewaffnete Gruppierungen in Dörfern rund um Ain al-Arab ziviles Eigentum, darunter Wohnhäuser, zerstört und die örtliche Infrastruktur beschädigt hätten.
Nach Einschätzung mehrerer internationaler Organisationen und Nichtregierungsorganisationen gehört das Gouvernement Aleppo weiterhin zu den am stärksten von explosiven Kriegsrückständen (Explosive Remnants of War – ERW) betroffenen Regionen Syriens. Besonders hoch wurde die Gefährdung in den ländlichen Gebieten des Gouvernements eingeschätzt. Im November 2025 war schätzungsweise ein Drittel der landwirtschaftlichen Flächen in den ländlichen Gebieten von Aleppo und Idlib in unterschiedlichem Ausmaß mit explosiven Kriegsrückständen kontaminiert. Dadurch zählten diese Regionen zu den gefährlichsten Gebieten Syriens hinsichtlich unbeabsichtigter Explosionen. Während des Berichtszeitraums meldete die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) mehrere Vorfälle im Gouvernement Aleppo, bei denen Zivilpersonen durch Explosionen von Kriegsresten getötet oder verletzt wurden. Nach Angaben des National Mine Action Centre wurden zwischen dem Sturz Baschar al-Assads am 8. Dezember 2024 und Mitte Januar 2026 im Gouvernement Aleppo 151 Vorfälle mit explosiven Kriegsrückständen registriert. Dabei kamen 104 Menschen ums Leben, 175 weitere wurden verletzt. Dies war die dritthöchste Zahl entsprechender Vorfälle in Syrien nach den Gouvernements Deir ez-Zor und Idlib. Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) berichtete ferner, dass Aleppo zwischen dem 8. Dezember 2024 und April 2026 mit 60 Opfern die zweithöchste Zahl an Landminenopfern aller syrischen Gouvernements verzeichnete; dies entsprach 18,93 % aller landesweit registrierten Opfer. Ende Januar 2026 warnte das Ministerium für Notfall- und Katastrophenmanagement die Bevölkerung unter anderem davor, die Gebiete rund um den Tischrin-Staudamm im ländlichen Raum des Gouvernements Aleppo zu betreten oder dorthin zurückzukehren, solange diese nicht vollständig durch spezialisierte Einsatzkräfte des Ministeriums gesichert worden seien.
Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
IOM führt seit Februar 2025 regelmäßige Erhebungen zu Bevölkerungsbewegungen in Syrien durch. Diese zeigen, dass die Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs) im Gouvernement Aleppo deutlich zurückging von rund 1,4 Millionen Binnenvertriebene bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 4,84 Millionen (ca. 29 %) im Februar 2025 zu: rund 970.000 Binnenvertriebene bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 5,7 Millionen (ca. 17 %) im April 2026.
Nach Angaben von UNOCHA führten die Kämpfe zwischen den syrischen Regierungstruppen und den SDF in den Aleppiner Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Aschrafieh zwischen dem 6. und 10. Januar 2026 zur Vertreibung von schätzungsweise 148.000 Menschen. Bis zum 12. Januar 2026 waren bereits rund 29.000 Personen in ihre Wohnorte zurückgekehrt. Im März 2026 berichtete die IOM, dass etwa 79 % der Menschen, die während der jüngsten Kämpfe im Nordosten Syriens aus dem Gouvernement Aleppo vertrieben worden waren, wieder in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt seien. Als Vergleichszeitpunkt diente der Höchststand der Vertreibung am 9. Januar 2026, als 138.053 Personen als vertrieben registriert worden waren. Diejenigen, die weiterhin vertrieben waren (insgesamt 28.691 Personen), hielten sich überwiegend in Afrin (13.278 Personen) und Ain al-Arab (Kobanê) (10.397 Personen) auf. Gleichzeitig schätzte UNOCHA, dass die Rückkehr nach Afrin weiterhin durch unklare Verwaltungsverfahren, die unsichere Sicherheitslage sowie weit verbreitete Zerstörungen oder die zwischenzeitliche Besetzung von Wohn- und Grundeigentum erheblich erschwert werde. UNHCR schätzte ferner, dass bis Ende Mai 2026 469.090 Personen seit Dezember 2024 aus der Binnenvertreibung in Orte des Gouvernements Aleppo zurückgekehrt waren und 233.317 Personen im gleichen Zeitraum aus dem Ausland in das Gouvernement Aleppo zurückkehrten.“
1.3.3. Aus dem EUAA COI Report (Regierungsführung; Behandlung spezifischer Gruppen; Rückkehrtrends und Rückkehrbedingungen; sozioökonomische Lage, besonders in Damaskus-Stadt) von Juli 2026 ergibt sich auszugsweise wie folgt:
„Situation der Kurden im Gouvernement Aleppo
Im Gouvernement Aleppo richteten sich einige der von Regierungskräften in der ersten Hälfte des Jahres 2025 durchgeführten Festnahmen und Inhaftierungen Berichten zufolge gegen Personen kurdischer Herkunft, denen eine Verbindung zu den SDF (Syrian Democratic Forces) zugeschrieben wurde, darunter Fälle, in denen auf Mobiltelefonen Bilder mit Bezug zu den SDF gefunden wurden. Zu den einzelnen Fällen machten die Quellen keine weiteren Angaben.
Nachdem die Übergangsregierung im Januar 2026 die Kontrolle über die kurdisch geprägten Stadtviertel Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud in der Stadt Aleppo übernommen hatte, berichteten verschiedene Quellen, dass Regierungskräfte mehr als 300 Kurden festnahmen. Die Behörden bezeichneten diese Personen als Kämpfer, während andere Quellen angaben, es habe sich um Zivilpersonen gehandelt. Ein Bericht von Syrians for Truth and Justice (STJ), der auf Aussagen von Zeugen und Betroffenen beruht, zeigt, dass Zivilpersonen, die zwischen dem 6. und 12. Januar 2026 versuchten, Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh zu verlassen, häufig festgenommen und inhaftiert wurden, ohne über die Gründe ihrer Festnahme informiert zu werden. Dies geschah insbesondere an Kontrollpunkten wie al-Awarid. Zeugen berichteten von Identitätskontrollen durch gemischte Gruppen bewaffneter Personen, darunter Männer in Zivil, Angehörige der Inneren Sicherheitskräfte sowie Mitglieder arabischer Stämme. Die Dokumentation legt nahe, dass mehrere Stämme, insbesondere der Mawali-Stamm, gemeinsam mit den Inneren Sicherheitskräften in diesen Gebieten tätig waren. Einige Zivilpersonen berichteten von erniedrigender Behandlung während der Festnahme und der ersten Haftphase, darunter Schläge, verbale Beschimpfungen, Drohungen und die Beschlagnahmung persönlicher Gegenstände.
In Afrin gingen die Übergriffe türkisch unterstützter bewaffneter Gruppierungen nach dem Einzug der Übergangsregierung im Jahr 2025 Berichten zufolge nur geringfügig zurück. Zwar wurden einige Gefangene freigelassen und bestimmte Immobilien an ihre ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben, diese Maßnahmen werden jedoch vielfach als symbolische Schritte betrachtet, die eher der Verbesserung des Ansehens der Regierung dienen als tatsächliche Menschenrechtsreformen widerspiegeln. Bewaffnete Gruppierungen wie die Hamzat- und Amshat-Fraktionen sollen weiterhin erheblichen Einfluss ausüben und in der Region aktiv sein.
Im September 2025 zogen die dem türkischen Innenministerium unterstehenden Kräfte aus Afrin ab. Nach dem Abkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF im Januar 2026 kehrten Konvois mit Hunderten Binnenvertriebenen nach Afrin zurück. Bis Mitte April 2026 waren etwa 1.400 Familien zurückgekehrt; weitere Rückkehrbewegungen wurden im Mai 2026 gemeldet. Andere Berichte weisen darauf hin, dass kurdische Binnenvertriebene bereits vor Januar 2026 nach Afrin zurückkehrten. Einige Schätzungen gehen davon aus, dass bis zu 60 % der Vertriebenen zurückgekehrt seien. Manche Analysten kommen zu dem Schluss, dass sich das demografische Gleichgewicht teilweise wieder zugunsten der kurdischen Bevölkerung verschoben habe. In den ländlichen Gebieten Afrins sollen jedoch ehemalige Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA), darunter die Sultan-Suleiman-Shah- und Sultan-Murad-Brigaden, weiterhin weitgehend ungehindert kriminellen Aktivitäten nachgehen. Die Vorwürfe umfassen Plünderung von Olivenernten, Besetzung von Ackerland und privatem Eigentum, Forderung hoher Zahlungen von Rückkehrern für die Rückgabe ihrer Häuser oder Ländereien und Verweigerung der Rückgabe von Eigentum an kurdische Rückkehrer unter Hinweis auf angebliche Sympathien für SDF-nahe bewaffnete Gruppen. Nach Einschätzung des Forschers Aymenn Jawad al-Tamimi ist die Zahl der Kontrollpunkte sowie die Sichtbarkeit von SNA-Symbolen in Afrin deutlich zurückgegangen. Gruppierungen, denen früher Menschenrechtsverletzungen gegen Kurden vorgeworfen wurden, seien in neu gebildete Armeedivisionen integriert und in andere Gouvernements verlegt worden. Gleichzeitig könnten einzelne ehemalige Kommandeure und führende Persönlichkeiten dieser Gruppierungen weiterhin die Kontrolle über beschlagnahmte Immobilien in Afrin ausüben und deren Rückgabe an die ursprünglichen Eigentümer verweigern. Als Gründe werden fehlende alternative Unterkünfte, finanzielle Eigeninteressen und fortbestehende Patronage-Netzwerke genannt. Die 80. Division der Armee, die von einem ehemaligen Anführer der Nour-al-Din-al-Zinki-Gruppe geleitet wird und Kämpfer früherer SNA-Gruppen umfasst, soll in Afrin präsent sein.
Die Behörden in Afrin verlangen von Vertriebenen, ihre Eigentumsnachweise durch einen zugelassenen Rechtsanwalt bestätigen zu lassen, häufig zusätzlich mit einer Bescheinigung des örtlichen Mukhtars und Zeugenaussagen. Anschließend werden die Dokumente von lokalen und zentralen „Wirtschaftskomitees“ geprüft, die, nach offiziellen Angaben, die Rückgabe des Eigentums sicherstellen sollen, sobald das Eigentum nachgewiesen ist. Nach Angaben des Leiters der Verwaltung von Afrin bemühen sich die Behörden in Fällen, in denen beschlagnahmte Immobilien von vertriebenen Familien bewohnt werden, die nicht in ihre zerstörten Häuser zurückkehren können, um einvernehmliche Lösungen, etwa Mietvereinbarungen mit den ursprünglichen Eigentümern. Alternativ werde eine Unterbringung in Flüchtlings- bzw. Vertriebenenlagern angeboten. Kritiker, insbesondere solche mit Nähe zu den SDF, argumentieren jedoch, dass diese Mechanismen der „Wirtschaftskomitees“ die durch bewaffnete Gruppen erfolgten Eigentumsbeschlagnahmungen faktisch legitimierten und die Verfahren zur Eigentumsrückgabe weiterhin willkürlich und uneinheitlich seien.
Während der kurdischen Nowruz-Feierlichkeiten kam es in mehreren Gebieten zu Gewaltausbrüchen, nachdem Bilder eines Mannes verbreitet worden waren, der in Kobane/Ain al-Arab eine syrische Flagge entfernte. Dies löste vor dem Hintergrund der bestehenden Spannungen Unruhen aus. Zu den Vorfällen gehörten Angriffe durch Menschenmengen und Vandalismus in kurdischen Gebieten Afrins, woraufhin eine Ausgangssperre verhängt wurde, und Angriffe auf einen mit Damaskus verbundenen Sicherheitsposten im von den SDF kontrollierten Qamishli, ohne dass jedoch unmittelbar nach den Vorfällen Todesopfer gemeldet worden wären.“
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die angefochtenen Bescheide und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 13, vom 28.02.2026, den EUAA-Bericht zur Sicherheitslage (bewaffnete Akteure; Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung nach Gouvernement) von Juli 2026 und den EUAA COI Report (Regierungsführung; Behandlung spezifischer Gruppen; Rückkehrtrends und Rückkehrbedingungen; sozioökonomische Lage, besonders in Damaskus-Stadt) von Juli 2026. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, der Sozialversicherung und dem Strafregister amtswegig eingeholt.
Weiters fand am 17.06.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der Beweis durch Befragung des BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die kurdische Sprache aufgenommen wurde.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Identität und Arbeitserfahrung des BF, seiner Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF. Die Angaben des BF wonach er staatenlos sei, weil er über keine Dokumente verfüge, können vor dem Hintergrund, dass er gleichzeitig angibt, dass seine Mutter syrische Staatsbürgerin sei, nicht nachvollzogen werden, allerdings ist dies im Hinblick auf seine jesidische Abstammung auch nicht ausgeschlossen (siehe dazu Auszug aus dem LIB).
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des BF ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Am Beginn der mündlichen Verhandlung wurde der BF befragt, ob er bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt hätte, was er bejahte (VHS 5).
Die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob der BF die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden habe, bejahte er ebenfalls. Er wiederholte allerdings, wie bereits vor dem BFA, dass ihm das Protokoll der Erstbefragung (AS 11) nicht rückübersetzt worden sei. Missverständnisse oder Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bzw. Übersetzungsfehler bei der Einvernahme vor dem BFA wurden nicht geltend gemacht.
Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
Die Feststellung zum subsidiären Schutz ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF hat sowohl bei seiner Asylantragstellung am 03.06.2024 als auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.12.2025 angegeben, dass er und seine Familie Syrien damals wegen des Bürgerkrieges verlassen hätten.
In seiner Einvernahme vor dem BFA gab der BF darüber hinaus an, dass er zusammen mit seiner Familie Syrien deshalb verlassen habe, weil Ihr Dorf angegriffen worden sei und ihre Mutter nicht wollte, dass er oder ein Bruder sich an den Kämpfen der YPG gegen die Türken und arabische Milizen beteiligen.
In der Beschwerde brachte der BF weiters vor, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bzw. als Jeside Verfolgung durch türkische Milizen oder den wieder erstarkten IS befürchte und die neue Regierung nicht in der Lage sei, ihn davor zu schützen.
In der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF die bisher geltend gemachten Fluchtgründe und gab auf die Frage, warum sein Großvater trotz seiner Zugehörigkeit als Jeside in der Heimatregion leben könne, an, dass dieser nicht verfolgt werde, weil er schon alt sei.
Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle in der Herkunftsregion stützen sich auf die Einsicht in die genannten Länderberichte, die dort abgebildeten Karten und die tagesaktuelle Nachschau auf der Website https://syria.liveuamap.com/ und dem Vorbringen des BF. Dies wird vom BF auch selbst entsprechend angeführt (VHS 9).
2.2.1. Eine aktuelle unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse oder Religion ist zu verneinen:
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Zugehörigkeit der jesidischen Religionsgemeinschaft oder seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Übergangsregierung droht, stützt sich darauf, dass den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen eine solche alle Gruppenmitglieder erfassende Gruppenverfolgung von Jesiden in Syrien durch die neue Übergangsregierung nicht ersichtlich ist.
Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es laut dem aktuellem Bericht „Syrien: Länderfokus“ von EUAA vom Juli 2026 in den ländlichen Gebieten von Afrin weiterhin ehemalige SNA-Fraktionen, darunter die Sultan-Suleiman-Shah- und Sultan-Murad-Brigaden, weitgehend unkontrolliert kriminelle Aktivitäten ausüben. Zu den Vorwürfen gehören die Plünderung von Olivenernten, die Besetzung von Ackerland und Privateigentum sowie Forderungen nach hohen Zahlungen von Rückkehrern, die ihre Häuser oder ihr Land von arabischen Siedlern und mit der SNA verbundenen Akteuren zurückfordern wollen. Es wurden auch Fälle gemeldet, in denen kurdischen Rückkehrern die Rückgabe ihres Eigentums aufgrund angeblicher Sympathien mit den SDF-nahen bewaffneten Gruppen verweigert wurde. Die 80. Division der Armee, die von einem ehemaligen Anführer von Nour al-Din al-Zinki geführt wird und zu der auch Kämpfer ehemaliger SNA-Gruppen gehören, soll in Afrin präsent sein. (European Union Agency for Asylum: Syria: Country Focus, Juli 2026, 13.07.2026; S.61). Auch im Bericht von EUAA „Syrien: Sicherheitslage“ vom Juli 2026 wird auf die Rolle der SNA im Gouvernement Aleppo hingewiesen, wonach ehemalige SNA-Fraktionen weiterhin Einfluss auf die Sicherheitslage ausüben, insbesondere in Afrin im Westen des Gouvernements Aleppo. Willkürliche Verhaftungen und Entführungen von Zivilisten durch diese Kräfte seien im Berichtszeitraum (Oktober 2025 – Mai 2026) gemeldet worden.
Andererseits ist den Länderinformationen der Staatendokumentation von Oktober 2026 zu entnehmen, dass es im Gouvernement Aleppo und insbesondere auch in der Stadt Afrin nach dem Abkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF im Januar 2026 deutliche kurdische Rückkehrbewegungen gibt und den Kurden zuletzt mehr Rechte eingeräumt wurden. Auch dem Großvater des BF ist es offenbar bisher gelungen, sich weitgehend unbeschadet in der Heimatregion bzw. im Gouvernement Aleppo aufhalten zu können. Aussagekräftige Berichte darüber, dass die Übergangsregierung gezielt oder durch diese angeordnet systematisch gegen Angehörige der Religionsgemeinschaft der Jesiden oder Kurden allgemein vorgeht, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. SNHR stellte fest, dass die Behörden im Allgemeinen bereit sind, Schutz zu gewähren, wenn Jesiden diesen beantragen.
Insgesamt wird die Lage der Jesiden in Syrien im Allgemeinen als relativ stabil beschrieben und es liegen keine Berichte über weit verbreitete Verstöße, gezielte Übergriffe oder systematische Diskriminierung durch die derzeitigen syrischen Behörden vor. Berichte über negative Einstellungen gegenüber Jesiden, einschließlich beleidigender Äußerungen und unangemessener Behandlung, sind geografisch auf türkisch kontrollierte Gebiete beschränkt, spiegeln jedoch in erster Linie negative Einstellungen einzelner Gemeinschaften oder Personen gegenüber Jesiden wider und stellen keine systematische Diskriminierung der Gruppe dar.
In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Länderinformationen ergibt sich daher im Fall des Beschwerdeführers nicht, dass er allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden von der neuen syrischen Übergangsregierung oder den nach wie vor Ort anwesende arabische Milizen verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer hat über das gesamte Verfahren hinweg auch keine gefahrenerhöhenden Momente dargelegt, welche eine ihm zusätzlich zu seiner Eigenschaft als Angehöriger der Religionsgemeinschaften der Jesiden hinausgehende drohende Verfolgung als maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausdrücklich hat er angegeben, dass er im Jahr 2018 nicht bereit gewesen sei, an der „Befreiung“ Afrins auf der Seite der YPG mitzukämpfen, sondern in die Türkei geflüchtet sei. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, vorzubringen, dass nach wie vor jene arabische Milizen vor Ort wären, die Jesiden töten würden und das neue Regime nicht willig wäre, sie zu schützen. Mit diesem pauschalen und nicht weiter substantiierten Vorbringen, zeigt der Beschwerdeführer jedoch weder eine Gruppenverfolgung noch eine ihn individuell drohende Verfolgungshandlung auf.
2.2.2. Mit dem allgemeinen (Beschwerde)Vorbringen und in der Stellungnahme vom 22.10.2026 wiederholten Hinweis darauf, dass die Lage im Distrikt Afrin für Jesiden nach wie vor sehr unsicher sei, zeigte der BF lediglich den nachvollziehbaren, aber asylrechtlich unerheblichen Wunsch auf, ein Leben in Sicherheit in Österreich zu verbringen. Wenn die Rechtsvertreterin anmerkt, dass die Lage entsprechend dem LIB Syrien, 14. Version sich nicht wesentlich verbessert habe, so ist damit eine positive Entwicklung durch die dargestellten Verbesserungen zugestanden. Dem Wunsch nach einem sicheren Leben wurde bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen. Die von ihm vorgebrachte Diskriminierung in der Türkei (VHS 11) stellt ebenso wenig einen asylrelevanten Grund dar.
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 14, vom 13.010.2026, und die beiden EUAA COI Reports vom Juli 2026.
Die Feststellung zu den Herrschaftsverhältnissen bzw. aktuellen Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF ergibt sich darüber hinaus aus:
Liveuamap - Live Universal Awareness Map: Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com (Zugriff am 16.06.2026 und 13.10.2026).
https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (Zugriff zuletzt am 13.10.2026).
Festgestellt wird, dass die Heimatregion des BF zum Zeitpunkt der Ausreise des BF unter der Kontrolle der Türken bzw arabischen Milizen (SNA) stand, nunmehr nach Lageänderung dort die Übergangsregierung (vormals HTS) an der Macht ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
3.2. Zur Anwendung der rechtlichen Voraussetzungen auf den konkreten Fall
3.2.1. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, erweisen sich die vom BF als „Fluchtgründe“ vorgebrachten möglichen Verfolgungsszenarien vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen als nicht glaubhaft bzw. als maßgeblich unwahrscheinlich, weshalb es ihm insgesamt nicht gelungen ist, eine Gruppenverfolgung der Jesiden oder eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung mit maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist u.a., dass eine „Verfolgung“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
3.2.2. Aufgrund der Information der Länderberichte, wonach die nunmehrigen Machthaber, HTS, nicht gewaltsam rekrutieren, ist davon auszugehen, dass dem BF seitens der aktuellen Machthaber keine reale Gefahr droht, zumal er auch nicht vorbrachte jemals ins Visier der HTS gekommen zu sein.
3.2.3. Auch frühere oder aktuelle Verfolgungshandlungen gegen die Familie des BF seitens der HTS, haben sich nicht ergeben und sind auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
3.2.4. Das weitere Vorbringen des BF beschränkte sich auf die allgemeine volatile Sicherheitslage, welcher bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen wurde.
3.2.5. Im Ergebnis kann es daher nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass dem BF bei einer hypothetischen Rückkehr in sein Heimatgebiet unmittelbar und konkret einer asylrelevanten Verfolgung durch irgendeine Partei droht.
Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Es ist dem BF daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen sowie seines Vorbringens kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund seiner Religions- und Volkszugehörigkeit droht.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise