Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über den Antrag von XXXX , auf Bewilligung von Verfahrenshilfe betreffend das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 23.07.2026, Zl. Präs/3a-313-42/1-2026, den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die mj. Tochter der Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2025/26 die 4b-Klasse der Mittelschule XXXX . Mit Entscheidung vom 01.07.2026 beschloss die Klassenkonferenz der 4b-Klasse, dass diese gemäß § 25 Abs 1 SchUG die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Dagegen wurde mit Schreiben vom 10.07.2026 form- und fristgerecht Widerspruch erhoben.
2. Mit Bescheid vom 23.07.2026, Zl. Präs/3a-313-42/1-2026, zugestellt am 24.07.2026, hob die Bildungsdirektion für Oberösterreich die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 01.07.2026 auf und verwies diese zur neuerlichen Entscheidung an die Mittelschule XXXX zurück (Spruchpunkt I.). Den Widerspruch hinsichtlich der gestundeten Feststellungsprüfung wies sie als unbegründet ab (Spruchpunkt II.).
3. Mit Schriftsatz vom 26.08.2026 beantragte die Antragstellerin als gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Tochter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und schloss dem Antrag zugleich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides an.
4. Am 28.08.2026 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 23.07.2026.
5. Mit Schreiben vom 15.09.2026 legte die Bildungsdirektion für Oberösterreich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 23.07.2026 samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit hg am 21.09.2026 eingelangtem Schreiben wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Mit Beschluss vom 06.10.2026, Zl. W129 2350991-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück (Spruchpunkt A) I.) und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Unzuständigkeit zurück (Spruchpunkt A) II.). Die Revision wurde nicht zugelassen (Spruchpunkt B)).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 23.07.2026, Zl. Präs/3a-313-42/1-2026, zugestellt am 24.07.2026, hob die Bildungsdirektion für Oberösterreich die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 01.07.2026, mit der ausgesprochen wurde, dass die mj. Tochter der Antragstellerin gemäß § 25 Abs 1 SchUG die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, auf, und verwies diese zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Mittelschule zurück (Spruchpunkt I.). Den Widerspruch hinsichtlich der gestundeten Feststellungsprüfung wies sie als unbegründet ab (Spruchpunkt II.).
Mit Schriftsatz vom 26.08.2026 beantragte die Antragstellerin als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und schloss dem Antrag zugleich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides an. Mit Beschluss vom 06.10.2026, Zl. W129 2350991-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück (Spruchpunkt A) I.) und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Unzuständigkeit zurück (Spruchpunkt A) II.).
Am 28.08.2026 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 23.07.2026.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie einer Einsichtnahme in den hg Akt zur Zl. W129 2350991-1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 8a Abs 1 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
3.2. Eine Verfahrensführung ist dann offenbar aussichtslos, wenn die Erfolglosigkeit – objektiv beurteilt – auf den ersten Blick und ohne nähere Prüfung erkennbar ist. Offenbare Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Verfahrensführung unzulässig ist, wie im Fall der Zurückweisung wegen Verspätung (vgl. Bauer-Dorner in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 8a VwGVG Rz 17; siehe auch VfGH 19.09.2023, E2530/2023).
3.3. Gegenständlich scheitert die Gewährung der Verfahrenshilfe somit bereits an den Erfolgsaussichten, da die Beschwerde den Feststellungen zufolge nicht fristgerecht eingebracht und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.10.2026 als verspätet zurückgewiesen wurde. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher aussichtslos. Da die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 VwGVG kumulativ erfüllt sein müssen, war der Antrag bereits aus diesem Grund abzuweisen. Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, nämlich insbesondere, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kommt es daher nicht mehr an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier einschlägigen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise