Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Datenschutzbehörde in 1030 Wien, Barichgasse 40 42, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2022, Zl. W256 2230350 1/6E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl. Ing. A D in W, und 2. N G in K), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
I.
1 1. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde (Revisionswerberin) vom 21. Februar 2020 wurde der Datenschutzbeschwerde der Zweitmitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass diese durch den Erstmitbeteiligten in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, weil der Aufnahmebereich seiner Kamera bis zum Dezember 2019 auch das Grundstück der Erstmitbeteiligten erfasst habe.
2 2.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Erstmitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht insoweit Folge, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wurde. Die ordentliche Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 2.2. Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die belangte Behörde eine Bildverarbeitung festgestellt habe, ohne sich damit jedoch im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens überhaupt auseinanderzusetzen. Zwar habe die belangte Behörde den Erstmitbeteiligten aufgefordert, zur „Vermutung“ der Zweitmitbeteiligten, sie werde durch den Erstmitbeteiligten mittels Kamera gefilmt, Stellung zu nehmen. Vom Erstmitbeteiligte sei in seinen Äußerungen jedoch immer ausgeführt worden, dass er das Grundstück der Zweitmitbeteiligten mit der von ihm über dem Hauseingang montierten Kamera nie erfasst habe. Eine insofern erforderliche weitere Auseinandersetzung mit der von der Zweitmitbeteiligten lediglich vermuteten, jedoch vom Erstmitbeteiligten bestrittenen Bildaufnahme, sei von der belangten Behörde nicht (mehr) vorgenommen worden. Dementsprechend fände sich im angefochtenen Bescheid auch keine nachvollziehbare Begründung dazu, weshalb die belangte Behörde von der Bildverarbeitung der Zweitmitbeteiligten durch den Erstmitbeteiligten bis Dezember 2019 überhaupt ausgehe. Die bloße Vermutung sei für sich allein jedenfalls nicht geeignet, eine Datenverarbeitung und damit eine Verletzung der Zweitmitbeteiligten in ihrem Recht auf Geheimhaltung geeignet aufzuzeigen. Daran würden auch die im Verfahren vorgelegten (unscharfen) Fotos nichts ändern, weil dadurch der allein entscheidende Erfassungsbereich einer Kamera nicht aufgezeigt werden könne. Ohne Kenntnis der Datenverarbeitung sei eine Beurteilung, ob die Zweitmitbeteiligte überhaupt in ihrem Recht auf Datenschutz verletzt sei, nicht möglich.
4 Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine Verletzung der Zweitmitbeteiligten in ihrem Recht auf Geheimhaltung auf Grund einer in der Vergangenheit erfolgten Bildverarbeitung durch den Erstmitbeteiligten bejaht habe, ohne sich jedoch mit einer die Zweitmitbeteiligte betreffende Bildverarbeitung auseinanderzusetzen, sei der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb in Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt sei. Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und damit eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht könne nicht im Sinn des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, sei auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwand nicht ersichtlich. Die belangte Behörde werde sich im fortgesetzten Verfahren mit einer in der Vergangenheit erfolgten Bildverarbeitung geeignet auseinanderzusetzen und darüber abzusprechen haben.
5 3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
6 Der Erstmitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er der Revision inhaltlich entgegentritt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung im vorliegenden Fall nicht vorlägen, weshalb der angefochtene Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Die von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien sowie die vorgelegten Bilder seien jedenfalls geeignet, den wahren Sachverhalt nach logischen Grundsätzen zu ergründen bzw. festzustellen. Es lägen daher keine krassen Ermittlungslücken vor. Das Bundesverwaltungsgericht hätte somit in der Sache selbst entscheiden müssen.
8 2. Die Revision erweist sich in Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch als begründet.
9 3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass sich die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt. Eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen. Ebenso sieht § 28 Abs. 4 VwGVG für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen. § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
10 Ebenso kommt es nach der Rechtslage unter dem Blickwinkel der vom Bundesverwaltungsgericht herausgekehrten Gesichtspunkte der Verfahrensdauer und der Kostenersparnis nicht darauf an, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, zumal in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (vgl. zuletzt VwGH 27.7.2022, Ra 2022/04/0031, mwN).
11 3.2. Es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt oder lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hätte.
12 Das Bundesverwaltungsgericht hielt zwar fest, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet habe, weshalb sie von einer Bildverarbeitung der Zweitmitbeteiligten durch den Erstmitbeteiligten ausgehe, zumal zu dieser Frage auch widersprüchliche Aussagen des Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten vorlägen.
13 Damit wird vom Bundesverwaltungsgericht aber nicht dargetan, dass es sich bei den angenommenen (Begründungs )Mängeln um krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken der belangten Behörde im Sinn der oben wiedergegebenen Rechtsprechung handeln würde.
14 4. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem oben Gesagten zuwider den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen hat, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
15 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. September 2022
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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