IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Mag.a Nadine REDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) vom XXXX , kein Geschäftszeichen, betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 19.05.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS (belangte Behörde) vom 01.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab 19.05.2026 für 56 Bezugstage bis 13.07.2026 versagt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung ohne triftigen Grund vereitelt.
2. Mit Schreiben vom 29.06.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.06.2026. Er führte zusammengefasst aus, dass er sich rechtzeitig auf die zugewiesene Stelle beworben und binnen acht Tagen eine Rückmeldung an das AMS gesandt habe.
3. Mit Schreiben vom 30.06.2026 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Am 17.07.2026 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin verwies er im Wesentlichen darauf, dass das Stellenangebot vom 13.05.2026 gewesen sei und er sich rechtzeitig am 19.05.2026 darauf beworben habe und dem AMS sogar innerhalb von sechs Tagen die Rückmeldung zugesandt habe.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.06.2026 ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer erst am 19.05.2026 um 19:52 Uhr auf die ihm bereits am 13.05.2026 zugewiesene Stelle beworben habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes erforderliche Handlung des Arbeitslosen jedoch unverzüglich zu erfolgen. Mangels unverzüglicher Bewerbung auf die zugewiesene Stelle habe der Beschwerdeführer es in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt.
5. Mit Antrag vom 22.07.2026 verlangte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 13.05.2026 eine Vollzeitbeschäftigung als XXXX im XXXX im XXXX verbindlich angeboten. Das Stellenangebot umfasste unter anderem die Unterbringung in einem der Mitarbeiterhäuser und eine kostenlose Verpflegung. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich sofort zu bewerben.
Die vom XXXX selbst vorgenommene Vorauswahl an Bewerbern wurde am 19.05.2026 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat sich erst am 19.05.2026 um 19:52 Uhr auf das übermittelte Stellenangebot beworben.
Der Beschwerdeführer bezog zuletzt von 02.01.2026 bis 25.08.2026 – mit Unterbrechung von 18.05.2026 bis 14.07.2026 – Notstandshilfe. Mit Ausnahme einer eintägigen Erwerbstätigkeit geht er seit 06.12.2024 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
2. Beweiswürdigung:
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Übermittlung des verbindlichen Stellenangebots (insbesondere das Datum der Zuweisung) ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Vermittlungsvorschlag. Aus ebendiesem ergibt sich auch die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich sofort zu bewerben.
Die Angaben zum Beschäftigungsort, dem Umstand, dass es sich um eine Vollzeitbeschäftigung handelt, die kostenlose Unterbringung und Verpflegung und die Tätigkeit ergeben sich unmittelbar aus dem Stellenangebot.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer erst am 19.05.2026 um 19:52 Uhr auf die zugewiesene Stelle beworben hat, ergibt sich aus dem im Beschwerdeschriftsatz angeführten Übermittlungsnachweis der entsprechenden E-Mail an das XXXX .
Die Feststellung, dass die vom XXXX selbst vorgenommene Vorauswahl an Bewerbern am 19.05.2026 bereits abgeschlossen war, ehe die Bewerbung des Beschwerdeführers am selben Tag um 19:52 Uhr einlangte, ergibt sich aus den insoweit unstrittigen Mitteilungen des XXXX vom 30.06.2026 im Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe und den Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsverlauf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Zu 1. Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten auszugsweise:
Arbeitswilligkeit
§ 9.
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]
§ 10.
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
[...]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[…]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).
Einleitend ist zu prüfen, ob die vermittelte Beschäftigung dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Die Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer vermittelten Beschäftigung sind grundsätzlich in § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG geregelt. Eine Beschäftigung ist gem. Abs. 2 zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. In Abs. 3 ist die Zumutbarkeit im Lichte des Berufs- und Entgeltschutzes geregelt und Abs. 4 bestimmt, dass eine vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar ist, wenn eine Wiedereinstellungszusage oder eine Wiedereinstellungsvereinbarung von einem früheren Arbeitgeber vorliegt. Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung – über die in § 9 Abs. 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus – weiters voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie z.B. der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20. 10. 2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29. 6. 1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen. Ebenfalls nicht gesetzlich geregelt, aber nach der ständigen Rechtsprechung eine Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten einer arbeitslosen Person jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. VwGH 12.12.1998, 98/08/0163; 16.2.1999, 97/08/0572; 26.1.2000, 98/08/0355; 26.1.2000, 98/08/0289). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben. Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann –erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der (zugewiesenen) Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt die Unzumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung behauptet. Davon abgesehen ergaben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stelle dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre. Daher ist von der Zumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung iSd § 9 AlVG auszugehen.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).
Im Zusammenhang mit dem Unterlassen einer Bewerbung, obwohl diese zwischen der Zuweisung durch das AMS und (in diesem Fall) der Abmeldung vom Leistungsbezug möglich und zumutbar gewesen wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass schon in der fehlenden Unverzüglichkeit von Bewerbungsschritten eine Vereitelungshandlung liegen kann (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2021/08/0075).
Eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages ist nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren (vgl. VwGH 12.09.2012, ZI. 2011/08/0177 mit Hinweis auf die E 07.09.2005, ZI. 2002/08/0193, und vom 07.09.2011, ZI. 2008/08/0184).
Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer das Stellenangebot bereits am 13.05.2026 übermittelt. Dennoch hat sich der Beschwerdeführer erst am späten Abend des 19.05.2026 um 19:52 Uhr beworben, obwohl er von der belangten Behörde unmissverständlich aufgefordert wurde, sich sofort zu bewerben. Das Unterlassen unverzüglicher Bewerbungsschritte durch den Beschwerdeführer und die späte Bewerbung stellen vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung jedenfalls Vereitlungshandlungen dar.
In diesem Verhalten des Beschwerdeführers erblickte die belangte Behörde sohin zutreffend eine Handlung, die die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zweifelsfrei verringert hat. Die Vereitelungshandlung war somit kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.
Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und somit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der Stellungnahme vom 17.07.2026 fanden sich maßgebliche Gründe, die zu einer anderen Beurteilung hätten führen können. Insbesondere war es für den Zeitpunkt der Übermittlung der zugewiesenen Stelle nicht von Belang, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auch am 13.05.2026 Kenntnis von der Ausschreibung erlangt hat. Der Verweis darauf, dass er sich am 14.05.2026 auf eine andere Stelle beworben habe, vermochte die fehlende Unverzüglichkeit seiner Bewerbung auf die zugewiesene Stelle nicht zu entkräften, ebenso wenig der Hinweis darauf, dass er die belangte Behörde von der (zu späten) Bewerbung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt habe.
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.
Der Beschwerdeführer war bislang lediglich für einen Tag als Arbeiter erwerbstätig und hat ansonsten bislang keine andere Erwerbstätigkeit aufgenommen. In dieser bloß kurzen Beschäftigungsaufnahme kann kein Verhalten erblickt werden, welches den potentiellen Schaden, der durch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses entstanden ist, ganz oder teilweise beseitigt hat. Andere Gründe, die eine Nachsicht rechtfertigen würden, wurden von ihm nicht ins Treffen geführt. Es kann sohin nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden.
Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darauf hinzuweisen, dass über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2026, GZ. L523 2348480-2/4E, entschieden wurde.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Beschwerdeführer führte weder in der Beschwerde, noch in seiner Stellungnahme oder im Vorlageantrag Umstände ins Treffen, die eine Erforderlichkeit einer (im Übrigen auch nicht beantragten) mündlichen Verhandlung hätten erkennen lassen.
Demgegenüber ist der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Beschwerdeführer wurde zudem im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens mit schriftlichem Parteiengehör vom 30.06.2026 die Möglichkeit eingeräumt, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen.
Für das erkennende Gericht steht bereits durch das sorgfältig durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und somit aufgrund des Akteninhalts fest, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des zugewiesenen Stellenangebotes keine unverzüglichen Bewerbungsschritte gesetzt hat und dadurch das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hat.
Es ist folglich auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer in einer allenfalls stattfindenden Verhandlung vorbringen könnte, dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensausgang bewegen könnte.
Die mündliche Verhandlung ist auch nicht zur Verschaffung eines persönlichen Eindruckes von dem Beschwerdeführer erforderlich, zumal aus Sicht des erkennenden Gerichts ein eindeutiger Fall vorliegt.
Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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