L523 2348480-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Mag.a Nadine REDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) vom 22.07.2026, GZ: XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS (belangte Behörde) vom 01.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab 19.05.2026 für 56 Bezugstage bis 13.07.2026 versagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 26.06.2026 wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.07.2026 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer am 22.07.2026 einen Vorlageantrag ein.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des AMS vom 22.07.2026 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 26.06.2026 ausgeschlossen.
3. Am 29.07.2026 erfolgte die Vorlage der Beschwerde vom 26.06.2026 aufgrund des Vorlageantrages vom 22.07.2026 an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit als Beschwerde zu qualifizierender E-Mail vom 17.08.2026 beantragte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf den Bescheid vom 22.07.2026 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 26.06.2026.
5. Mit Schreiben vom 19.08.2026 wurde die gegenständliche Beschwerde seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog zuletzt von 02.01.2026 bis 25.08.2026 – mit Unterbrechung von 18.05.202 bis 14.07.2026 – Notstandshilfe.
Mit Ausnahme einer eintägigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei der XXXX am 26.08.2026 geht er seit 06.12.2024 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit bereits drei Mal mit Bescheiden des AMS vom Bezug von Leistungen ausgeschlossen und zwar mit Bescheid vom 25.07.2019 für den Zeitraum 01.07.2019 bis 11.08.2019, mit Bescheid vom 27.12.2019 für den Zeitraum 16.09.2019 bis 10.11.2019 und mit Bescheid vom 06.04.2021 für den Zeitraum von 24.02.2021 bis 12.04.2021.
Mit vier Bescheiden des AMS (vom 25.02.2020, vom 02.06.2021, erneut vom 02.06.2021 und vom 19.07.2021) wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung von insgesamt 10.152,45 Euro an zu Unrecht empfangenen Leistungen des AMS verpflichtet. Davon haften nach wie vor 4.742,63 Euro aus.
Mit Bescheid vom 11.02.2026 hat das AMS ausgesprochen, dass das AMS die Hälfte des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers zur Abdeckung der offenen Rückforderungen einbehalten darf. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2026 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen und kein Einkommen.
Mit Bescheid vom 01.06.2026 hat das AMS die Notstandshilfe ab 19.05.2026 für 56 Bezugstage versagt. Begründet wurde der Bescheid damit, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf eine ihm zugewiesene Ausschreibung beworben hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2026 abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Akteninhalt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe und den Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsverlauf.
Die Feststellungen zu den früheren Sperren des Beschwerdeführers, den Rückforderungsbescheiden und der Höhe des noch ausstehenden Rückforderungsbetrages ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer unbestrittenen und daher unstrittigen Begründung des bekämpften Bescheides vom 22.07.2026.
Die Feststellungen zum Bescheid vom 11.02.2026 und zur rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung in diesem Verfahren ergeben sich unmittelbar aus der im Verfahrensakt befindlichen Entscheidung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen und kein Einkommen verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerde.
Die Feststellungen zum Bescheid vom 01.06.2026 und dem damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahren ergeben sich aus dem ebenfalls bei der Gerichtsabteilung anhängigen Verfahrensakt zur GZ L523 2348480-2 und sind im festgestellten Umfang unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd. Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss. Gegenständlich ist Hauptsache die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid der belangten Behörde. Auch solche Sachen sind daher im Senat zu entscheiden (vgl. dazu grundlegend das Erk. des VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0065).
Zu A)
Zu 1. Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, idgF, lauten auszugsweise:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13.
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Beschwerdevorentscheidung
§ 14.
(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
Vorlageantrag
§ 15.
(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
Zur Zuständigkeit zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zuständig war:
In den gegenständlichen Verfahren wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 26.06.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 01.06.2026 mit Bescheid vom 22.07.2026 ausgeschlossen. Wenngleich die Beschwerde bereits mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.07.2026 abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer mit Antrag vom 22.07.2026 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesveraltungsgericht begehrte, erfolgte die Beschwerdevorlage durch das AMS erst am 29.07.2026.
Die belangte Behörde ist gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde befugt, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen, selbst dann, wenn sie – wie im gegenständlichen Fall – bereits eine Beschwerdevorentscheidung über diese Beschwerde getroffen hat, die Beschwerde jedoch dem Verwaltungsgericht (trotz Vorlageantrag) noch nicht vorgelegt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 VwGVG, Rz. 11 und 55 sowie §15 VwGVG, Rz. 34).
Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 unter Hinweis auf VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0033).
Auch hat das Verwaltungsgericht auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH. 01.09.2014, Ra 2014/03/0028) und ist es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Interessensabwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und des Beschwerdevorbringens zu stützen.
§ 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessensabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0033).
Im Beschluss vom 29.08.2024, Ra 2024/08/0078, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt und zunächst betont, dass das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ nach der Rechtsprechung des VwGH zum Ausdruck bringt, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll.
Weiters hielt der VwGH fest, dass – um die vom Gesetzgeber nach § 13 Abs. 2 VwGVG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können – ein Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen hat, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher allerdings nicht in der oben beschriebenen Weise an den Feststellungen über die Prognose der Einbringlichkeit mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden. Diese Leitlinien gelten grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2024/08/0078 Rz. 13f.)
Die Interessensabwägung kann vor allem auch dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre aber nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. dazu grundlegend die Erk. des VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0033; 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).
Fallbezogen ergibt sich Folgendes:
Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere bei Einstellungen von Leistungen mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG gegeben sei, zumal deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Darüber hinaus argumentierte die belangte Behörde, dass die Umstände der Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, die mehrmalige Versagung der Notstandshilfe wegen Vereitelungshandlungen, die seine mangelnde Arbeitswilligkeit zeigen würden, die erfolglosen Vermittlungsversuche und bereits verhängte Ausschlussfristen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus „spezialpräventiven Erwägungen“ notwendig machen würden, um die lange Arbeitslosigkeit „ehestens zu beenden“. Schließlich zweifelte die belangte Behörde die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Einstellung der Notstandshilfe an. Zuguterletzt verwies die belangte Behörde darauf, dass die Einbringlichkeit der Leistung (im Fall einer vorläufigen Weitergewährung) bei einer Rückforderung im Falle des Beschwerdeführers besonders gefährdet sei, da dieser kein geregeltes Einkommen haben würde und bereits 4.742,63 Euro an Rückforderungen offen seien. Dass sich die belangte Behörde demgegenüber auch mit den Interessen des Beschwerdeführers an der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde auseinandergesetzt habe, ließ sich dem bekämpften Bescheid nicht entnehmen, ebenso fehlte folglich eine Abwägung der jeweiligen Interessen gegeneinander.
Mit E-Mail vom 17.08.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zugleich den Spruch des Bescheides vom 22.07.2026. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0102, mwN). In Anbetracht dessen war der „Antrag“ auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.07.2026 zu qualifizieren.
In inhaltlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er kein Geld mehr haben würde und mit vier Mieten im Rückstand sei, weil er kein Geld bzw. nur 600 Euro vom AMS bekommen würde. Er habe sich „ca. 200x“ beworben, doch die Wirtschaftslage sei schlecht und es gäbe zu wenig Arbeitsplätze.
Seitens des BVwG ist nunmehr die erforderliche Interessenabwägung durchzuführen. Die Generalpräventiven Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich des disziplinierenden Zwecks bei Einstellungen von Leistungen mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG stellen jedenfalls ein gewichtiges in die gegenständliche Abwägung einzubeziehendes öffentliches Interesse dar, die jedoch für sich allein betrachtet noch nicht eine abschließende Beurteilung des Falls zulassen.
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgeht und seinen eigenen Angaben zufolge über kein Einkommen und kein Geld verfügt, ist von einer prekären wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers auszugehen. Darüber hinaus hat er erhebliche Rückstände aus Rückzahlungsbescheiden der Jahre 2020 bis 2021 in Höhe von 4.742,63 Euro nach wie vor nicht beglichen. Die Interessensabwägung kann vor allem auch dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Hiervon ist im gegenständlichen Beschwerdefall zweifelsohne auszugehen.
Soweit der Beschwerdeführer auf ausstehende Mieten verwies, blieb er die Vorlage entsprechender Nachweise schuldig und behauptete nicht einmal, dass ihm tatsächlich der Verlust seiner Wohnung drohen würde. Besonders gravierende Interessen die in die gegenständliche Abwägung zu seinen Gunsten einzubeziehen gewesen wären, legte er folglich nicht dar.
Im vorliegenden Kontext ist zudem berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden hat. Das bedeutet, dass die Durchführung eines Eilverfahrens geboten ist und das Verwaltungsgericht ohne Setzung der sonstigen üblichen Ermittlungsmaßnahmen über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Rz 58 zu § 13 VwGVG).
Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das gegenständlich erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als unschlüssig zu erkennen. Eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen ergibt daher im gegenständlichen Fall ein Überwiegen der öffentlichen Interessen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (§ 13 Abs. 4 VwGVG 2014), impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0055 mit Hinweis auf VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Von einer mündlichen Verhandlung konnte außerdem gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Beschwerdeführer führte im Beschwerdeschriftsatz keinerlei Umstände ins Treffen, die die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung hätten erkennen lassen. Der Sachverhalt ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die mündliche Verhandlung ist auch nicht zur Verschaffung eines persönlichen Eindruckes von der Beschwerdeführerin erforderlich, zumal aus Sicht des erkennenden Gerichts ein eindeutiger Fall vorliegt. Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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