W236 2305865-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2024, Zl. 1336392608/231098984, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.06.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am selben Tag hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er während seiner Tätigkeit in der afghanischen Nationalarmee durch die Taliban telefonisch mit dem Tod bedroht worden sei, falls er seinen Dienst in der Armee nicht niederlege. Außerdem habe er ein schlechtes Verhältnis mit seinem Onkel väterlicherseits. Seine Cousins väterlicherseits seien bei den Taliban. Bei einer Rückkehr würden ihn die Taliban töten.
3. Am 07.08.2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab er an, sein Onkel habe sie sehr schlecht behandelt und immer wieder geschlagen. Freunde hätten den Beschwerdeführer dann motiviert dem Militär beizutreten. Nach Absolvierung einer dreimonatigen Ausbildung sei er einem Militärstützpunkt zugeteilt worden. Auf einmal sei er angerufen und bedroht worden, er solle das Militär verlassen und sich den Taliban anschließen. Dies habe er abgelehnt und mitgeteilt, dass er gegen die Taliban kämpfen werde. Bei Angriffen der Taliban sei er durch eine Explosion mit Steinen und Betonresten am Kopf verletzt worden. Nach einer Behandlung im Militärkrankenhaus habe er sich kurze Zeit bei seinem Onkel mütterlicherseits versteckt. Acht Tage vor dem Regierungsumsturz hätten die Taliban telefonisch angekündigt, dass er beim nächsten Mal sterben werde. Aus Angst um sein Leben habe er dann Afghanistan verlassen.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seine Original-Tazkira, eine Reisepass-Kopie sowie Kopien der Tazkiras seiner Familienangehörigen und Integrationsunterlagen vor.
4. Mit Bescheid vom 13.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte II. und III.). Die zitierten Gesetzesbestimmungen bezogen sich jeweils auf die damals geltende Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Fluchtgrund des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner nicht plausiblen und unschlüssigen Angaben sowie mangels Vorlage etwaiger Beweismittel hierzu nicht glaubhaft. Aufgrund der humanitären Situation sei ihm aber eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar.
5. Gegen den Bescheid vom 13.12.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe ihn nur sehr oberflächlich zur drohenden Verfolgung der Taliban befragt, einschlägige Länderberichte außer Acht gelassen und eine unzureichende Beweiswürdigung vorgenommen. Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr aufgrund einer ihm (unterstellten) politischen Gesinnung sowie aus religiösen Gründen einer persönlichen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt.
6. In einer Stellungnahme vom 11.09.2026 führte der Beschwerdeführer in Vorbereitung auf die anberaumte Beschwerdeverhandlung aus, dass sich aus der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation, dem Bericht von EUAA von Jänner 2026 sowie der Guidance Note des UNHCR von September 2025 eine Verfolgungsgefahr für Personen ergebe, die für die ehemalige Regierung tätig gewesen seien.
7. Am 16.09.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt.
8. In einer Stellungnahme vom 18.09.2026 führte der Beschwerdeführer zur Ausstellung eines afghanischen Reisepasses ergänzend aus, dass er dies nur online beantragt und damit keine Reise in der Herkunftsstaat oder die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes, sondern die Richtigstellung seines Geburtsdatums bezweckt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger Afghanistans. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er stammt aus der Provinz Laghman, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer war kein Soldat in der Afghanischen Nationalarmee und wurde weder persönlich von den Taliban bedroht, noch bestand oder besteht eine Fehde mit der Familie seines Onkels väterlicherseits und sind seine Cousins väterlicherseits keine Mitglieder der Taliban. Der Beschwerdeführer ist auch sonst keinen Verfolgungshandlungen der Taliban oder seiner Verwandten väterlicherseits ausgesetzt gewesen und hat solche im Fall seiner Rückkehr nicht zu befürchten.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und es drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 14, Datum der Veröffentlichung 18.08.2026:
Relevante Bevölkerungsgruppen
Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen
Letzte Änderung 2026-08-18 17:03
Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf "persönlicher Feindschaft oder Rache" beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023; vgl. BAMF 12.2025). So räumte der Innenminister der Taliban, Sirajuddin Haqqani, im Juni 2025 ein, dass einige Mitglieder der Gruppe trotz einer offiziellen Generalamnestie möglicherweise persönliche Racheakte an ehemaligen afghanischen Regierungsbeamten verübt haben. Er betonte, dass solche Handlungen von der Taliban-Führung nicht gebilligt worden seien und dass die Verantwortlichen vor Gott zur Rechenschaft gezogen würden (Afintl 26.6.2025). In anderen Fällen rechtfertigen die Taliban die Tötungen und Verhaftungen mit Anschuldigungen bzgl. angeblicher aktueller krimineller Vergehen und behaupten, es würde immer Gerichtsverhandlungen geben (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021). In einem Fall erklärten die Taliban, 23 von ihnen getöteten ehemaligen Mitgliedern der Miliz Patsun Kawanki wäre zuvor schon mehrmals vergeben worden. Diese hätten sich aber nach der Amnestie wieder gegen die Taliban gewandt, weshalb sie schlussendlich von einem Gericht zum Tode verurteilt wurden (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021). Für die meisten der von UNAMA bis August 2023 berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).
Während man einerseits davon ausgehen kann, dass Talibankämpfer an hierarchische Strukturen gewöhnt sind und nicht individuell oder ohne Anweisungen oder Toleranz der nächsthöheren Ebene handeln (BAMF 12.2025; vgl. EUAA 8.2022a), gab es bereits während des Krieges nicht so strenge Hierarchien wie in einer regulären Armee und die Unterschiede zwischen einfachen Kämpfern und Kommandeuren waren gering. Der politische Analyst Nasratullah Haqpal geht daher davon aus, dass einfache Talibankämpfer nicht die Notwendigkeit sehen, sich nach Anweisungen von Kommandeuren zu richten (BAMF 12.2025; vgl. NPR 28.11.2022). Es kann also davon ausgegangen werden, dass Talibankämpfer die Möglichkeit haben ihre aktuelle Machtposition in privaten Konflikten, seien es individuelle oder auf der Ebene der Familie, des Clans oder Stamms, auszunutzen (BAMF 12.2025). In anderen Fällen führt die kollektive Unterstellung, dass sich ehemalige Sicherheitskräfte dem bewaffneten Widerstand angeschlossen haben, zu Verhaftungen und Tötungen (BAMF 12.2025; vgl. AI 8.6.2023).
Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023). Da die Taliban es vermeiden wollen, dass Informationen zur Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften nach außen dringen, ist die Informationslage zu diesem Thema besonders schlecht. Afghanische Exilmedien wie Hasht-e Subh und Etilaat-e Ruz melden häufig Fälle von Verhaftungen oder Tötungen ehemaliger Sicherheitskräfte. Es gibt jedoch keine Möglichkeiten, diese Fälle zu verifizieren, und Quellen gehen von vielen nicht gemeldeten Fällen aus (BAMF 10.2024c).
Im Juli 2025 wurde von einer Datenschutzverletzung in Großbritannien berichtet, bei welcher persönliche Daten (inklusive Telefonnummern und in einigen Fällen die Adresse) von 18.800 afghanischen Staatsbürgern öffentlich wurden. Hierbei handelte es sich vor allem um Daten ehemaliger afghanischer Streitkräfte, die für sich und ihre Familien Anträge auf Umsiedlung nach Großbritannien gestellt hatten (Guardian 16.7.2025; vgl. BAMF 12.2025). Die Datenpanne ereignete sich bereits im Februar 2022 in Folge eines Fehlers eines Vertreters des britischen Verteidigungsministeriums (Guardian 16.7.2025; vgl. Afintl 17.7.2025) und bis Mitte 2025 wurden nach Berichten des Telegraph mindestens 200 ehemalige afghanische Soldaten und Polizisten getötet (Telegraph 16.7.2025; vgl. Afintl 17.7.2025), wobei nicht bekannt ist, wie viele der Namen tatsächlich auf der Liste standen (Guardian 16.7.2025). Auch wurde berichtet, dass basierend auf einer Studie mit Stand November 2025 mindestens 49 Familienmitglieder und Arbeitskollegen von Afghanen, die von dem Datenleck betroffen waren, durch die Taliban getötet wurden (Guardian 28.11.2025).
Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten "Immunitätskarten", um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den "falschen Versprechungen" der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine "Immunitätskarte" zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueeid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).
Es gibt Berichte über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 12.5.2026, BAMF 12.2025, Rawadari 6.2025). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 12.2025).
Auch in den Jahren 2025 (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, BAMF 12.2025) und 2026 wird über Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten berichtet (UNAMA 12.5.2026; vgl. Afintl 12.5.2026, KaN 12.5.2026, UNGA 22.5.2026). So gab es zwischen Jänner 2026 und Ende März 2026 nach Angaben von UNAMA mindestens 23 Fälle von willkürlichen Verhaftungen und neun Fälle von Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie fünf Tötungen ehemaliger Mitglieder der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) (UNAMA 12.5.2026).
Lighthouse Reports (LiHo 15.10.2025) veröffentlichte im Oktober 2025 in Kooperation mit The Independent (Independent 15.10.2025), Military Times (MT 15.10.2025), Hasht-e Subh (8am 15.10.2025) und Etilaat Roz (ER 15.10.2025) einen Bericht, dass von 2023 bis Mitte 2025 mindestens 110 ehemalige ANDSF-Mitglieder durch Taliban oder unbekannte Bewaffnete getötet wurden (LiHo 15.10.2025; vgl. Independent 15.10.2025, 8am 15.10.2025, MT 15.10.2025, ER 15.10.2025). Davon alleine 18 im Jahr 2025 (8am 15.10.2025; vgl. BAMF 12.2025). Unter den Getöteten und Gefolterten befinden sich auch Mitglieder afghanischer Eliteeinheiten, die eng mit US-amerikanischen und britischen Spezialeinheiten zusammengearbeitet haben. Drei ehemalige Soldaten von Elite-Spezialeinheiten (u. a. der Eliteeinheit zur Terrorismusbekämpfung bekannt als Ktah Khas oder KKA) gaben an, gefoltert worden zu sein, um an die Kontaktdaten ehemaliger Kameraden zu gelangen (BAMF 12.2025, LiHo 15.10.2025).
Nach eigenen Auswertungen des deutschen BAMF, veröffentlicht im Dezember 2025, waren in etwa 83 % der gemeldeten Fälle [Anm.: getöteter, verhafteter, entlassener, gefolterter bzw. entführter ehemaliger Sicherheitskräfte] den Taliban als Täter zuzuschreiben, wobei die restlichen 17 % durch unbekannte bewaffnete Täter begangen wurden (BAMF 12.2025). Das BAMF stellt in seinen Berechnungen vor allem zwei Cluster an Opfern fest. Zunächst Tadschiken aus (vor allem) nördicheren Provinzen wie Panjsher, Takhar, Baghlan, Kapisa und Parwan sowie Kabul und Herat (BAMF 12.2025). Das BAMF sieht die große Anzahl der tadschikischen Opfer vor allem darin begründet, dass die Tadschiken in der Zeit von 2001 bis 2021 wichtige Ministerien unter ihrer Kontrolle hatten, die besonders stark am Kampf gegen die Taliban beteiligt waren (wie das Innen- und Verteidigungsministerium sowie der Geheimdienst NDS) (BAMF 12.2025; vgl. AAN 15.12.2022). Der zweite wichtige Grund ist, dass die wohl zentralsten Widerstandsgruppen [Anm.: der letzten Jahre] gegen die Taliban, die National Resistance Front (NRF) und die Afghanistan Freedom Front /AFF) von Tadschiken angeführt werden (BAMF 12.2025; vgl. Afintl 20.2.2024, VOA 28.4.2022). Als zweiten Cluster identifiziert das BAMF Personen (vermutlich Paschtunen) aus Kandahar und Nangarhar und führt dies auf eine Fehde zwischen dem Paschtunenstamm Achakzai (General Raziq und seine Anhänger auf Seiten der Republik) gegen die Nurzai (Taliban) zurück (BAMF 12.2025; vgl. RFE/RL 2.11.2022).
Andere Medien sehen vor allem die Provinzen Kandahar, Nangarhar (Rawadari 4.1.2023; vgl. NYT 27.5.2022), Kabul, Badakhshan, Baghlan, Uruzgan, Farah (NYT 27.5.2022), Panjsher und Sar-e Pol als Herkunftsregionen der Opfer (Rawadari 4.1.2023).
Der Bericht des BAMF zeigt auf, dass nicht nur hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte betroffen sind, auch wenn hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte mehr Verantwortung für die Kämpfe gegen die Taliban hatten und deshalb eher Ziel von Rachetötungen sind. Jedoch kann auch das soziale und berufliche Netzwerk einer Person den Grad an Schutz (oder Gefahr) gegenüber den Taliban bestimmen (BAMF 12.2025; vgl. EUAA 8.2022a). So argumentiert das BAMF, dass hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte mit stabilen sozialen Netzwerken oft besser vor den Taliban geschützt sind als niedrigrangige ehemalige Sicherheitskräfte die über ein solches Netzwerk nicht, oder nicht in diesem Ausmaß verfügen (BAMF 12.2025). Nach Angaben von UNAMA waren mit Stand August 2023 ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee (ANA) am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023). Dies deckt sich auch ungefähr mit den Auswertungen des BAMF für den Zeitraum zwischen 2021 und 2025. Hier machen Soldaten, Offiziere, Armee-Kommandeure, Arbaki und Generäle allerdings zusammen über 60 % der Opfer aus, Polizisten etwa 12 % und der NDS 5 % (BAMF 12.2025).
Oft gibt es jedoch auch andere Hintergründe. So können Exekutionen ehemaliger Sicherheitskräfte auch als Drohmittel genutzt werden. Kurz nach der Machtübernahme wurden im September 2021 vier ehemalige Soldaten von den Taliban erschossen und Bilder von deren Leichen an ihren Kommandanten geschickt (BAMF 12.2025; vgl. BBC 25.9.2021). Es gibt auch Berichte über Verhaftungen von nicht-militärischen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte oder von Personen, die nur kurz für die Sicherheitskräfte gearbeitet hatten. Auch informelle Beziehungen zu Regierungsvertretern/Sicherheitskräften können zum Grund für Racheakte durch die Taliban werden (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021).
Berichten zufolge sind auch Verwandte von ehemaligen Sicherheitskräften von der Verfolgung durch die Taliban betroffen (BAMF 12.2025; vgl. UNAMA 7.2022). So wurden beispielweise am 23.11.2025 drei Söhne des ehemaligen Polizeichefs der Provinz Uruzgan (BAMF 12.2025; vgl. KaN 23.11.2025) bzw. am 31.1.2025 der Sohn des ehemaligen Leiters des NDS in der Provinz Daikundi von den Taliban verhaftet (BAMF 12.2025; vgl. KaN 31.1.2025). Einerseits werden sie bedroht, um Informationen bzw. den Aufenthaltsort von ehemaligen Sicherheitskräften preiszugeben (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021). Es kommt jedoch auch vor, dass Gäste oder Familienangehörige "zufällig" getötet werden, wenn sie bei der Tötung des eigentlichen Zieles durch die Taliban anwesend sind (BAMF 12.2025; vgl. NYT 27.5.2022).
Einige frühere Angestellte der ehemaligen Sicherheitskräfte sind in den Dienst der Taliban gewechselt, wobei berichtet wurde, dass es sich hierbei vor allem um Personen mit professionellen Kenntissen handelt, auf deren Fachwissen die Taliban angewiesen sind. Dies betrifft vor allem ziviles Personal wie Ingenieure, Logistiker und Gesundheitspersonal und diese Personen werden von den Taliban mit Misstrauen betrachtet. Die höhere Führungsriege besteht jedoch ausschließlich aus Taliban (AAN 3.2023; vgl. BAMF 12.2025).
1.3.2. EUAA European Union Agency for Asylum, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, June 2026:
3.1. Members of the security institutions of the former government
This profile refers to members of the former Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF), including former Afghan Local Police (ALP) and pro-government militias. Situation of family members is also addressed. This profile should be read in conjunction with 3.3. Persons affiliated with foreign forces.
[…]
During the conflict before the takeover, ANDSF personnel both on and off duty was a priority target of the Taliban. After August 2021, many left the country. A general amnesty for members of the former government’s administration and security forces was issued by the Taliban, but the text has not been made publicly available, creating uncertainty regarding its scope and enforcement. Despite the amnesty and some security officials having retained their job, targeting has been documented. The de facto authorities have reportedly deterred reporting on killings, while ambiguity and limited control over officials have enabled arbitrary arrests and abuses without accountability.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
Some acts to which members of the security institutions of the former government could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution. More specifically, extrajudicial killings, arbitrary arrests, enforced disappearances, torture (inter alia to extract contact details of former colleagues), abuse and other ill-treatment as well as extortion have been reported. Most recorded violations against former security personnel occurred in the months following the takeover, although retaliatory violence has continued ever since. In subsequent human rights reports by UNAMA covering 1 January - 31 December 2025, 41 killings of former ANDSF members were documented. In the period 1 October - 31 December 2025, former civilian government officials and ANDSF members returning from Iran and Pakistan have been subjected to arbitrary arrests and extrajudicial killings.
Most sources indicate that the killings that have occurred are not part of an orchestrated campaign, however, some reports suggest some level of systematicity. As Taliban de facto officials have not been held accountable, a climate of impunity exists. Former security personnel are reported to live in hiding or to live with a constant fear of being arrested.
Cases were reported where family members of former security personnel have been targeted to put pressure on former security officials, including to force them to come out of hiding. Instances of arrests and detention have been registered. Cases in which family members had been detained and killed together with former military officials were also documented.
The severity and/or repetitiveness of other acts that persons under this profile could be subjected to and whether they occur as an accumulation of various measures, should also be considered. For example, it was noted that former security officials were prevented from leading a normal life and faced hurdles in simple tasks such as registering a vehicle.
Step 2: What is the level of risk of persecution?
A well-founded fear of persecution would in general be substantiated for members of the security institutions of the former government, given the severity and persistent nature of the targeting, as well as the unpredictability as to who may be targeted.
Family members may also have a well-founded fear of persecution, for example in the context of Taliban putting pressure on former security officials or conducting house raids and searching for the individual they are related to.
In the case of a female applicant under this profile, it is reminded that in light of the current situation, a well-founded fear of persecution would in general be substantiated for Afghan women and girls.
For additional information, see 3.13. Women and girls
Step 3: Is there a ground for persecution?
Persecution of individuals under this profile is highly likely to be for reasons of political opinion as having fought for the former government is considered as collaborating with ‘the enemy’.
[…]
1.3.3. UNHCR UN High Commissioner for Refugees, Guidance Note on Afghanistan – Update II, September 2025:
Afghans associated with the former government, security forces or allies
24. Despite the de facto authorities proclaiming a “general amnesty” for those who supported the prior government or who fought against the Taliban, including former government officials, the UN Assistance Mission to Afghanistan (UNAMA) reported in 2023 that they had documented “at least 800 human rights violations [committed by the de facto authorities] against former government officials and [Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)] members between […] 15 August 2021 and 30 June 2023.” Former government officials and former members of the ANDSF have continued to be targeted, killed, arrested and detained and tortured in 2024 and into 2025. These include individuals associated with the former government or security forces who had returned voluntarily or who had been forcibly returned to Afghanistan. Reportedly, some former officials or members of the ANDSF continue to live in hiding. Former judges and prosecutors have also been targeted, threatened, harassed and killed.
25. Women who had been employed as police officers or corrections officers under the previous government have reported harassment and threats from the de facto authorities, and some have been killed. Persons who worked with or were affiliated with foreign forces—including as interpreters, security guards and former embassy staff—have also been targeted. Where persons associated with the former government, security forces or their allies have been killed by unknown actors, the de facto authorities have reportedly not investigated the crimes, arrested the perpetrators or initiated prosecution.
26. Given the information presented above, many persons of this profile—including former government officials, previous members of the ANDSF, former prosecutors or judges and persons who were affiliated with foreign forces—are likely to be in need of international protection. Other persons of this profile may be in need of international protection depending on the individual circumstances of the case.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines afghanischen Reisepasses fest (vgl. AS 149 und Beilage ./1 zu OZ 7). Die Feststellungen zur Religion und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinem Herkunftsort ergeben sich aus den gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers basiert auf der Einsichtnahme ins Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer zwar eine im Grundkonstrukt gleiche Fluchtgeschichte, wie er sie auch schon vor dem Bundesamt vorgebracht hatte. Er beschränkte sich jedoch auch in der Beschwerdeverhandlung erneut nur auf allgemeine Angaben und grobe Umrisse des behaupteten Geschehens. Entgegen der einleitenden Aufforderung, alle aus seiner Sicht erforderlichen Angaben zum Asylvorbringen von sich aus und möglichst präzise zu tätigen, ging der Beschwerdeführer auf Fragen der erkennenden Richterin zum Grund seiner Ausreise kaum ein und bediente sich bloß vollkommen oberflächlicher Darstellungen:
Bereits vor dem Bundesamt waren die Darlegungen des Beschwerdeführers über eine mögliche Gefährdung seiner Person überaus vage gehalten. Im Zuge der freien Erzählung seiner Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats führte der Beschwerdeführer zwar ins Treffen, dass er nach seinem Beitritt zum Militär von den Taliban telefonisch aufgefordert worden sei, das Militär zu verlassen und sich ihnen anzuschließen. Ferner sei er bei einem Bombenanschlag getroffen und danach neuerlich angerufen worden, dass er beim nächsten Mal sterben werde (vgl. AS 137). Etwaige spezifische Hinweise, weshalb die Taliban speziell am Beschwerdeführer interessiert sein könnten, vermochte er aber selbst über Nachfrage nicht geltend zu machen, sondern berief sich nur auf seinen Beitritt zum Militär sowie den Bedarf der Taliban nach weiteren Mitgliedern (vgl. AS 139).
Über Aufforderung der erkennenden Richterin, seine Fluchtgründe möglichst umfassend, chronologisch und von sich aus darzulegen, führte der Beschwerdeführer bloß vollkommen allgemein ins Treffen, dass er für die Regierung gearbeitet habe und seine Cousins, mit denen er sich nicht verstehe, Talibs seien, weshalb sein Leben doppelt gefährdet sei. Ansonsten äußerte er seinen Wunsch nach einem Leben in Österreich. Konkrete Gefahrenmomente machte er hingegen nicht einmal ansatzweise geltend (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 13). Erst neuerlich nach dem konkreten Auslöser für seine Ausreise gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, er sei von den Taliban telefonisch zum Anschluss aufgefordert, durch eine Explosion verletzt sowie danach erneut von den Taliban angerufen worden, dass er nächstes Mal tot sei (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 13). In der weiteren Befragung meinte er dann jedoch auf einmal, die Taliban hätten eigentlich nicht seine Rekrutierung angestrebt, sondern ihn nur festnehmen und wegen seiner Cousins töten wollen (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 14). Wäre dies der Fall, so erschließt sich aber nicht, weshalb der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt die konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung noch mit der Suche der Taliban nach neuen Mitgliedern begründete (vgl. AS 139). Dieser erhebliche Widerspruch zeigt deutlich, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausreisegründe eines bloß gedanklichen Konstrukts bediente und in der Beschwerdeverhandlung versuchte, die vorgeblich gegen ihn gerichtete Gefahr durch die Taliban auf der einen Seite sowie durch seine Cousins väterlicherseits auf der anderen Seite miteinander zu verbinden und dadurch die geltend gemachte Bedrohung seiner Person zu intensivieren.
Betreffend die behauptete Familienfehde vermochte der Beschwerdeführer allerdings nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb seine Cousins väterlicherseits aktuell an ihm interessiert sein sollten. Zu den zugrundeliegenden Problemen mit seinem Onkel väterlicherseits verwies der Beschwerdeführer auf Erbstreitigkeiten, wobei sein Onkel durchgedrungen sei und alles bekommen habe (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 9). Angesichts dessen erschließt sich aber nicht, weshalb sein Onkel sowie seine Cousins den Beschwerdeführer und seinen Bruder in der Folge noch hätten beseitigen wollen (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 9), zumal der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2006 oder 2008 noch jahrelang in Afghanistan leben konnte. Hierzu meinte er zwar gänzlich allgemein, dass es auch danach noch „sehr viele Probleme“ gegeben habe, er dort aber wegen seiner Schwester geblieben sei (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 9). Jedoch konnte der Beschwerdeführer seine dahingehende Behauptung trotz zahlreicher Nachfragen nicht überzeugend darstellen. Vielmehr erklärte zu den Problemen nur knapp, dass sie ihn hätten töten wollen. Aber selbst auf die Frage, wie sich das geäußert habe, wies er bloß darauf hin, dass sie seinen Vater getötet hätten und den Beschwerdeführer nicht hätten schützen wollen (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 10). Selbst wenn man entsprechend seiner erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Schilderung davon ausginge, dass er im Alter von 19 oder 20 Jahren nach der Hochzeit seiner Schwester für etwa zwei Jahre in den Iran gegangen sei (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 10), ist nicht ersichtlich, weshalb der mittlerweile XXXX -jährige Beschwerdeführer aktuell von seinen Cousins väterlicherseits bedroht sein sollte. Sofern er in der Folge erstmals erklärte, dass er sich danach mehr als zehn Jahre vor seinem Onkel und seinen Cousins versteckt habe (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 10), stellt dies eine massive Steigerung seines Vorbringens dar und ist auch angesichts des Umstands, dass er nur 10 km von diesem entfernt gelebt (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 8) sowie – vor seinem angeblichen Eintritt in die Nationalarmee Anfang des Jahres 2021 abgesehen – auf der Baustelle gearbeitet haben will (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 11), keinesfalls glaubhaft. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise erklären, wie seine Cousins väterlicherseits die Taliban unterstützen würden, sondern meinte dazu nur, dass sie bewaffnet und Talibs seien (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 9). In Anbetracht dieser gänzlich oberflächlichen Antworten kann aber keinesfalls angenommen werden, dass seine Cousins väterlicherseits tatsächlich den Taliban angehören würden und am Beschwerdeführer interessiert seien.
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen angeblichen Beitritt zur afghanischen Nationalarmee überzeugend zu schildern:
Einerseits konnte er nicht erläutern, weshalb er sich im Alter von knapp 30 Jahren für eine militärische Laufbahn entschieden habe. Auf diesbezügliche Frage verwies er anfangs nur darauf, die Ausbildung absolviert zu haben und in der Armee sowie der Polizei gewesen zu sein. Aber auch auf Wiederholung der Frage nahm der Beschwerdeführer nur auf seine Probleme mit seinem Onkel sowie die Möglichkeit einer Beschäftigung nach einer dreimonatigen Ausbildung Bezug (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 10). Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer seiner weiteren Darstellung zufolge davor auf der Baustelle gearbeitet und von seinem Bruder Geld erhalten habe (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 11), wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer diese berufliche Entscheidung näher hätte erklären können, zumal er auch im weiteren Verlauf bloß darauf hinwies, dass er einerseits mit seinem Onkel „Stress“ gehabt habe und andererseits Freunde ebenfalls in der Armee gewesen seien (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 11). Dass er aus finanziellen Nöten zu einem Eintritt in die Armee gezwungen gewesen sei, machte er jedenfalls nicht geltend. Aber selbst auf Vorhalt, dass er mit fast 30 Jahren schon recht alt für den Beginn einer militärischen Laufbahn gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer lediglich, dass er „nicht so alt“ gewesen und trotzdem aufgenommen worden sei (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 11). Der Beschwerdeführer konnte damit die Beweggründe für einen Eintritt in die afghanische Nationalarmee nicht darlegen.
Andererseits schilderte er seine dreimonatige Ausbildung überaus ungenau. So konnte er den Lerninhalt nicht anschaulich erklären (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 11: „Es waren nur praktische Übungen. Wie man in einem Ort hineingehen kann, wo gekämpft wird und wie man wieder hinausgehen kann. Wie man irgendwo hingehen kann, wo sich die Taliban aufhalten und wie man wieder hinausgehen soll. Wie man einen Verletzten mitnehmen kann. Schießübungen.“). Aber auch seine Beschreibung eines typischen Ausbildungstages gestaltete sich vollkommen oberflächlich (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 11: „Wir sind in der Früh aufgestanden und haben ein bisschen trainiert. Wir sind sechs Personen auf den Schießplatz gegangen und haben auf ein Ziel geschossen. Dann war Mittagsessen. Dann hat der Kommandant mit uns gesprochen über verschiedene Themen.“). Ebenso vage blieb seine Erläuterung über das Aussehen seiner Uniform, zumal er hierzu lediglich anführen konnte, dass diese grün gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 12). Auch vor der belangten Behörde konnte der Beschwerdeführer dazu nur antworten, dass es sich um eine „ganz normale Militäruniform“ gehandelt habe (vgl. AS 138). Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Kontext auch, er habe bei der Polizei eine andere, ebenfalls grüne Uniform erhalten, ohne diese oder die Unterschiede seiner Uniformen auch nur ansatzweise näher darzustellen (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 12). Wäre der Beschwerdeführer aber tatsächlich dem afghanischen Militär beigetreten, so wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er zu seiner Ausbildung sowie dem Aussehen seiner Uniform nähere Ausführungen hätte tätigen können.
Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch keinerlei Dokumente oder Zeugnisse vorlegen, mit denen er seine behauptete Tätigkeit als Sicherheitskraft bescheinigen könnte (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 11).
Ebenso ist betreffend den Bombenanschlag der Taliban nicht ersichtlich, dass dieser dem Beschwerdeführer gegolten habe, zumal er selbst dazu erklärte, später erfahren zu haben, dass dadurch ein Gefängnis hätte angegriffen werden sollen, um die Insassen zu befreien (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 14). Außerdem wies er selbst bereits zuvor darauf hin, dass er bei der Explosion „nicht so nah“ gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 13), weshalb auszuschließen ist, dass (auch) der Beschwerdeführer Ziel des Attentats gewesen sein könnte. Angesichts dessen erweist sich aber auch seine Schilderung über den darauffolgenden Anruf der Taliban als gänzlich unschlüssig, zumal ihm dabei mitgeteilt worden sein will, dass er zwar das erste Mal überlebt habe, aber das nächste Mal sterben werde (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 13 und 15; s.a. AS 137). Im Übrigen war der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht in der Lage, dieses zweite Telefonat mit den Taliban detailliert zu schildern, sondern beschränkte sich hierbei im Wesentlichen auf die soeben erwähnte Drohung. Nach seiner Beteiligung am Gespräch befragt, erklärte der Beschwerdeführer nur knapp, dass ihm keine Möglichkeit hierzu gegeben worden sei (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 15). Hätte der Bedroher aber entweder so viel geredet, dass der Beschwerdeführer nicht zu Wort gekommen sei oder aber sofort nach der ausgesprochenen Drohung das Telefonat beendet, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies schon zuvor von sich aus ins Treffen geführt hätte. Damit kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer wenige Tage vor seiner Ausreise von den Taliban einen Drohanruf erhalten habe. Folglich kann aber auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Fokus der Taliban gestanden sei.
Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer keinesfalls glaubhaft machen, dass vor seiner Ausreise ein spezifisches Interesse an seiner Person bestanden habe.
Letztlich könnte selbst bei Wahrunterstellung seiner behaupteten Tätigkeit als einfacher Soldat im Fall seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er insbesondere aus politischen oder religiösen Gründen in das Blickfeld der Taliban oder sonstiger Akteure geraten könnte:
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur ein einfacher Soldat und später Polizist gewesen sein will (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 10 und 13) und damit keine leitende Position bekleidete.
Der aktuellen Länderinformation zu Afghanistan vom 18.08.2026, Version 14, ist zu entnehmen, dass die Taliban offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt haben. Keinesfalls wird übersehen, dass über Verstöße gegen diese Amnestie berichtet wurde. Aus den Ausführungen der Staatendokumentation ist aber auch ersichtlich, dass die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte des früheren Regimes bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 eine Stärke von 350.000 Angehörigen umfasst haben. Der Country Guidance Afghanistan der EUAA vom Juni 2026 zufolge fanden die meisten registrierten Übergriffe auf ehemaliges Sicherheitspersonal aber in den Monaten nach der Machtübernahme statt, wenngleich es seither weiterhin zu Vergeltungsgewalt gekommen ist. Durch UNAMA wurden im Jahr 2025 41 Tötungen ehemaliger ANDSF-Angehöriger dokumentiert. In dem Sinn gab es auch laut den Ausführungen der Staatendokumentation in den Jahren 2025 und 2026 Berichte über Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten. UNAMA zufolge gab es zwischen Jänner 2026 und Ende März 2026 mindestens 23 Fälle von willkürlichen Verhaftungen und 9 Fälle von Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie 5 Tötungen ehemaliger Mitglieder der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte. Lighthouse Reports berichtet, dass von 2023 bis Mitte 2025 mindestens 110 ehemalige ANDSF-Mitglieder durch Taliban oder unbekannte Bewaffnete getötet wurden; 18 davon im Jahr 2025. Auch wenn bei diesen Zahlen eine Dunkelziffer nicht ausgeschlossen werden kann, sprechen die vorliegenden Daten dafür, dass nur ein relativ geringer Anteil der ehemaligen Sicherheitskräfte Übergriffen ausgesetzt war.
Das BAMF stellt in seinen Berechnungen vor allem zwei Cluster an Opfern fest: einerseits Tadschiken aus (vor allem) nördlicheren Provinzen wie Panjsher, Takhar, Baghlan, Kapisa und Parwan sowie Kabul und Herat; andererseits Personen (vermutlich Paschtunen) aus Kandahar und Nangarhar. Der Beschwerdeführer – ein aus der Provinz Laghman stammender Paschtune – gehört zu keiner der beiden Gruppen.
Auch wenn andere Medien vor allem die Provinzen Kandahar, Nangarhar, Kabul, Badakhshan, Baghlan, Uruzgan, Farah, Panjsher und Sar-e Pol als Herkunftsregionen der Opfer sehen, ist daraus kein maßgebliches Risiko für den Beschwerdeführer ersichtlich.
Im Übrigen ist in Betracht zu ziehen, dass Polizisten – wie es der Beschwerdeführer zuletzt gewesen sein will – nur etwa 16 % der Opfer ausmachen. Zudem sind zwar nicht nur hochrangige Sicherheitskräfte betroffen, doch sind diese eher das Ziel von Rachetötungen. Ferner gibt es oft auch andere Hintergründe, wie die Nutzung als Drohmittel. Ein solches Motiv vermochte der Beschwerdeführer allerdings nicht glaubhaft zu machen. Aber auch das soziale und berufliche Netzwerk einer Person kann den Grad an Schutz (oder Gefahr) gegenüber den Taliban bestimmen. Hierzu ist in Betracht zu ziehen, dass seine Frau mit seinen Kindern bei ihrem Onkel in Laghman lebt (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 8), wodurch der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vollkommen auf sich alleine gestellt wäre. Da sich außerdem aufgrund der oben dargelegten Gründe die geltend gemachte Familienfehde sowie die Beteiligung seiner Cousins väterlicherseits bei den Taliban als gänzlich unglaubhaft erweist, ist auch insofern nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in einer exponierten Position befindet.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auf keinen Fall, dass auch über Verhaftungen nicht militärischer Mitarbeiter der Sicherheitskräfte sowie von Personen, die nur kurz für die Sicherheitskräfte arbeiteten berichtet wurde und selbst informelle Beziehungen Racheakte der Taliban auslösen können. Aufgrund der soeben dargestellten Erwägungen kann jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit als Sicherheitskraft im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in das Blickfeld der Taliban geraten könnte.
Auch wenn EUAA für Mitglieder der Sicherheitskräfte grundsätzlich von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ausgeht, zeigt sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Berichtslage, dass im Fall des Beschwerdeführers kein besonderes Risiko besteht, von den Taliban als politischer Feind angesehen zu werden. Ebenso wenig wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes verkannt, dass nach der UNHCR-Guidance Note on Afghanistan – Update II vom September 2025, Rz. 24f, Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen, ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften in Afghanistan in Verbindung stehen, weiterhin als Risikoprofil definiert werden. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass auch vor dem Hintergrund der genannten Richtlinien von UNCHR nicht unbedingt und ausnahmslos von einer Verfolgungsgefahr der darin genannten Personen selbst bei Erfüllung des entsprechenden Risikoprofils ausgegangen werden kann, sondern ist freilich eine Einzelfallbetrachtung geboten, wie in Rz. 26 („depending on the individual circumstances oft the case“) klar zum Ausdruck gebracht wird. Aus den vorliegenden Informationen ist ersichtlich, dass angesichts der Mannschaftsstärke der Militär- und Sicherheitskräfte der früheren afghanischen Regierung von den berichteten Übergriffen durch Angehörige der Taliban nur ein sehr geringer Anteil im Umfang unterhalb von einem Prozent betroffen waren. Vor dem Hintergrund, dass seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht wurde, dass er eine führende Position innegehabt hätte, sondern er laut eigenen Angaben vielmehr lediglich als einfacher Soldat tätig gewesen sein will und er keine ihn selbst betreffende Bedrohungssituation dargetan hat, kann eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Beschwerdeführer für die Taliban von Interesse wäre, nicht erkannt werden.
Damit ergibt sich, dass sich aus der bloßen Zugehörigkeit zu diesen umschriebenen Risikogruppen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten lässt. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban besteht.
Im Ergebnis ließe sich selbst aus der bloßen Zugehörigkeit zu den umschriebenen Risikogruppen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten. Da im vorliegenden Fall keine risikoerhöhenden Faktoren vorliegen, ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer selbst unter der hypothetischen Annahme, er sei den afghanischen Sicherheitskräften beigetreten, keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban besteht.
Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer im Verfahren ein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er eine den Einstellungen der Taliban als derzeitige Machthaber entgegenstehende politische Überzeugung geäußert oder durch eventuelle Aktivitäten zur Förderung einer solchen Überzeugung die nachteilige Aufmerksamkeit der Machthaber im Herkunftsstaat erweckt habe.
Es ist dem Beschwerdeführer somit bei einer Gesamtschau nicht gelungen eine konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung in seinem Herkunftsstaat in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.
Da der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen auch keine weitere, konkret seine Person betreffende Gefährdung anführte, ist eine solche nicht festzustellen. Auch sonst ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie in den Fokus der Taliban geraten sein könnten.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Afghanistan:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Sie werden durch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde wiedergegebenen umfangreichen Berichte nicht entkräftet. Diese wurden vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls herangezogen, sind jedoch nur teilweise für den vorliegenden Fall relevant bzw. stehen sie nicht im Widerspruch zu den übrigen vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigten Länderberichten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.)
3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sowie § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
3.2. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
3.3. Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel. Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
3.4. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles, in dem primär beweiswürdigende Überlegungen zum geltend gemachten Fluchtgrund anzustellen waren, allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise