E2530/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Begründung
1. Mit Beschluss vom 19. September 2023 wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen das oben bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Begründung zurück, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die sechswöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen war; zudem wies er den unter einem gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in näher bezeichnetem Umfang wegen offenbarer Aussichtslosigkeit ab. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Antragstellerin am 20. September 2023 via ERV übermittelt, sodass er als am Folgetag zugestellt gilt.
2. Mit am 4. Oktober 2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz begehrt die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und holt unter einem die versäumte Prozesshandlung nach.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages führt die Antragstellerin aus, sie bzw ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung habe ohne jegliches Verschulden keine Kenntnis vom tatsächlichen Zustelldatum des angefochtenen Erkenntnisses erlangt. Dabei sei insbesondere festzuhalten, dass der einschreitende Rechtsanwalt seiner Sorgfaltspflicht vollumfänglich nachgekommen sei. Diesem sei zunächst ein Zustelldatum (27. Juni 2023) durch die Rechtsberatung der Diakonie kommuniziert worden, die dieses ihrerseits beim Gericht selbst telefonisch erfragt habe.
Das von der Diakonie kommunizierte Zustelldatum sei durch eine Mitarbeiterin der Kanzlei ebenfalls durch telefonische Nachfrage beim Bundesverwaltungsgericht verifiziert worden (eine derartige Nachfrage durch die Kanzlei erfolge routinemäßig in jedem Fall aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht).
Durch das Bundesverwaltungsgericht sei nicht kommuniziert worden, dass eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgt wäre (wie im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2023 ausgeführt), sondern es sei – sowohl der Diakonie als auch der Mitarbeiterin des einschreitenden Rechtsanwaltes – mitgeteilt worden, dass das Erkenntnis "am 27.06. persönlich übernommen und damit zugestellt" worden wäre. Auf Grund dieser Formulierung sei davon ausgegangen worden (und habe auch davon ausgegangen werden dürfen), dass eine Zustellung nach §13 ZustG erfolgt wäre. Dass eine Nachfrage bei jenem Gericht, das die Zustellung verfügt habe, jedenfalls der Sorgfaltspflicht genüge, habe der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen (VfGH 11.12.2019, E3342/2019).
Ausgehend vom durch das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilten Zustelldatum sei die Frist durch eine Kanzleimitarbeiterin des einschreitenden Rechtsanwaltes berechnet und in das dafür vorgesehene Fristenerfassungssystem (elektronisch wie auch zusätzlich in Papierform) eingetragen worden. Die Frist sei zusätzlich durch eine weitere – hierzu als Rechtsanwaltsanwärterin jedenfalls kompetente – Mitarbeiterin der Kanzlei überprüft und die Eintragung gegengezeichnet worden.
In der Kanzlei des einschreitenden Rechtsanwaltes sei somit ein effizientes Organisationssystem eingerichtet, das zur Verhinderung von Fristversäumnissen jedenfalls geeignet sei. Im konkreten Fall sei offenkundig, dass die Frist in Folge einer Fehlinformation durch das Bundesverwaltungsgericht versäumt worden sei und daran weder die Antragstellerin noch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung ein Verschulden – nicht einmal ein solches minderen Grades – treffe.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist begründet.
3.1. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden.
3.1.1. Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s etwa VfSlg 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.
3.1.2. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
3.2. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde fiel am 21. September 2023 weg. Mit dem am 4. Oktober 2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher diese Frist gewahrt.
3.3. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Antragstellerin kann nicht angenommen werden, dass sie bzw ihren Bevollmächtigten ein leichte Fahrlässigkeit übersteigender Verschuldensgrad trifft:
Nach dem mit einem Auszug aus dem Beratungsprotokoll der Rechtsberatung der Diakonie untermauerten Vorbringen hat ein/e Mitarbeiter/in der Diakonie bei der namentlich genannten zuständigen Referentin des Bundesverwaltungsgerichtes telefonisch die Auskunft erhalten, das angefochtene Erkenntnis sei von der Antragstellerin am 27. Juni 2023 "übernommen und zugestellt" worden.
Aus dem mit einem Aktenvermerk und einer eidesstattlichen Erklärung einer namentlich genannten Rechtsanwaltsanwärterin in der Kanzlei des einschreitenden Rechtsanwaltes belegten Vorbringen ergibt sich weiters, dass auch diese bei derselben Referentin am Bundesverwaltungsgericht telefonisch das Zustelldatum des in Rede stehenden Erkenntnisses erfragt habe (das Erkenntnis sei am "27.06. persönlich übernommen und damit zugestellt" worden).
Nach diesem – glaubhaften – Vorbringen wurde der letztmögliche Tag für die Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof deshalb unrichtig berechnet, weil auf Grund einer unzutreffenden Auskunft der zuständigen Referentin am Bundesverwaltungsgericht jener Tag angenommen wurde, an dem die Antragstellerin das angefochtene Erkenntnis tatsächlich behoben hat, und nicht jener, ab dem dieses nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten worden war.
Es ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass für sie als mit dem österreichischen Rechtssystem nicht Vertraute nicht ohne weiteres einzusehen ist, dass eine durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt vorgenommene Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt gilt, obwohl die Sendung tatsächlich erst später übernommen wurde (auch die Rechtsmittelbelehrung des Bundesverwaltungsgerichtes weist darauf nicht hin). Soweit aber das Versehen bei der Ermittlung des Zustelldatums im Zuge der Berechnung der Beschwerdefrist der Rechtsanwaltsanwärterin in der Kanzlei des einschreitenden Rechtsanwaltes zuzurechnen ist, kann ihr Verschulden – unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles – noch als bloß leichte Fahrlässigkeit angesehen werden (vgl VfSlg 11.937/1988). Wenngleich nämlich bei Rechtskundigen ein strengerer Maßstab anzulegen ist (vgl etwa VfSlg 10.489/1985), kann bei der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles nicht davon gesprochen werden, dass nicht auch einem sorgfältigen Menschen ein derartiges Fehlverhalten gelegentlich unterlaufen kann.
3.4. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher zu bewilligen, was gemäß §149 Abs2 ZPO, §35 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.