IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT und Sonja MARCHHART als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.04.2026, ABB-Nr. 4640133, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Iran, auf Zulassung als Fachkraft für die XXXX gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der iranische Staatsangehörige XXXX (= Antragsteller, in der Folge: AS) stellte am 23.02.2026 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Data Scientist für die Dienstgeberin, die XXXX (= Beschwerdeführerin, in der Folge: BF).
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt:
ausgefülltes Antragsformular
Reisepass des AS
„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ des AS mit Gültigkeit bis 25.08.2028
Arbeitgebererklärung
Zertifikat betreffend „Deep learning Specialization“ vom 04.12.2022
Lebenslauf des AS
PhD certificate in Electrical Engineering - Telecommunications Systems der XXXX Universität in XXXX vom 21.05.2025
Master Degree certificate in Electrical Engineering - Electronics der XXXX Universität in XXXX vom 27.01.2016
Transkript des Masters Degree certificates
Private Arbeitsbestätigung vom 14.12.2025
ÖSD-Zertifikat Deutsch Niveau A2 vom 30.06.2025
ÖSD-Zertifikat Deutsch Niveau A1 vom 06.10.2021
Arbeitsvertrag
1.2. Am 23.02.2026 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt.
1.3. Mit Schreiben des AMS vom 24.02.2026 wurde die BF aufgefordert, einen Versicherungsdatenauszug des AS aus dem Iran vorzulegen. Weiters wurde die BF darüber informiert, dass die derzeitige Einstufung in den Kollektivvertrag IT ST1 nicht der angeführten Tätigkeit entspreche und daher eine Anpassung der Entlohnung und Änderung der Einstufung in mindestens Tätigkeitsstufe ST2 notwendig sei. Dazu benötige das AMS eine neue Arbeitgebererklärung und einen neuen Dienstvertrag mit der korrigierten Einstufung.
1.4. Mit E-Mail vom 04.03.2026 übermittelte die BF dem AMS eine Beschreibung des Arbeitsplatzes und teilte mit, dass die bekanntgegebene Einstufung sowohl leistungsgerecht als auch rechtlich korrekt sei. Die Vorlage eines Versicherungsdatenauszuges aus dem Iran sei aufgrund der Kommunikationsbeschränkungen im Mittleren Osten nicht möglich.
1.5. Mit ergänzender E-Mail vom 04.03.2026 teilte die BF dem AMS mit, dass die Unternehmensspreche der BF Englisch sei.
1.6. Mit Schreiben des AMS vom 20.03.2026 wurde der BF mitgeteilt, dass der AS nur 50 der erforderlichen 55 Punkte erreiche. Der Nachweis über Berufserfahrung könne nicht berücksichtigt werden, da dieser ohne Versicherungsdatenauszug nicht verifiziert werden könne. Die von der BF bestätigte Unternehmersprache Englisch könne für die Punktebewertung ebenfalls nicht herangezogen werden, da diese nur dann berücksichtigt werden könne, wenn auch die Person über Sprachnachweise eines anerkannten Sprachinstitutes nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfüge. Anrechenbare Nachweise über die Sprachkenntnisse des AS in Englisch seien nicht vorhanden. Zudem entspreche die angeführte Entlohnung in der Arbeitgebererklärung und dem Dienstvertrag nicht der korrekten Einstufung in dem anzuwendenden Kollektivvertrag.
1.7. Mit E-Mail vom 01.04.2026 übermittelte die BF dem AMS eine private Arbeitsbestätigung für den Zeitraum 2020 bis 2022, ein „Certificate of Completion of the Immersive English Programme“ und eine „Bescheinigung der Versicherungszeiten“ samt deutscher Übersetzung.
1.8. Mit Bescheid des AMS vom 09.04.2026, ABB-Nr. 4640133, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag des AS auf Zulassung als Fachkraft als Data Scientist gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.
1.9. Am 04.05.2026 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid des AMS ein. Am 07.05.2026 brachte die BF eine Ergänzung zur Beschwerde ein und nahm darin insbesondere zum beabsichtigten Aufgaben- und Tätigkeitsprofil des AS Stellung.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der AS ist am XXXX geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger.
2.1.2. Der AS verfügt über einen Master-Studienabschluss in Electrical Engineering -Electronics.
Der AS verfügt über einen PhD-Studienabschluss in Electrical Engineering -Telecommunications Systems.
2.1.3. Der AS konnte nicht nachweisen, über Berufserfahrung zu verfügen.
2.1.4. Die Muttersprache des AS ist Farsi.
Der AS verfügt über Deutschsprachkenntnisse auf A2 Niveau.
Der AS konnte nicht nachweisen, über Englisch-, Französisch-, Spanisch, Bosnisch- oder Serbischsprachkenntnisse zu verfügen.
2.1.5. Dem AS wurde in Österreich, konkret vom Amt der XXXX , erstmals am 23.08.2023 eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ mit Gültigkeit vom 23.08.2023 bis 23.08.2024 ausgestellt (GZ: XXXX ). Auf Grundlage des Verlängerungsantrages wurde dem AS sein Aufenthaltstitel verlängert und von der MA35 eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ mit Gültigkeit vom 24.08.2024 bis 24.08.2025 ausgestellt (GZ: XXXX . Auf Grundlage seines weiteren Verlängerungsantrages wurde dem AS sein Aufenthaltstitel neuerlich verlängert und von der MA35 eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ mit Gültigkeit vom 25.08.2025 bis 25.08.2028 ausgestellt (GZ: XXXX ).
2.1.6. Der AS stellte am 23.03.2026 bei der MA35 den verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Data Scientist für die BF.
2.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 09.04.2026, ABB-Nr. 4640133, wurde der unter Punkt 2.1.6. genannte Antrag des AS auf Zulassung als Fachkraft als Data Scientist gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Dagegen richtet sich die von der BF erhobene Beschwerde.
2.1.8. Der AS ist seit 24.07.2023 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des AS (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie des Reisepasses des AS.
2.2.3. Die Feststellungen zu den Studienabschlüssen des AS (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die vom AS vorgelegten Zertifikate.
2.2.4. Zur Feststellung, dass der AS nicht nachweisen konnte, über einschlägige Berufserfahrung zu verfügen (Punkt 2.1.3.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Folgt man dem Lebenslauf des AS, so würde er über folgende Berufserfahrung verfügen:
2018 – 2025: Data Scientist Engineer im Iran
2020 – 2022: Signal Processing Engineer im Iran
2018 – 2025: PhD research assistant im Iran
2018 – 2019: Data Scientist Engineer im Iran
2016 – 2018: Machine learning researcher im Iran
2018 – 2018: Lehrer im Iran
Der AS legte eine Bestätigung der „ XXXX “ vom 14.12.2025 vor, laut der der AS vom 01.05.2018 bis 01.12.2025 als Data Scientist für das genannte Unternehmen gearbeitet hätte.
Der AS legte eine Bestätigung eines Professors der XXXX vom 25.03.2026 vor, laute der der AS zwischen 2020 und 2022 für die genannte Universität gearbeitet hätte.
Der AS und die BF wurden seitens des AMS mehrfach aufgefordert, Bestätigungen von staatlicher Seite vorzulegen, um die Berufserfahrung des AS im Iran nachzuweisen. Sodann legte der AS ein Schreiben der Generaldirektion der Provinz XXXX vor, laut dem der AS „bis einschließlich 21.12.2025 insgesamt 3 Jahre, 3 Monate und 28 Tage Beitragszeiten in der Sozialversicherung bei dieser Kasse aufweist.“ Diesem Schreiben ist nicht zu entnehmen, bei welchem konkreten Arbeitgeber der AS in welcher Position in welchem konkreten Zeitraum beschäftigt gewesen sein soll. Dieses Schreiben steht im Widerspruch zum Lebenslauf und den beiden vorgelegten privaten Bestätigungen des AS. Während in dem Schreiben Beitragszeiten von insgesamt 3 Jahren, 3 Monaten und 28 Tagen bescheinigt werden, wird in der Bestätigung der „ XXXX “ vom 14.12.2025 behauptet, der AS hätte dort mehr als 7 Jahre gearbeitet.
Sowohl der Lebenslauf, als auch die oben genannte Bestätigung der „ XXXX sind zusätzlich auch deshalb in Frage zu stellen, als darin bestätigt wird, der BF wäre insbesondere im Zeitraum 2018 bis Dezember 2025 durchgehend im Iran beschäftigt gewesen. Dies steht im Widerspruch dazu, dass der AS seit 24.07.2023 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist und ihm beginnend mit 23.08.2023 „Niederlassungsbewilligungen – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ in Österreich ausgestellt wurden. Mit der Beantragung dieses konkreten Aufenthaltstitels gab der AS gegenüber österreichischen Behörden bekannt, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben, sich hier niederlassen zu wollen bzw. niedergelassen zu sein und keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Auf Grund der enormen Widersprüche und mangels Vorlage eines Sozialversicherungsdatenauszuges mit detaillierten Daten konnte der AS nicht nachweisen, über Berufserfahrung zu verfügen.
2.2.5. Die Muttersprache des AS ist unstrittig (Punkt 2.1.4.). Die Feststellungen zu den Deutschsprachkenntnissen des AS (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf das vom AS vorgelegte ÖSD Diplom A2. Die Feststellung, dass der AS nicht nachweisen konnte, über andere Sprachkenntnisse zu verfügen (Punkt 2.1.4.) beruht darauf, dass der BF keine Diplome vorgelegt hat, denen zu entnehmen wäre, dass der AS eine Englischprüfung oder Prüfung in einer anderen Fremdsprache auf einem bestimmten Niveau positiv absolviert hätte.
2.2.6. Die Feststellungen hinsichtlich der Aufenthaltsverfahren in Österreich (Punkt 2.1.5., 2.1.6. und 2.1.7.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die Arbeitgebererklärung, den Bescheid des AMS vom 09.04.2026, ABB-Nr. 4640133, die Beschwerde der BF vom 04.05.2026 und die Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
2.2.7. Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des AS (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das ZMR.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
7. als Künstler gemäß § 14
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.
(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.
(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.
(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.
(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.
(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“
2.3.2. Die Fachkräfteverordnung 2026 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1. (1) Für das Jahr 2026 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
1. Landmaschinenbauer/innen
[...]
21. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
[...]
34. Diplomingenieur/innen für Datenverarbeitung
[...]“
2.3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
2.3.3.1. Gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 dürfen Ausländer in einem Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen.
Der AS verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf, weshalb ihm 30 Punkte anzurechnen sind.
Der AS verfügt über keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung, weshalb ihm diesbezüglich keine Punkte anzurechnen sind.
Der AS verfügt über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau, weshalb ihm 10 Punkte anzurechnen sind.
Der AS verfügt über keine Englisch-, Französisch-, Spanisch-, Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse, weshalb ihm diesbezüglich keine Punkte anzurechnen sind.
Der AS ist unter 40 Jahre alt, weshalb ihm 10 Punkte anzurechnen sind.
Der AS erreicht 50 Punkte. Der AS erreicht nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten.
Die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS vom 09.04.2026, ABB-Nr. 4640133, mit dem der Antrag des AS auf Zulassung als Fachkraft als Data Scientist für die BF gemäß § 12a AuslBG abgewiesen wurde, ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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