BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. HALWAX und Mag. KNOLL, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, vom 07.06.2026 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend eine am 18.09.2025 eingebrachte Datenschutzbeschwerde beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit einem am 07.06.2026 bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eingebrachten Schriftsatz erhob XXXX (im Folgenden auch: BF), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER (im Folgenden: Beschwerdevertreter), Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde.
Begründend wurde ausgeführt, der BF habe am 18.09.2025 bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde eingebracht, über die die Behörde bislang nicht entschieden habe. Durch Verweis auf den Akteninhalt werde glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG abgelaufen sei.
Dem Beschwerdeschriftsatz beigelegt ist eine vom 18.09.2025 datierende, gegen die XXXX gerichtete Datenschutzbeschwerde des XXXX samt E-Mail-Sendeprotokoll vom gleichen Tag sowie ein vom 09.07.2025 datierendes Schreiben der XXXX ebenfalls an XXXX betreffend dessen Auskunftsbegehren.
2. Mit E-Mail vom 20.08.2026 teilte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter mit, dass der Säumnisbeschwerde die Datenschutzbeschwerde einer gänzlich anderen Person angehängt sei und forderte ihn auf, binnen einer Woche die korrekte Datenschutzbeschwerde des BF zu übermitteln.
3. Mit Schreiben vom 28.08.2026 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und hielt dabei ua. fest, dass sich diese in Hinblick auf die anzunehmende Verwechslung der Personen als unzulässig erweise.
4. Mit Schreiben vom 09.09.2026 übermittelte die belangte Behörde das auf das unter Punkt 2. dargestellte Aufforderungsschreiben ergangene Antwortschreiben des Beschwerdevertreters vom 30.08.2026, welches folgenden Inhalt hat:
„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 20.08.2026 in der oben bezeichneten Sache stellen wir mit diesem E-Mail den Namen richtig: Der Beschwerdeführer der Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX lautet richtig XXXX , geb. XXXX .
Der ursprünglich der Säumnisbeschwerde beigefügten Datenschutzbeschwerde war irrtümlich der Name einer anderen Person XXXX vorangestellt; sämtliche übrigen Angaben (Geburtsdatum, Sachverhalt, XXXX -Auskunft vom 09.07.2025) betreffen unverändert Herrn XXXX . Wir bitten, diese Richtigstellung im Akt zu vermerken.“
Die belangte Behörde könne die Richtigstellung nicht nachvollziehen, zumal auch die beigelegte XXXX -Auskunft – anders als nunmehr vorgebracht – ebenfalls an XXXX adressiert sei. Trotz expliziter Aufforderung sei keine von XXXX erhobene Datenschutzbeschwerde vorgelegt worden. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass keine derartige Beschwerde eingebracht worden sei. Da somit keine Säumnis vorliege, sei die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß § 73 Abs. AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
3.2.1.2. Einziges von der Partei bei Erhebung der Säumnisbeschwerde inhaltlich zu beachtendes Erfordernis ist die konkrete Benennung jenes Antrags, über den entgegen § 73 Abs 1 AVG nicht fristgerecht entschieden wurde und auf den sich der Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht beziehen soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 109 [Stand 1.3.2018, rdb.at] uHa [die zum Devolutionsantrag ergangene, aber übertragbare Rechtsprechung] VwGH 19. 12.2000, 2000/09/0106).
Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; 09.06.2020, Ra 2020/10/0016).
3.2.2. Wie die belangte Behörde zutreffend anführt, kann vorliegend eine ihr anzulastende Säumnis nicht angenommen werden.
Denn es wurde trotz expliziter Aufforderung keine Datenschutzbeschwerde des BF vorlegt, aus der sich eine solche Säumnis ergeben würde. Auch weist die Behörde zu Recht darauf hin, dass die XXXX -Auskunft vom 09.07.2025 entgegen dem Vorbringen im unter Punkt I.4. dargestellten Schriftsatz an XXXX und nicht an den BF adressiert ist.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2.1.2. dargestellten Rechtsprechung zurückzuweisen.
3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise