Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Prutsch-Lang,&Damitner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 26.03.2026, Zl. XXXX /AW/14-2025, ((nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung)) zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 19.12.2025 einen Antrag auf Anrechnung im Ausland absolvierter Ausbildungszeiten gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 auf Ausbildung zum Facharzt für Medizinische und Chemische Labordiagnostik.
Hiebei beantragte er die Anrechnung von folgenden Zeiten:
12 Monate auf die Sonderfach-Grundausbildung:
01.05.2018 bis 31.07.2024,
Universitätsklinikum XXXX
9 Monate auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung:
01.05.2018 bis 31.07.2024 (Modul 3 Infektionsserologie-Mikrobiologie/Labor- und Qualitätsmanagement),
Universitätsklinikum XXXX
Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag unter anderem das Logbuch der Ärztekammer XXXX zur Dokumentation der Weiterbildung im Fach Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie vor.
Mit Bescheid vom 26.03.2026, Zl. XXXX /14-2025, wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) den Antrag des Beschwerdefürhers ab. Die Behörde begründete die Nichtanrechnung der Ausbildungszeiten einerseits damit, dass „mangels anderweitiger Informationen […] auf Grundlage des Ausstellungsdatums der Facharzturkunde (27.09.2023)“ davon auszugehen sei, dass der Zeitraum 01.05.2018 bis 27.09.2023 für die Erlangung der Facharztberechtigung im Sonderfach Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie in Deutschland herangezogen wurde und eine erneute Anrechnung dieser Zeiten auf die Ausbildung im Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik nicht möglich sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Ausbildungszeiten nicht in einer für Medizinische und Chemische Labordiagnostik anerkannten Ausbildungsstätte absolviert und sei der Ausbildungsarzt lediglich für das Fach Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie und nicht für Medizinische und Chemische Labordiagnostik ausbildungsberechtigt gewesen, sodass auch aus diesem Grund eine Anrechnung nicht erfolgen könne.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.04.2026 zugestellt, die dagegen erhobene Beschwerde am 22.04.2026 eingebracht.
1.2. Der Beschwerdeführer war vom 01.05.2018 bis 31.07.2024 am Universitätsklinikum XXXX , tätig und absolvierte die Weiterbildung im Fach Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie. Mit Wirkung vom 27.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der Ärztekammer XXXX die Anerkennung als Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie verliehen. Dieser Ausbildungsnachweis wurde in Österreich als gleichwertig anerkannt; der Antragsteller wurde als Facharzt für Klinische Mikrobiologie und Virologie in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen.
1.3. Die Behörde unterließ es zu ermitteln, welche konkreten Ausbildungszeiten aus dem Zeitraum vom 01.05.2018 bis 27.09.2023 von der Ärztekammer XXXX tatsächlich für die Erlangung der deutschen Facharztqualifikation im Fach Mikrobiologie, Infektionsepidemiologie berücksichtigt wurden.
1.4. Die Behörde unterließ es, die vom Beschwerdeführer im beantragten Zeitraum erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Einzelnen zu ermitteln. Es wurde insbesondere nicht im Einzelnen erhoben, in welchen organisatorischen Einheiten, welchen Laborbereichen und welchen konkreten Tätigkeits- bzw. Rotationsabschnitten der Beschwerdeführer tätig war, welche Ausbildungsinhalte ihm vermittelt wurden und welche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten er dabei erworben hat.
Insoweit unterließ die Behörde im Wesentlichen jede notwendige Ermittlungstätigkeit
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sowie den dazu vorgelegten Bestätigungen und sind soweit unstrittig; auch die Behörde ging in ihrem Bescheid von diesen Feststellungen aus.
2.3. Die Feststellung zu 1.3. ergibt sich aus den Ausführungen der Behörde im Bescheid, sowie dem Umstand, dass nach Aktenlage solche Ermittlungsschritte nicht erkennbar sind. Im Bescheid schließt die Behörde lediglich aus dem Datum der Facharzturkunde sowie aus dem Inhalt eines Weiterbildungszeugnisses, dass der Zeitraum vom 01.05.2018 bis 27.09.2023 für die deutsche Facharztqualifikation herangezogen worden sei und führt aus, dass mangels anderweitiger Informationen sei davon auszugehen, dass dieser Zeitraum und nicht lediglich der vom Beschwerdeführer behauptete Zeitraum bis 30.09.2022 berücksichtigt worden sei.
Dafür, dass die Behörde eine Bestätigung der Ärztekammer XXXX über die konkret für die deutsche Facharztanerkennung berücksichtigten Ausbildungszeiten eingeholt oder anderweitige Ermittlungsschritte getätigt oder dies auch nur versucht hätte finden sich im Akt keinerlei Anzeichen.
2.4. Auch die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus dem Bescheid und der Aktenlage.
Auch hinsichtlich der konkreten Ausbildungsinhalte enthält der Verwaltungsakt keine ausreichenden Feststellungen. Zwar liegen ein Weiterbildungslogbuch sowie Zeugnisse über die Tätigkeit des Beschwerdeführers am Universitätsklinikum XXXX vor; eine konkrete Feststellung, welche der dort ausgeübten Tätigkeiten welchem Ausbildungsinhalt der österreichischen Facharztausbildung entsprechen und welche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten dadurch vermittelt bzw. erworben wurden, erfolgte jedoch nicht. Dies mag die Beziehung eines Sachverständigen voraussetzen oder auf andere geeignete Weise erfolgen; die Behörde hat aber diesbezüglich keine Ermittlungsschritte gesetzt.
Im Wesentlichen hat die Behörde daher alle notwendigen Ermittlungen unterlassen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gegenständlich beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung im Ausland absolvierter Ausbildungszeiten gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 auf Ausbildung zum Facharzt für Medizinische und Chemische Labordiagnostik.
Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 sind im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- und Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die jeweils für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehene Dauer anzurechnen.
Die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten ärztlichen Aus- und Weiterbildungszeiten bzw. im Ausland absolvierten Zeiten ärztlicher Tätigkeiten ist anhand der Inhalte der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu prüfen (VwGH 28.06.2011, 2007/11/0019).
Ein Gutachten über die Anrechnung von ausländischen Aus- und Weiterbildungszeiten hat darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten in Österreich für die Anerkennung für die jeweilige Facharztausbildung vorgeschrieben sind, welche Kenntnisse und Fertigkeiten der Antragsteller im Ausland bereits absolviert hat, und warum erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten gegebenenfalls nur teilweise als gleichwertig angesehen werden können (VwGH 28.06.2011, 2007/11/0019).
3.2. Der angefochtene Bescheid beruht zunächst auf der Annahme, dass der Zeitraum vom 01.05.2018 bis 27.09.2023 bereits für die Erlangung der deutschen Facharztqualifikation herangezogen worden sei.
Diese Annahme wurde von der belangten Behörde jedoch nicht durch eine entsprechende Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts abgesichert. Vielmehr wurde ausdrücklich lediglich aus dem Ausstellungsdatum der deutschen Facharzturkunde und dem Inhalt eines vorgelegten Zeugnisses auf den Umfang der für die deutsche Facharztqualifikation berücksichtigten Ausbildungszeiten geschlossen.
Dem steht das ausdrückliche Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber, wonach lediglich Ausbildungszeiten bis 30.09.2022 für die deutsche Facharztqualifikation herangezogen worden seien. Die Behörde unterließ jedoch sowohl geeignete Beweiserhebungen, etwa die Einholung einer entsprechenden Bestätigung der Ärztekammer XXXX , als auch den – damals noch unvertretenen – Beschwerdeführer dahingehend zu manuduzieren entsprechende Nachweise vorzulegen.
Unabhängig davon, dass es der von der Behörde getroffenen Beurteilung, die beantragten Zeiten seien deshalb nicht anrechenbar, weil sie bereits für die deutsche Facharztqualifikation herangezogen wurden, damit bereits an einer tragfähigen Tatsachengrundlage fehlt, ist auch nicht ersichtlich weshalb die Behörde zu diesem Schluss kommt.
Eine ausdrückliche Regelung, wonach ein und dieselbe Ausbildungszeit nicht mehrfach angerechnet werden kann, findet sich im ÄrzteG nicht.
Der Zweck der Anrechnung nach § 14 ÄrzteG 1998 liegt darin, bereits absolvierte ärztliche Ausbildungs- und Weiterbildungszeiten sowie gleichwertige ärztliche Tätigkeiten für die in Österreich vorgeschriebene Ausbildung anzuerkennen. Die Bestimmung soll damit verhindern, dass Ärztinnen und Ärzte Ausbildungsinhalte, die sie bereits gleichwertig erworben haben, nochmals absolvieren müssen; zugleich soll der österreichische Ausbildungsstandard gesichert werden.
Diese Bestimmung zielt gerade darauf ab, dass die ärztliche Ausbildung nicht allein deshalb verlängert wird, weil erworbene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten außerhalb des konkret angestrebten österreichischen Ausbildungsganges erworben wurden. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Anrechnung bei bereits erfolgter Berücksichtigung der Zeiten im Rahmen einer anderen Facharztausbildung von vornherein ausgeschlossen wäre. Vielmehr hätte die Behörde inhaltlich die Ausbildungszeiten und die dort erlangten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu prüfen gehabt.
3.3. Die Behörde unterließ es – wie festgestellt – jedoch die vom Beschwerdeführer im beantragten Zeitraum erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Einzelnen zu ermitteln.
Damit fehlt es aber an einer hinreichenden Ermittlung derjenigen Tatsachen, die für die nach § 14 ÄrzteG vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung maßgeblich sind.
Dies spiegelt sich im Bescheid wider, worin die Behörde sich im Wesentlichen auf die Argumentation stützt, der Beschwerdeführer habe die beantragten Ausbildungszeiten nicht bei einem für das Fachgebiet medizinische und Chemische Labordiagnostik ausbildungsberechtigten Facharzt bzw. auf einer für besagtes Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätte absolviert. Während sie eine konkrete Feststellung der während der einzelnen beantragten Zeiträume absolvierten Tätigkeiten, Rotationen, Laborbereiche und Ausbildungsinhalte missen lässt. Ebenso fehlt eine substantiierte Gegenüberstellung dieser tatsächlich erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten mit den Ausbildungsanforderungen der Anlage 19 zur ÄAO 2015.
Die Argumentationslinie der Behörde kann bereits deshalb nicht die gebotene Ermittlung der Ausbildungsinhalte ersetzen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten anhand der Inhalte der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu prüfen ist und ein Gutachten über die Anrechnung darzulegen hat, welche Kenntnisse und Fertigkeiten in Österreich für die Anerkennung für die jeweilige Facharztausbildung vorgeschrieben sind, welche Kenntnisse und Fertigkeiten der Antragsteller im Ausland bereits absolviert hat, und warum erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten gegebenenfalls nur teilweise als gleichwertig angesehen werden können (VwGH 28.06.2011, 2007/11/0019).
Dass die vom Beschwerdeführer beantragten Ausbildungszeiten bestimmte (Formal-)Voraussetzungen von nach dem (österreichischen) ÄrzteG absolvierten Ausbildungszeiten nicht erfüllen, kann daher nicht Maßstab der Gleichwertigkeitsprüfung sein. Es handelt sich bei den beantragten Zeiten ja gerade nicht um nach dem österreichischen ÄrzteG absolvierte Ausbildungszeiten, sondern um „im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten“ welche gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anzurechnen sind.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof (grundlegend im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass die Kassation zulässig ist, wenn Sachverhalt nicht feststeht, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer „Delegierung“ dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dies ist hier der Fall, weil die Behörde jegliche Ermittlungen zu den konkreten Ausbildungsinhalten sowie den dabei vermittelten und erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, unterlassen hat, obwohl diese die Grundlage für die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 14 ÄrzteG darstellen.
Indem die belangte Behörde diese Sachverhaltselemente nicht ausreichend erhoben hat, sondern die Nichtanrechnung bereits auf Grundlage formaler Erwägungen angenommen hat, hat sie die für die Sachentscheidung wesentliche Ermittlungstätigkeit nicht durchgeführt. Das Vorgehen erweckt damit den Eindruck, dass die Klärung der für die Entscheidung maßgeblichen Fragen letztlich dem Bundesverwaltungsgericht überlassen werden soll. Eine solche Verlagerung der erstmaligen und umfassenden Sachverhaltsermittlung auf das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch nicht Zweck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Vielmehr ist es Aufgabe der belangten Behörde, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vor Erlassung des Bescheides vollständig zu ermitteln und auf dieser Grundlage eine nachvollziehbar begründete Entscheidung über die Anrechenbarkeit zu treffen.
Dadurch, dass auch die einschlägige, oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ignoriert wurde, entsteht der Eindruck, dass die Behörde sich ihre Rechtsmeinung so zurecht gelegt hat, dass die schwierigen Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht nachzuholen sein werden.
3.5. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es hinsichtlich der Verfahrensdauer und der Kostenersparnis nicht darauf ankommt, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre bzw. nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/03/0005; VwGH 13.09.2022, Ra 2022/04/0086). Hiezu ist davon auszugehen, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungen und die darauffolgende Entscheidung schneller und billiger als das Bundesverwaltungsgericht durchführen kann, weil aufgrund der besonderen Sachnähe der belangten Behörde die für die fehlenden Ermittlungen erforderliche fachliche Expertise und die einschlägigen Ressourcen vorhanden sind. Dies gilt umso mehr, als nach Durchführung der fehlenden Ermittlungen eine vollständige neuerliche Beurteilung des gesamten Anrechnungsbegehrens erforderlich sein wird.
Zusammenfassend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (siehe VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), dass, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103), eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig ist.
Daher ist der Zuweisungsbescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zurückverweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung (unter anderem) entfallen, wenn auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Bundesverwaltungsgericht hat die einschlägige Rechtsprechung unter A) dargestellt und sie der Entscheidung unterstellt; daher ist die Revision nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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