Die sechswöchige Beschwerdefrist ist - auf Grund der Bereithaltung zur Abholung des am 15.06.2023 hinterlegten Erkenntnisses ab dem Folgetag - am 28.07.2023 abgelaufen. Die erst am 08.08.2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen. Damit erweist sich die von der Beschwerdeführerin angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, weshalb ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird.
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