W123 2313359-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes Steiermark, Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2025, Zl. 1413963203/241509876, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater Soldat gewesen sei. Als die Taliban die Macht übernommen hätten, hätten „wir”, aus Angst um unser Leben, das Land verlassen müssen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban.
3. Am 13.03.2025 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
“[…]
LA Aus welchem Grund haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt?
VP Mein Vater war beim Militär. Zwei Monate nach dem Regimesturz teilte uns mein Vater mit, dass er Drohbriefe erhalten hat. Aus diesem Grund haben wir Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Im Iran habe ich beschlossen, ein besseres Leben aufzubauen. Deshalb habe ich mit meinem Vater geredet und bin dann hierhergekommen.
LA Ist Ihre Familie gemeinsam in den Iran gereist?
VP Ja.
LA Wie lange waren Sie und Ihre Familie, nachdem Ihnen von Ihrem Vater mitgeteilt worden ist, dass er Drohbriefe erhalten hat, noch in Afghanistan?
VP Mein Vater hat es uns zwei Monate nach dem Regimesturz mitgeteilt. Vielleicht hat er sie schon früher erhalten. Danach haben wir das Land verlassen.
LA Von wem stammten diese Drohbriefe?
VP Von den Taliban.
LA Hat Ihnen Ihr Vater diese Drohbriefe gezeigt?
VP Nein.
LA Wissen Sie den Inhalt dieser Drohbriefe?
VP Mein Vater weiß es. Ich persönlich weiß nicht was drinnen stand. Ich habe sie auch nicht persönlich gesehen.
LA Sind Sie und Ihre Familie legal oder illegal in den Iran gereist?
VP illegal.
LA Wie?
VP Wir sind nach Nimruz gefahren, dann von dort über Pakistan bzw. Belutschistan in den Iran.
LA Was hat Ihr Vater genau gemacht beim Militär? Wofür war er zuständig?
VP Ich weiß es nicht genau. Seine Unterlagen sind hier. Er war jedenfalls bei der Militärpolizei im Einsatz.
LA Seit wann hat er diese Tätigkeit ausgeübt?
VP Ich war noch sehr jung. Deshalb weiß ich nicht, von wann bis wann er gearbeitet hat.
LA Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?
VP Nein.
LA Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
VP Da mein Vater geflüchtet ist, ist es für diese Leute ein Zeichen, dass er etwas angestellt hat. Wir mussten auch mitgehen. Ich kann mich dort nicht weiterbilden und müsste als Tagelöhner arbeiten. Im Fall einer Rückkehr werde ich Probleme haben, weil ich mich dort nicht weiterbilden kann und kein Leben aufbauen kann. Ich würde als Hilfsarbeiter tätig sein.
[…]“
4. Mit Schriftsatz vom 10.04.2025 erstattete die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme und wies insbesondere auf die Minderjährigkeit und die besonders vulnerable Position des Beschwerdeführers hin. Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und aufgrund der (zumindest) unterstellten (oppositionellen) politischen Gesinnung bzw. Religion.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.). Die zitierten Gesetzbestimmungen bezogen sich jeweils auf die damals geltende Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG.
6. Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.05.2025. Die belangte Behörde wäre im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht verpflichtet gewesen, durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer alle für die Entscheidung erheblichen Angaben tätige; dies sei jedoch nicht erfolgt. Zudem habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit seines Vaters mit diversen Beweismittel belegen können, jedoch habe dies die belangten Behörde offenkundig unberücksichtigt gelassen.
7. Mit Schriftsatz vom 24.09.2026 (OZ 6) erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung am 28.09.2026. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen, dass ihm Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie wegen der ihm von den Taliban zugeschriebenen (gegnerischen) politischen Gesinnung. Diese drohende Verfolgung werde auch durch die Risikoeinschätzung des UNHCR und der EUAA belegt.
8. Am 28.09.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Seiner Rechtsvertretung wurde mitgeteilt, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan der Entscheidung zugrunde gelegt werde, wobei die Rechtsvertreterin diesbezüglich auf die Stellungnahme vom 24.09.2026 verwies.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum sunnitischen Islam, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und stammt aus der Provinz Nangarhar. Seine Muttersprache ist Paschtu.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass seine Familie aufgrund der Tätigkeit seines Vaters von den Taliban bedroht worden sei und aus diesem Grunde seinen Herkunftsstaat verlassen musste. Der Beschwerdeführer ist auch sonst keinen Verfolgungshandlungen der Taliban ausgesetzt gewesen und hat solche im Fall seiner Rückkehr nicht zu befürchten.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und es drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 14, Datum der Veröffentlichung 18.08.2026:
Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung 2025-10-09 12:52
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).
Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).
Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen
Letzte Änderung 2026-08-18 17:03
Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf "persönlicher Feindschaft oder Rache" beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023; vgl. BAMF 12.2025). So räumte der Innenminister der Taliban, Sirajuddin Haqqani, im Juni 2025 ein, dass einige Mitglieder der Gruppe trotz einer offiziellen Generalamnestie möglicherweise persönliche Racheakte an ehemaligen afghanischen Regierungsbeamten verübt haben. Er betonte, dass solche Handlungen von der Taliban-Führung nicht gebilligt worden seien und dass die Verantwortlichen vor Gott zur Rechenschaft gezogen würden (Afintl 26.6.2025). In anderen Fällen rechtfertigen die Taliban die Tötungen und Verhaftungen mit Anschuldigungen bzgl. angeblicher aktueller krimineller Vergehen und behaupten, es würde immer Gerichtsverhandlungen geben (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021). In einem Fall erklärten die Taliban, 23 von ihnen getöteten ehemaligen Mitgliedern der Miliz Patsun Kawanki wäre zuvor schon mehrmals vergeben worden. Diese hätten sich aber nach der Amnestie wieder gegen die Taliban gewandt, weshalb sie schlussendlich von einem Gericht zum Tode verurteilt wurden (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021). Für die meisten der von UNAMA bis August 2023 berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).
Während man einerseits davon ausgehen kann, dass Talibankämpfer an hierarchische Strukturen gewöhnt sind und nicht individuell oder ohne Anweisungen oder Toleranz der nächsthöheren Ebene handeln (BAMF 12.2025; vgl. EUAA 8.2022a), gab es bereits während des Krieges nicht so strenge Hierarchien wie in einer regulären Armee und die Unterschiede zwischen einfachen Kämpfern und Kommandeuren waren gering. Der politische Analyst Nasratullah Haqpal geht daher davon aus, dass einfache Talibankämpfer nicht die Notwendigkeit sehen, sich nach Anweisungen von Kommandeuren zu richten (BAMF 12.2025; vgl. NPR 28.11.2022). Es kann also davon ausgegangen werden, dass Talibankämpfer die Möglichkeit haben ihre aktuelle Machtposition in privaten Konflikten, seien es individuelle oder auf der Ebene der Familie, des Clans oder Stamms, auszunutzen (BAMF 12.2025). In anderen Fällen führt die kollektive Unterstellung, dass sich ehemalige Sicherheitskräfte dem bewaffneten Widerstand angeschlossen haben, zu Verhaftungen und Tötungen (BAMF 12.2025; vgl. AI 8.6.2023).
Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023). Da die Taliban es vermeiden wollen, dass Informationen zur Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften nach außen dringen, ist die Informationslage zu diesem Thema besonders schlecht. Afghanische Exilmedien wie Hasht-e Subh und Etilaat-e Ruz melden häufig Fälle von Verhaftungen oder Tötungen ehemaliger Sicherheitskräfte. Es gibt jedoch keine Möglichkeiten, diese Fälle zu verifizieren, und Quellen gehen von vielen nicht gemeldeten Fällen aus (BAMF 10.2024c).
Im Juli 2025 wurde von einer Datenschutzverletzung in Großbritannien berichtet, bei welcher persönliche Daten (inklusive Telefonnummern und in einigen Fällen die Adresse) von 18.800 afghanischen Staatsbürgern öffentlich wurden. Hierbei handelte es sich vor allem um Daten ehemaliger afghanischer Streitkräfte, die für sich und ihre Familien Anträge auf Umsiedlung nach Großbritannien gestellt hatten (Guardian 16.7.2025; vgl. BAMF 12.2025). Die Datenpanne ereignete sich bereits im Februar 2022 in Folge eines Fehlers eines Vertreters des britischen Verteidigungsministeriums (Guardian 16.7.2025; vgl. Afintl 17.7.2025) und bis Mitte 2025 wurden nach Berichten des Telegraph mindestens 200 ehemalige afghanische Soldaten und Polizisten getötet (Telegraph 16.7.2025; vgl. Afintl 17.7.2025), wobei nicht bekannt ist, wie viele der Namen tatsächlich auf der Liste standen (Guardian 16.7.2025). Auch wurde berichtet, dass basierend auf einer Studie mit Stand November 2025 mindestens 49 Familienmitglieder und Arbeitskollegen von Afghanen, die von dem Datenleck betroffen waren, durch die Taliban getötet wurden (Guardian 28.11.2025).
Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten "Immunitätskarten", um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den "falschen Versprechungen" der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine "Immunitätskarte" zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueeid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).
Es gibt Berichte über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 12.5.2026, BAMF 12.2025, Rawadari 6.2025). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 12.2025).
Auch in den Jahren 2025 (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, BAMF 12.2025) und 2026 wird über Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten berichtet (UNAMA 12.5.2026; vgl. Afintl 12.5.2026, KaN 12.5.2026, UNGA 22.5.2026). So gab es zwischen Jänner 2026 und Ende März 2026 nach Angaben von UNAMA mindestens 23 Fälle von willkürlichen Verhaftungen und neun Fälle von Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie fünf Tötungen ehemaliger Mitglieder der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) (UNAMA 12.5.2026).
Lighthouse Reports (LiHo 15.10.2025) veröffentlichte im Oktober 2025 in Kooperation mit The Independent (Independent 15.10.2025), Military Times (MT 15.10.2025), Hasht-e Subh (8am 15.10.2025) und Etilaat Roz (ER 15.10.2025) einen Bericht, dass von 2023 bis Mitte 2025 mindestens 110 ehemalige ANDSF-Mitglieder durch Taliban oder unbekannte Bewaffnete getötet wurden (LiHo 15.10.2025; vgl. Independent 15.10.2025, 8am 15.10.2025, MT 15.10.2025, ER 15.10.2025). Davon alleine 18 im Jahr 2025 (8am 15.10.2025; vgl. BAMF 12.2025). Unter den Getöteten und Gefolterten befinden sich auch Mitglieder afghanischer Eliteeinheiten, die eng mit US-amerikanischen und britischen Spezialeinheiten zusammengearbeitet haben. Drei ehemalige Soldaten von Elite-Spezialeinheiten (u. a. der Eliteeinheit zur Terrorismusbekämpfung bekannt als Ktah Khas oder KKA) gaben an, gefoltert worden zu sein, um an die Kontaktdaten ehemaliger Kameraden zu gelangen (BAMF 12.2025, LiHo 15.10.2025).
Nach eigenen Auswertungen des deutschen BAMF, veröffentlicht im Dezember 2025, waren in etwa 83 % der gemeldeten Fälle [Anm.: getöteter, verhafteter, entlassener, gefolterter bzw. entführter ehemaliger Sicherheitskräfte] den Taliban als Täter zuzuschreiben, wobei die restlichen 17 % durch unbekannte bewaffnete Täter begangen wurden (BAMF 12.2025). Das BAMF stellt in seinen Berechnungen vor allem zwei Cluster an Opfern fest. Zunächst Tadschiken aus (vor allem) nördicheren Provinzen wie Panjsher, Takhar, Baghlan, Kapisa und Parwan sowie Kabul und Herat (BAMF 12.2025). Das BAMF sieht die große Anzahl der tadschikischen Opfer vor allem darin begründet, dass die Tadschiken in der Zeit von 2001 bis 2021 wichtige Ministerien unter ihrer Kontrolle hatten, die besonders stark am Kampf gegen die Taliban beteiligt waren (wie das Innen- und Verteidigungsministerium sowie der Geheimdienst NDS) (BAMF 12.2025; vgl. AAN 15.12.2022). Der zweite wichtige Grund ist, dass die wohl zentralsten Widerstandsgruppen [Anm.: der letzten Jahre] gegen die Taliban, die National Resistance Front (NRF) und die Afghanistan Freedom Front /AFF) von Tadschiken angeführt werden (BAMF 12.2025; vgl. Afintl 20.2.2024, VOA 28.4.2022). Als zweiten Cluster identifiziert das BAMF Personen (vermutlich Paschtunen) aus Kandahar und Nangarhar und führt dies auf eine Fehde zwischen dem Paschtunenstamm Achakzai (General Raziq und seine Anhänger auf Seiten der Republik) gegen die Nurzai (Taliban) zurück (BAMF 12.2025; vgl. RFE/RL 2.11.2022).
Andere Medien sehen vor allem die Provinzen Kandahar, Nangarhar (Rawadari 4.1.2023; vgl. NYT 27.5.2022), Kabul, Badakhshan, Baghlan, Uruzgan, Farah (NYT 27.5.2022), Panjsher und Sar-e Pol als Herkunftsregionen der Opfer (Rawadari 4.1.2023).
Der Bericht des BAMF zeigt auf, dass nicht nur hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte betroffen sind, auch wenn hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte mehr Verantwortung für die Kämpfe gegen die Taliban hatten und deshalb eher Ziel von Rachetötungen sind. Jedoch kann auch das soziale und berufliche Netzwerk einer Person den Grad an Schutz (oder Gefahr) gegenüber den Taliban bestimmen (BAMF 12.2025; vgl. EUAA 8.2022a). So argumentiert das BAMF, dass hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte mit stabilen sozialen Netzwerken oft besser vor den Taliban geschützt sind als niedrigrangige ehemalige Sicherheitskräfte die über ein solches Netzwerk nicht, oder nicht in diesem Ausmaß verfügen (BAMF 12.2025). Nach Angaben von UNAMA waren mit Stand August 2023 ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee (ANA) am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023). Dies deckt sich auch ungefähr mit den Auswertungen des BAMF für den Zeitraum zwischen 2021 und 2025. Hier machen Soldaten, Offiziere, Armee-Kommandeure, Arbaki und Generäle allerdings zusammen über 60 % der Opfer aus, Polizisten etwa 12 % und der NDS 5 % (BAMF 12.2025).
Oft gibt es jedoch auch andere Hintergründe. So können Exekutionen ehemaliger Sicherheitskräfte auch als Drohmittel genutzt werden. Kurz nach der Machtübernahme wurden im September 2021 vier ehemalige Soldaten von den Taliban erschossen und Bilder von deren Leichen an ihren Kommandanten geschickt (BAMF 12.2025; vgl. BBC 25.9.2021). Es gibt auch Berichte über Verhaftungen von nicht-militärischen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte oder von Personen, die nur kurz für die Sicherheitskräfte gearbeitet hatten. Auch informelle Beziehungen zu Regierungsvertretern/Sicherheitskräften können zum Grund für Racheakte durch die Taliban werden (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021).
Berichten zufolge sind auch Verwandte von ehemaligen Sicherheitskräften von der Verfolgung durch die Taliban betroffen (BAMF 12.2025; vgl. UNAMA 7.2022). So wurden beispielweise am 23.11.2025 drei Söhne des ehemaligen Polizeichefs der Provinz Uruzgan (BAMF 12.2025; vgl. KaN 23.11.2025) bzw. am 31.1.2025 der Sohn des ehemaligen Leiters des NDS in der Provinz Daikundi von den Taliban verhaftet (BAMF 12.2025; vgl. KaN 31.1.2025). Einerseits werden sie bedroht, um Informationen bzw. den Aufenthaltsort von ehemaligen Sicherheitskräften preiszugeben (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021). Es kommt jedoch auch vor, dass Gäste oder Familienangehörige "zufällig" getötet werden, wenn sie bei der Tötung des eigentlichen Zieles durch die Taliban anwesend sind (BAMF 12.2025; vgl. NYT 27.5.2022).
Einige frühere Angestellte der ehemaligen Sicherheitskräfte sind in den Dienst der Taliban gewechselt, wobei berichtet wurde, dass es sich hierbei vor allem um Personen mit professionellen Kenntissen handelt, auf deren Fachwissen die Taliban angewiesen sind. Dies betrifft vor allem ziviles Personal wie Ingenieure, Logistiker und Gesundheitspersonal und diese Personen werden von den Taliban mit Misstrauen betrachtet. Die höhere Führungsriege besteht jedoch ausschließlich aus Taliban (AAN 3.2023; vgl. BAMF 12.2025).
Zuverlässigkeit von Dokumenten, Fälschungen
Letzte Änderung 2025-10-03 15:28
Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt eine kontinuierliche Professionalisierung der Standards afghanischer Identitäts- und Zivilstandsdokumente fest, die auch nach der Taliban-Machtübernahme anhält. Dennoch bestehen bei den zuständigen Behörden zahlreiche Probleme und Herausforderungen, die im Umgang mit diesen Dokumenten zu beachten sind. Ein zentrales Problem ist, dass Personendaten in Afghanistan nicht zentralisiert und einheitlich erfasst werden. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Hinzu kommt, dass die Daten je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen werden. So werden beispielsweise in herkömmlichen Papier-Tazkiras weder ein exaktes Geburtsdatum noch ein Nachname eingetragen, in moderneren Dokumenten wie der E-Tazkira und dem maschinenlesbaren Reisepass hingegen schon. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse der zuständigen Behördenmitarbeiter bei (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), bzw. sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten geschult. Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Stattdessen müssen sie sich auf deren mündlichen Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Auch die Ausstellung der Dokumente erfolgt vielfach inkonsistent. Oft unterscheiden sich die Praktiken zwischen den zentralen Behörden in Kabul und den Außenstellen in den Provinzen und Bezirken, etwa betreffs einzureichender Unterlagen oder erfasster Daten (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Auch afghanische Auslandsvertretungen gehen bei der Ausstellung von Dokumenten unterschiedlich vor. Diese Inkonsistenz erschwert die Prüfung afghanischer Dokumente (SEM 20.5.2025).
Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Eine Verbesserung der Situation hat sich jedoch beispielsweise mit der Einführung von Dokumenten mit biometrischer Datenerfassung, also dem maschinenlesbaren Reisepass und der E-Tazkira, ergeben. Mittlerweile besitzt mehr als ein Drittel der afghanischen Bevölkerung eine E-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Biometric 16.1.2025). Diese Dokumente gelten als zuverlässiger, da die verschiedenen technischen Schritte bei der Ausstellung Korruption und Fälschung erschweren. Auch die Einführung der Geburtsregistrierung, die Digitalisierung der Registerbücher sowie die Archivierung der biometrischen Informationen hat die Zuverlässigkeit der Personendaten erhöht (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).
Viele Afghanen sind verwirrt im Hinblick auf die Prozeduren und erforderlichen Unterlagen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Zudem sind zahlreiche Afghanen Analphabeten und nicht vertraut mit elektronischen Geräten. Dies erschwert insbesondere die Online-Antragstellung von E-Tazkiras und Reisepässen. Deshalb gibt es in der Umgebung der Ausstellungsbüros Dienstleister, welche die Anträge im Namen der Antragsteller ausfüllen, Passfotos machen, usw.. Allerdings unterlaufen diesen gelegentlich auch Fehler, die sich dann in den Dokumenten wiederfinden (SEM 20.5.2025). Auch für die Beschaffung weiterer Dokumente wenden sich Afghanen oft an spezialisierte Agenten. Dies betrifft etwa Zivilstandsdokumente, Visa für andere Länder sowie das Einholen von Dokumenten in Afghanistan für Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a). Die Agenten gewährleisten nicht nur die korrekte Antragstellung, sondern erhöhen im Fall von Visaanträgen aufgrund ihrer Beziehungen oft auch die Erfolgsaussichten. Allerdings gibt es unter den Agenten auch Betrüger, die nach Erhalt der Bezahlung nichts mehr von sich hören lassen (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a, TA 5.3.2023) oder die keine echten Dokumente, sondern Fälschungen beschaffen. Nicht immer erkennen ihre Kunden, dass es sich dabei um Fälschungen handelt (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Ein weiteres Problem für die afghanische Bevölkerung ist der teils große Zeitaufwand und die hohen Kosten, die mit der Beschaffung von Dokumenten verbunden sind. Dies betrifft vor allem ländliche Gebiete, wo die Anreisewege zu den Behörden lang und teuer sind. In manchen regionalen Behörden bestehen derart lange Wartezeiten, dass die Antragsteller bevorzugen, nach Kabul zu reisen, um die Dokumente dort zu beantragen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).
Im Hinblick auf "Fälschungen" kann generell zwischen zwei Typen unterschieden werden. Einerseits kann es sich um tatsächliche (Total-) Fälschungen bzw. Imitationen handeln, die von Fälschern erstellt wurden, mit Material, das sich vom Original unterscheidet. Andererseits kann es sich auch um Dokumente handeln, die auf betrügerische Weise von den dafür zuständigen Behörden erworben wurden. Da diese das korrekte Material dafür verwenden, unterscheiden sie sich nicht vom Original und können deshalb kaum von legitim erlangten Dokumenten unterschieden werden (SEM 20.5.2025).
Der Zugang zu falschen Dokumenten, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, wird in Afghanistan vereinfacht durch die Tatsache, dass Korruption und Vetternwirtschaft weit verbreitet ist (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Obwohl die Taliban angekündigt haben, Korruption zu bekämpfen, und auch schon einige entsprechende Maßnahmen ergriffen haben (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), wird auch weiterhin von Korruption im Rahmen der Passausstellung berichtet (SEM 20.5.2025). Auf diese Weise kann es sein, dass Dokumente ausgestellt werden, ohne dass die notwendigen Prozedere durchlaufen wurden (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 17.9.2021). Dies kommt Berichten zufolge häufig bei Afghanen vor, welche afghanische Dokumente vom Ausland aus erwerben wollen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise möglich, dass sich eine E-Tazkira beschaffen lässt, ohne persönlich zur eigentlich erforderlichen Erfassung der biometrischen Daten zu erscheinen (SEM 20.5.2025). Auch kommt es vor, dass gegen Zahlung von Bestechungsgeldern inkorrekte Informationen (z. B. ein falscher Name oder ein falsches Geburtsdatum) angebracht werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Auch der Erwerb formell authentischer, von den zuständigen Behörden ausgestellter Dokumente durch Personen, denen diese nicht zustehen, kommt vor. Dazu gehört etwa die Ausstellung von afghanischen Identitätspapieren für Personen ohne afghanische Staatsangehörigkeit. Etwas besser vor dieser Art der Manipulation geschützt sind Dokumente mit biometrischer Datenerfassung. Dennoch beruhen die meisten ausgestellten Dokumente letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht zuverlässig verifizieren können (SEM 20.5.2025).
Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumenten durch Betrüger/Fälscher sind verbreitet (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023). In afghanischen Medien finden sich viele Berichte dazu, besonders aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 26.8.2020, TN 23.10.2019). Die Dokumentenfälschung wird durch den Umstand begünstigt, dass einige der Dokumente fast keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen (SEM 20.5.2025; vgl. DFAT 14.1.2022). Besonders anfällig ist die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. MENAFN 11.1.2021, MBZ 3.2022). Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger (lokaler) Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar (SEM 20.5.2025; vgl. SIGAR 2.2021). Zudem existieren je nach Region Unterschiede, was Aussehen und Drucktechnik anbelangt. In den meisten Fällen ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen (SEM 20.5.2025; vgl. Merkur 28.2.2025).
Reisepass und E-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen (SEM 20.5.2025). Dennoch liegen auch viele Berichte über Fälschungen von Reisepässen vor (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge werden gefälschte afghanische Pässe etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt (SEM 20.5.2025; vgl. KP 24.5.2024). Zudem besteht hier die Möglichkeit, wie bereits erwähnt, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden (SEM 20.5.2025). Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge wurden Mitarbeiter des Passbüros verhaftet, weil sie falsche Drohbriefe ausgestellt hatten (SEM 20.5.2025; vgl. SWN 16.11.2021).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinem Herkunftsort und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren, welche auch im angefochtenen Bescheid nicht angezweifelt wurden.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in die Beweiswürdigung Eingang findet, dass die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse in der Jugend des Beschwerdeführers zurückliegen würden, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020). Zudem war der Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung minderjährig.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer aber auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters, insbesondere aufgrund seiner äußerst vagen gehaltenen Angaben, keine aktuelle Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen.
2.2.2. Bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme geht hervor, dass dieser seinen eigentlichen Fluchtgrund bzw. Fluchtanlass, nämlich, dass sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit beim Militär bedroht worden sein soll, nicht glaubhaft machen konnte. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer de facto keine Fragen der belangten Behörde zur Tätigkeit seines Vaters beantworten konnte (vgl. AS 65f). Zudem gab der Beschwerdeführer auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, an, dass „wir“ mit seinem Vater „mitgehen mussten“. Ferner, dass er sich in Afghanistan nicht weiterbilden könne und als Tagelöhner arbeiten müsste (vgl. AS 66). Diese Gründe fallen jedoch nicht unter einen der (taxativ aufgezählten) Fluchtgründe gemäß Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), sondern stellen rein wirtschaftliche Erwägungen dar. Zutreffend wies daher die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf diesen Umstan hin (vgl. AS 191).
2.2.3. Aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine konkrete Bedrohung gegen seine Person glaubhaft zu machen:
Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass er in Afghanistan zu keinem Zeitpunkt jemals persönlich bedroht worden sei und konnte auch nicht die Drohbriefe, die sein Vater angeblich von den Taliban erhalten habe, vorlegen bzw. konnte keine Auskunft erteilen, wo diese seien (vgl. S 4 in OZ 8).
Im Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung bzw. in der Einvernahme, in denen der Beschwerdeführer angab, dass sein Vater „Soldat“ bzw. „beim Militär“ gewesen sei (vgl. AS 28 und 65), behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals, dass sein Vater bei der afghanischen Nationalpolizei als „Polizist“ tätig gewesen wäre (vgl. S 5 in OZ 8). Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer zur Tätigkeit seines Vaters wiederum keine Ausfünfte erteilen, aus denen plausibel und nachvollziehbar hervorginge, warum dieser einer erheblichen Gefahr in Afghanistan ausgesetzt gewesen wäre: Der Beschwerdeführer konnte keine Angaben darüber tätigen, wie lange sein Vater bereits beim Militär bzw. der Polizei gewesen sei, welchen Rang bzw. ob er einen Vorgesetzen („Chef“) gehabt habe, oder ob er selbst eine Führungsposition inne gehabt habe (vgl. S 5f in OZ 8).
Widersprüchlich gestaltete sich zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage, wie lange sein Vater tatsächlich in Afghanistan für die Polizei tätig gewesen wäre: Während man noch aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Einvernahme davon ausgehen musste, dass sein Vater zwei Monate nach dem Regimesturz Drohbriefe erhalten habe und deshalb Afghanistan verlassen hätte müssen (vgl. AS 65), behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals, dass sein Vater nicht bis zur Ausreise als Polizist tätig gewesen sei, sondern bereits aufgehört habe, als der Beschwerdeführer „noch klein“ gewesen wäre (vgl. S 6f in OZ 8). Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer (wiederum erstmals) vor, dass sein Vater bereits „im Jahr 2017 oder 2018 aufgehört“ habe, als Polizist tätig zu sein und gab an, dass sein Vater danach lediglich als Obstverkäufer gearbeitet habe (vgl. S 7 in OZ 8). Den Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Taliban seinem Vater zu einem Zeitpunkt Drohbriefe schreiben hätten sollen, als dieser längst nicht mehr im Polizeidienst gewesen wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel beantworten, sondern brachte vor, dass sein Vater „nur 2 oder 2 ½ Jahre lang nicht mehr“ als Polizist tätig gewesen wäre und das „nichts“ bzw. nicht lange sei (vgl. S 7 in OZ 8). Falls aber der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich seine Tätigkeit als Polizist bereits im Jahr 2017 oder 2018 beendet hätte, wären das rückgerechnet mehr als 2 oder 2 ½ Jahre gewesen. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht exakt angeben, wie viele Drohbriefe sein Vater erhalten habe (vgl. „Ich denke nur einen.“), ebenso wenig, was in dem Drohbrief gestanden wäre (vgl. S 7 in OZ 8).
Der Beschwerdeführer konnte über Nachfrage auch keine weiteren Vorfälle gegen seinen Vater nennen und bestätigte, dass die Taliban niemals bei der Familie zu Hause gewesen wären, um seinen Vater oder andere Familienmitglieder zu bedrohen (vgl. S 8 in OZ 8).
Zu den vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers, die angeblich seinen Vater darstellen würden und bescheinigen sollen, dass dieser tatsächlich beim Militär bzw. bei der Polizei gewesen wäre (vgl. AS 69ff), ist zunächst festzuhalten, dass diese lediglich Kopien darstellen (vgl. S 5 in OZ 8) und schon aus diesem Grunde keine Beweiskraft haben, zumal gemäß Länderberichten der Zugang zu falschen Dokumenten, die sogar von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, in Afghanistan weit verbreitet ist. Ferner war auffallend, dass der Beschwerdeführer immer dann auf die vorgelegten Unterlagen verwies, wenn er konkrete Fragen zu seinem Fluchtvorbringen nicht beantworten konnte. Er vermeinte lediglich, dass aus diesen ersichtlich sei, welchen Rang sein Vater gehabt habe, wo sein Vater stationiert gewesen wäre und wann sein Vater tatsächlich aufgehört habe, für die Polizei tätig zu sein (vgl. S 6f in OZ 8). Als der Beschwerdeführer daraufhin vom erkennenden Richter ersucht wurde, selbst jenes Dokument herauszusuchen, wo stehen soll, wie lange sein Vater als Polizist gearbeitet habe, blätterte der Beschwerdeführer die Dokumente durch, um anschließend vorzubringen, dass er diese selbst „nicht gelesen“ habe und er es nicht wisse (vgl. S 7 in OZ 8). Folgte man aber diesem Vorbringen, dann erscheint nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer überhaupt zur Annahme gelangen konnte, dass die Dokumente die Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes beantworten könnten.
2.2.4. Es ist dem Beschwerdeführer somit bei einer Gesamtschau nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.
Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Afghanistan:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung trat den zugrunde gelegten Berichten nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.)
3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sowie § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
3.2. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
3.3. Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel. Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
3.4. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles, in dem primär beweiswürdigende Überlegungen zum geltend gemachten Fluchtgrund anzustellen waren, allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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