W167 2289990-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführer), StA. Syrien, vertreten durch XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am XXXX erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an „Ich wurde zum Syrischen Militär einberufen und wollte nicht kämpfen. Ich möchte keine Waffe in der Hand tragen und nicht töten und auch nicht getötet werden.“ und als Rückkehrbefürchtung „Tod“.
3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA einvernommen und gab als Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtung im Wesentlichen an, die Sicherheitslage sei schlecht gewesen und es sei zur Blockade gekommen, wenn er dort geblieben wäre, hätte ihn die syrische Regierung eingezogen und er hätte Menschen töten müssen, zudem gäbe es familiäre Probleme in Syrien.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erlies den angefochtenen Bescheid.
5. Der vertretene Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
7. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Einreise, Antragstellung und dem angefochtenen Bescheid
1.1.1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer allerdings der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Sicherheitslage zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers
1.2.1. Der bereits im Zeitpunkt der Einreise volljährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist arabisch.
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
1.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX lebte. XXXX
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig.
XXXX
1.3. Zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers
Das Gouvernement XXXX ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers.
Das Gouvernement XXXX steht unter der Kontrolle der aktuellen Regierung unter Ahmad ash-Shara.
1.4. Zur vorgebrachten Verfolgung in Syrien
1.4.1. Die seinerzeitige Syrische Arabische Armee (SAA), unter welcher Wehrpflicht für Männer zwischen 18 und 42 Jahren bestand und unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Einberufung zum Reservedienst erfolgen konnte, wurde noch mit Befehl von Baschar al-Assad im Dezember 2024 aufgelöst.
Der Beschwerdeführer, welcher den Wehrdienst nicht abgeleistet hat, läuft nicht Gefahr zum Wehrdienst bei der im Dezember 2024 aufgelösten Syrische Arabische Armee (SAA) eingezogen bzw. zwangsrekrutiert zu werden.
Die aktuelle Regierung beendete im Dezember 2024 die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes, der ehemalige Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland. Das gestürzte syrische Assad-Regime hat keinen Zugriff auf (vermeintliche) Gegner des gestürzten Regimes.
Vom ehemaligen Assad-Regime geht daher keine Gefahr für den Beschwerdeführer aus.
1.4.2. Seit Dezember 2024 übernahm die aktuelle Regierung unter Ahmad ash-Shara sukzessive die Kontrolle über ganz Syrien. Auch die vormals kurdisch dominierten Gebiete wurden eingegliedert.
Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst bei der SAA nicht abgeleistet und hat auch nicht an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teilgenommen. Er ist bereits viele Jahre vor der Machtübernahme der aktuellen Regierung aufgrund der Sicherheitslage aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer hat auch keine sonstigen Handlungen gesetzt, die dazu führen könnten, dass er von der aktuellen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des Assad-Regimes angesehen und allenfalls verfolgt werden könnte.
1.4.3. Die aktuelle Regierung hat eine neue Armee aufgestellt. In dieser dienen Freiwillige. Es besteht keine Wehrpflicht und es erfolgen auch keine Zwangsrekrutierungen.
Somit besteht auch für den Beschwerdeführer keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die aktuelle Regierung.
1.4.4. Sunnitische Araber:innen gehören keiner ethnischen oder religiösen Minderheit in Syrien an.
Der Beschwerdeführer wird daher in Syrien weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) bedroht.
1.4.5. Rückkehrende haben im Allgemeinen keine rechtlichen Hindernisse oder Konsequenzen zu fürchten.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich und seines Aufenthalts in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
1.2.6. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Zur Ermittlung der Lage in Syrien wurden folgende nachstehende Quellen herangezogen:
UNHCR, International Protections Considerations with Regard tp Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026 [UNHCR Mai 2026]
EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025 [EUAA Dezember 2025]
EUAA, COI Report – Syria: Country Focus, July 2025 [EUAA Juli 2025]
BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, veröffentlicht 28.02.2026 [LI Version 13]
2. Beweiswürdigung:
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445)
zu 1.1. Zur Einreise, Antragstellung und dem angefochtenen Bescheid
Das Datum der Antragstellung sowie die Umstände der Einreise ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (insbesondere der Erstbefragung, VwAkt S. 7 ff.). Der angefochtene Bescheid liegt im Verwaltungsakt auf (VwAkt S. 81 ff.)
zu 1.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Das BFA hat festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und es sich um eine Verfahrensidentität handelt (Bescheid S. 6, VwAkt S. 86). Bei der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer ein Geburtsdatum angegeben, das auch für die Verfahrensidentität herangezogen wurde (Erstbefragung S. 1, VwAkt S. 7 und Bescheid S. 1, VwAkt S. 81). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Österreich volljährig war. Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit wurde bereits im Bescheid aufgrund der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers festgestellt (Bescheid S. 6, VwAkt S. 86). Die konkrete Religionsgruppenzugehörigkeit sowie Muttersprache ergibt sich aus den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren (Erstbefragung S. 1 f., VwAkt S. 7 f., Einvernahme BFA S. 2, VwAkt S. 44 und Beschwerde S. 2, VwAkt S. 222). Die Feststellung zum Familienstand und der Kinderlosigkeit finden sich bereits im Bescheid (Bescheid S. 6, VwAkt S. 86), im weiteren Verfahren wurde nichts Gegenteiliges angegeben. Wie unten zu 1.4. „keine sonstige Gefährdung“ ausgeführt wird, ist von einer Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr XXXX auszugehen. Die Angaben zum Herkunftsort sowie ab wann sich der Beschwerdeführer XXXX aufhielt stammen vom Beschwerdeführer selbst und wurden so im Bescheid (Bescheid S. 6, VwAkt S. 86) festgestellt und im weiteren Verfahren bestätigt (z.B. Beschwerde S. 2, VwAkt S. 222). Wann der Beschwerdeführer aus XXXX in Richtung Österreich ausreiste hat er selbst angegeben (Erstbefragung S. 5, VwAkt S. 11). Den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit hat der Beschwerdeführer zuletzt in der Verhandlung bestätigt (OZ 26). XXXX
Zur 1.3. Zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren angegeben aus dem festgestellten Gouvernement zu stammen und dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt zu haben (zuletzt auch in der Verhandlung). Daher ist dieses als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen. Die Kontrollsituation ergibt sich aus den verfügbaren Berichten und insbesondere auch aus den Online-Karten (https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/).
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass eine Einreise über die von der aktuellen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder die Flughäfen Damaskus und Aleppo, welche für die zivile Luftfahrt geöffnet sind, möglich ist. Eine Weiterreise über den Landweg in das Gouvernement XXXX ist möglich, wobei Zivilisten ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen können. (vergleiche LI Version 13 Kapitel Bewegungsfreiheit)
zu 1.4. Zur vorgebrachten Verfolgung in Syrien
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung im Jahr XXXX als Fluchtgrund an, er sei zum syrischen Militär einberufen worden und wollte nicht kämpfen. Er wolle keine Waffe in der Hand tragen und nicht töten und auch nicht getötet werden. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte er den Tod.
Bei der Befragung durch das BFA im Jahr XXXX gab der BF im Wesentlichen an, Syrien XXXX verlassen zu haben. Als es in seiner Herkunftsregion einer Blockade gekommen sei, habe er beschlossen, Syrien zu verlassen. Wäre er dort geblieben, hätte ihn das syrische Regime eingezogen und er hätte Menschen töten müssen. Er wolle zu keinem Regime gehören, das das eigene Land an Milizen verkaufe. Zudem berichtete er von familiären Problemen XXXX
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF zur Rückkehrbefürchtung im Wesentlichen an, die Situation in Syrien sei sehr schlecht, es gäbe keine Regierung, sondern nur Milizen, auch die innerfamiliären Probleme bestünden weiterhin. Er machte insbesondere umfangreiche Ausführungen zu den innerfamiliären Problemen.
Befürchtete Zwangsrekrutierung oder allfällige Verfolgung durch das Assad-Regime
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren angegeben, dass er den Wehrdienst unter dem Assad-Regime nicht abgeleistet hat und deshalb Zwangsrekrutierung befürchte (z.B. Beschwerde S. 2, VwAkt S. 222).
Zur Befürchtung der Zwangsrekrutierung durch die Syrische Arabische Armee (SAA) unter dem Assad-Regime wird festhalten, dass aufgrund der geänderten Machtverhältnisse keine diesbezügliche Gefährdung des Beschwerdeführers mehr besteht. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass unter der Assad-Regierung Wehrpflicht bestand (z.B. LIB Version 9, Bescheid S. 38 ff., VwAkt S. 118 ff.), dass das Assad-Regime allerdings noch die SAA aufgelöst hat und nicht mehr an der Macht ist (z.B. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien Versionen 11 und 13).
Diese geänderten Umstände wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht in Abrede gestellt (vergleiche OZ 9 S. 5 f., wo bereits keine Befürchtung einer Zwangsrekrutierung mehr vorgebracht wurde, auch OZ 26).
Beim BFA legte der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug (vom Beschwerdeführer als Urteil bezeichnet) im Hinblick auf die Nichtableitung des Militärdienstes unter dem Assad-Regime vor. XXXX Der Beschwerdeführer hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen Nicht-Ableistung des Wehrdienstes bereits in den Fokus der Assad-Regierung gekommen ist. Somit ist auch sein Vorbringen er habe in Syrien Probleme mit dem syrischen (Assad-)Regime und XXXX
Im Lichte dieser Bemühungen des Beschwerdeführers eine Gefährdung durch das syrischen Assad-Regimes zu behaupten, ist auch seine allgemein gehaltene Behauptung zu sehen, XXXX Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass das Assad-Regime mittlerweile nicht mehr an der Macht ist und dass das diesbezügliche Vorbringen daher nicht mehr entscheidungserheblich ist.
Auch UNHCR hält fest, dass keine Verfolgungsgefahr durch die Assad-Regierung besteht (UNHCR Mai 2026 II.).
keine Verfolgung, keine Wehrpflicht und keine Zwangsrekrutierung durch die aktuelle Regierung
Der LI Version 13 (Kapitel Wehr- und Reservedienst) ist zu entnehmen, dass die aktuelle Regierung das syrische Militär umstrukturiert und dabei auf Rekrutierungskampagnen für die Armee und Polizei setzt, wobei Zielgruppe ledige und gesunde junge Männer zwischen 18 und 22 Jahren sind; eine Wehrpflicht besteht nicht. Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die aktuelle Regierung ergeben sich aus den aktuellen Informationen nicht. Auch im Hinblick auf die bisherige Vorgangsweise der ehemaligen HTS – diese setzte auch in Idlib auf Freiwillige – ist die Fortführung der Freiwilligkeit im Bezug auf die staatliche Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Auch UNHCR Mai 2026 geht davon aus, dass die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde (Punkt II. B. 5.).
EUAA Juli 2026 hält fest, dass die Wehrpflicht offiziell abgeschafft wurde, die Rekrutierung für die Armee auf freiwilliger Basis erfolgt, es gäbe keine Berichte über Zwangsrekrutierungen oder sozialen Druck, sich der neuen syrischen Armee anzuschließen (Punkt 1.3.1. Recruitment practices).
Diese geänderten Umstände wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht in Abrede gestellt (vergleiche OZ 9 S. 5 f., wo bereits keine Befürchtung einer Zwangsrekrutierung mehr vorgebracht wurde, auch OZ 26).
Nach dem Sturz der Assad-Regierung hat der BF im Wesentlichen angegeben, dass die Situation in Syrien nach wie vor sehr schlecht sei, es sei nur ein Präsident gegangen und ein neuer Präsident gekommen, aber das Regime sei das gleiche, und dass es keine Regierung, sondern nur Milizen gäbe (OZ 9 S. 5 f.).
Wie sich aus den Länderberichten insgesamt ergibt, ist in Syrien seit Dezember 2024 ein neues Regime an der Macht. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer von der aktuellen Regierung verfolgt werden könnte.
Dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst unter dem Assad-Regime nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen und wurde auch vom BFA nicht bezweifelt, allerdings ging das BFA davon aus, dass BF in Syrien wegen Nichtableistung des Militärdienstes nicht als Gegner des Assad-Regimes verfolgt werde. (Bescheid S. 7, VwAkt S. 87). XXXX (Bescheid S. 98 f., VwAkt S. 178 f.)
Der Beschwerdeführer verneinte XXXX an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen teilgenommen zu haben (Einvernahme BFA S. 7, VwAkt S. 48).
XXXX
Eine politische Tätigkeit hat der Beschwerdeführer verneint (Einvernahme BFA S. 4, VwAkt S. 44) und auch im weiteren Verfahren nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat auch keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn glaubhaft ins Blickfeld der Regierung von Ahmed ash-Shara gebracht haben. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer oder seinen Familienangehörigen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte.
Der Beschwerdeführer läuft daher insgesamt nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des Assad-Regimes eingestuft zu werden. Insbesondere liegen keine Berichte über Verfolgungsmaßnahmen gegen Personen vor, welche sich unter der Assad-Regierung dem Wehrdienst entzogen haben (vgl. EUAA Dezember 2025, 4.3. S. 33 f., EUAA Country Focus Juli 2026, 3., S. 95 führt auch aus, dass die vom Assad-Regime im Zusammenhang mit dem Wehrdienst erlassenen Haftbefehle von der aktuellen Regierung nicht vollstreckt werden. XXXX da auch daraus keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abgeleitet werden könnte, XXXX
Die aktuelle Regierung hat eine neue Armee aufgestellt, die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft und führt keine Zwangsrekrutierungen durch (vgl. UNHCR Mai 2026 II.B.5, EUAA Juli 2026 1.3.1., LI Version 13 Wehr- und Reservedienst).
keine Verfolgung aufgrund von Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit
Sunnitische Arber:innen gehören keiner ethnischen oder religiösen Minderheit in Syrien an (vgl. LI Version 13 Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten [im Jahr 2023 waren 74 % der Bevölkerung Sunniten, Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien]; auch UNHCR Mai 2026 III.A.1. und EUAA Juli 2026 2.7. zählen sunnitische Araber:innen NICHT unter den ethnischen Minderheiten auf).
Der Beschwerdeführer gibt an, sunnitischer Araber zu sein, allenfalls gefahrenerhöhende Umstände sind nicht hervorgekommen. Die bloße Tatsache, sunnitischer Araber zu sein begründet im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung (vgl. bereits EUAA Dezember 2025, 4.9.1., S. 40 f. sowie die oben angeführten neueren Berichte UNHCR und EUAA).
keine Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise unter dem Assad-Regime und der Asylantragstellung in Europa/Österreich
Die aktuelle Regierung lässt syrischen Staatsangehörige aus dem Ausland einreisen, es gibt keine Berichte über systematische Ablehnungen von Rückkehrenden an den Grenzübergängen und es gibt grundsätzlich auch keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehrende (vgl. LI Version 13 Kapitel „Bewegungsfreiheit“ und „Rückkehr“, EUAA Country Focus Juli 2026, 3., Seite 95). Rückkehrende haben im Allgemeinen keine Konsequenzen der aktuellen Regierung zu befürchten (vgl. EUAA Country Focus Juli 2026, 3.1. S. 95). UNHCR unterstützt weiterhin die freiwillige Rückkehr von Syrer:innen aus dem Ausland u.a. finanziell (vgl. EUAA Country Focus Juli 2026, 3.2.3. S. 98 f.).
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben unter der Assad-Regierung illegal ausgereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt (Erstbefragung S. 2 und 4 f., VwAkt S. 8 und 10 f.). Gefahrenerhöhende Umstände sind nicht hervorgekommen. Es lässt sich keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise, aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder des Aufenthalts in Österreich durch die aktuelle Regierung in Syrien erkennen.
keine sonstige Gefährdung
Wie bereits das BFA im Bescheid ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden (Bescheid S. 7, VwAkt S. 87).
Dies gilt insbesondere auch für sein Vorbringen betreffend innerfamiliäre Streitigkeiten. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:
Bereits im Hinblick auf die zeitliche Einordnung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den innerfamiliären Streitigkeiten ergeben sich zahlreiche Widersprüche.
XXXX
XXXX Dieser Erklärungsversuch überzeugt im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers bei der Ausreise und sein sonst bisher stringentes zeitliches Vorbringen nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt XXXX verschwiegen haben sollte. In der Erstbefragung hat er vielmehr auch zeitlich stringent seine Ausreise aus Syrien und seinen Aufenthalt XXXX angegeben und auch beim BFA keine Einwendungen gegen die Protokollierung der Erstbefragung gemacht (Einvernahme BFA S. 2, VwAkt S. 42: “Ich habe alles so gesagt, wie es ist. Es passt auch im Protokoll. Ich kenne viele Personen bei denen es zu Fehlern kam.”). Vielmehr ist dieses neue Vorbringen als Versuch anzusehen, die zeitliche Abfolge XXXX sowie die nunmehr behauptete zeitnahe Ausreise aus Syrien danach in Einklang zu bringen, da sich ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren Diskrepanzen von über einem Jahr ergeben würden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Verfahren bis zur Beschwerde nunmehr die familiären Probleme als (Haupt-)Grund für die Ausreise aus Syrien behauptet. XXXX
Auch inhaltlich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine (aktuelle) Verfolgung durch Familienangehörige glaubhaft zu machen. Zum einen spricht gegen eine Bedrohung/Verfolgung durch Familienangehörige, dass der Beschwerdeführer XXXX Auch die vom Beschwerdeführer zunächst angegebene Sicherheitslage als eine der Gründe für die Ausreise scheint vor diesem Hintergrund plausibler als eine Bedrohung durch Familienangehörige.
Bei der Befragung beim BFA gab der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise im Jahr XXXX an, eine Blockade seiner Heimatregion sowie seine Befürchtung vom syrischen Assad-Regime eingezogen zu werden und Menschen töten zu müssen (Einvernahme BFA S. 6, VwAkt S. 46). Darüber hinaus wies er auf familiäre Probleme hin XXXX Das BFA führte im Bescheid im Wesentlichen aus, dass auch aus sonstigen Umständen (insb. den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Familienstreitigkeiten) keine Verfolgung aus Gründen der GFK festgestellt werden könne (Bescheid S. 7, VwAkt S. 87 und Bescheid S. 99, VwAkt S. 179). In der Beschwerde (Beschwerde S. 2) und beim Bundesverwaltungsgericht (OZ 9 und 26) hielt der Beschwerdeführer das Vorbringen des familiären Konfliktes aufrecht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit die von ihm angeführten innerfamiliären Streitigkeiten ausführlich zu schildern. XXXX
XXXX
In der Beschwerde wurde – ohne Belege – ausgeführt: XXXX (Beschwerde S. 2, VwAkt S. 222) In der ersten Verhandlung gab der Beschwerdeführer über Nachfrage seiner Vertretung an, XXXX Er habe eine Kopie Messenger-Nachrichten „damals“ vorgelegt. Über die Frage der Richterin, wo der Beschwerdeführer die Nachrichten vorgelegt habe, gab er an „Bei der [Rechtsvertretung]. Die andere RV, bei der ich war hat mich gebeten, dass ich ihr die Nachrichten per WhatsApp schicke. RI: War das vor der Beschwerde oder vor der Verhandlung? BP: Ungefähr vor einer Woche, wo man mir gesagt hat, dass ich eine Gerichtsverhandlung habe. Ich glaube das war am XXXX ich war dort und habe Kopien dieser Nachricht vorgelegt.“ Diese Unterlagen wurden nach der Verhandlung unter OZ 12 vorgelegt, eine Übersetzung wurde veranlasst und ist unter OZ 14 protokolliert. Befragt zu den vorgelegten Chats gab der Beschwerdeführer an, XXXX Es ist allerdings nicht feststellbar oder überprüfbar, von wem die beiden nunmehr vorgelegten Chats stammen und ob der Inhalt den Tatsachen entspricht oder es sich ggf. um Gefälligkeitsschreiben handelt, um die Position des Beschwerdeführers im Asylverfahren zu stärken. In einer Gesamtschau des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der späten Vorlage der Ausdrucke der Chats sind diese nicht geeignet, eine Bedrohung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
Daher hat der Beschwerdeführer keine (aktuelle) Verfolgung durch Familienangehörige glaubhaft gemacht hat.
Es wird auch festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, XXXX (OZ 9 S. 6 f.) nicht glaubhaft ist. Zunächst wird festgehalten, dass ein derartiges Vorbringen erstmals nach dem Sturz des Assad-Regimes erfolgte. Zudem begründet auch der Beschwerdeführer dies lediglich mit dem Hinweis darauf, dass XXXX Richtung Idlib gegangen seien, wo damals die HTS/Al Nusra-Front aktiv war. Dazu wird festgehalten, dass gerichtsbekannt ist, dass zur Zeit des Assad-Regimes insbesondere jene Teile des Gouvernements Idlib unter der Kontrolle der HTS/Al Nusra-Front von syrischen Staatsangehörigen regelmäßig genutzt wurden, um sich in sichereren Staatsteilen niederzulassen, sich dem Einfluss des Assad-Regimes zu entziehen oder von dort aus in Nachbarstaaten auszureisen. Dass ein Aufenthalt in Idlib mit einer aktiven Tätigkeit bei der HTS/Al Nusra-Front gleichzusetzen ist ergibt sich aus den Länderinformationen nicht (z.B. LI Version 9 vom BFA im Verfahren eingebracht).
Zusammengefasst ist das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine (aktuelle) Gefährdung durch einen familiären Konflikt nicht glaubhaft, sondern wird vielmehr als Steigerung seines Vorbringens angesehen sowie als Versuch neue Rückkehrbefürchtungen zu generieren, da bereits im Bescheid das LI Version 9 mit Informationen zum möglichen Freikauf vom Wehrdienst bei der SAA unter „Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland“ zitiert waren (Bescheid S. 47 f., VwAkt S. 127 f.) und durch den Wegfall des Assad-Regimes auch das diesbezügliche Hauptvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Wehrpflicht bei der SAA ins Leere geht.
Es sind auch keine weiteren asylrelevanten Gefährdungen vorgebracht worden bzw. hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der – rechtzeitigen und zulässigen – Beschwerde
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch unbedenkliche Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen betreffend eine aktuelle Verfolgungsgefahr waren nicht plausibel.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass zudem selbst bei Verwicklungen einer Familie in eine Blutfehde in der Regel keine Asylrelevanz gegeben ist (vgl. VwGH 17.09.2025, Ra 2021/19/0473 damals betreffend Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie sowie unter Verweis auf EuGH). Auch im Beschwerdefall lassen sich weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Länderinformationen stichhaltige Anhaltspunkte für Diskriminierungen, Ausgrenzungen oder Stigmatisierungen des Beschwerdeführers durch Personen außerhalb der eigenen Großfamilie entnehmen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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