W236 2304729-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2024, Zl. 1293066610/220088908, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.01.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.01.2022 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht. Er habe für die Regierung gearbeitet und verschiedene Projekte geleitet, welche mit ausländischer Unterstützung finanziert worden seien. Daher sei er von den Taliban bedroht worden. Viele seiner Mitarbeiter seien angegriffen und getötet worden. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
3. Am 14.10.2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er sei in der Provinz Laghman geboren und im Jahr 2001 nach Kabul gezogen. Seine Brüder und Eltern hätten bei der alten Regierung gearbeitet und bereits ab dem Jahr 2008 Drohungen seitens der Taliban erhalten, die sie jedoch nicht ernst genommen hätten. Als der Beschwerdeführer im Jahr 2014 im Ministerium zu arbeiten angefangen habe, seien sie weiter bedroht worden. Ein Bruder sei nach Deutschland geflohen und habe Asyl erhalten. Ein weiterer Bruder sei in der Provinz Baghlan Arzt gewesen und am 13.07.2017 erschossen worden. Er selbst habe sich in Kabul sicher gefühlt, habe für Bewerbungsgespräche aber auch gefährliche Reise in Dörfer auf sich nehmen müssen. Ihre Hauptaufgabe sei gewesen, die Zivilisten, die keine Grundversorgung erhalten hätten oder keine Pflege, mit Wasser, Hygieneartikeln, etc. zu versorgen. Sie hätten auch mit internationalen und europäischen Organisationen im Bereich der Frauenrechte gearbeitet. Dieses Projekt sei von 2008-2021 bundesweit gelaufen. Das Projekt sei dem Ministerium unterstellt gewesen. Seitens der Taliban sei ihnen vorgeworfen worden, dass sie Frauen den falschen Weg zeigen und Geld von ungläubigen Ländern beziehen würden. Auf Nachfrage zu seinem konkreten Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit seiner Familie in Kabul habe bleiben müssen und bis August 2021 im Büro aktiv gewesen sei. Am 14.08.2021 habe man ihnen mitgeteilt, dass die Taliban Kabul einnehmen und sie fliehen sollen. Daraufhin sei er unverzüglich nach Herat geflüchtet, wo er sich bei einem Freund zu Hause versteckt habe. Als er die Gelegenheit gehabt habe, sei er weitergeflüchtet. Seine Eltern habe er wegen deren Alter nicht mitnehmen können, diese seien dann im Jahr 2022 in den Iran geflüchtet.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zur Bescheinigung seines Fluchtgrundes vor.
4. Mit Bescheid o.a. vom 19.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte II. und III.). Die zitierten Gesetzesbestimmungen bezogen sich jeweils auf die damals geltende Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Fluchtgrund des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner nicht plausiblen und vagen Angaben sowie Ungereimtheiten in den von ihm vorgelegten Urkunden nicht glaubhaft. Aufgrund der humanitären Situation sei ihm aber eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar.
6. Gegen den Bescheid vom 19.11.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe die festgestellten Länderberichte nicht ausreichend berücksichtigt und deren Beweiswürdigung sei unschlüssig. Da seine Familie bereits bedroht sowie sein Bruder ermordet worden sei und ein Teil seiner Familie für die ehemalige afghanische Regierung gearbeitet habe, sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet. Dazu übermittelte der Beschwerdeführer Screenshots zum Beweis für seine Arbeit für die Regierung.
7. Am 16.09.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt. Der Beschwerdeführer legte eine weitere Urkunde zum Nachweis seiner Tätigkeit für die ehemalige afghanische Regierung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum sunnitischen Islam und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist in der Provinz Laghman geboren und zog im Jahr 2001 mit seiner Familie nach Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer arbeitete zwar vor der Machtübernahme der Taliban als Sachbearbeiter im früheren Ministerium für die Entwicklung der Dörfer, jedoch wurde er selbst aufgrund seiner Arbeit für die ehemalige afghanische Regierung nicht von den Taliban bedroht. Der Beschwerdeführer ist auch sonst keinen Verfolgungshandlungen der Taliban ausgesetzt gewesen und hat solche im Fall seiner Rückkehr nicht zu befürchten.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und es drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 14, Datum der Veröffentlichung 18.08.2026:
Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung 2025-10-09 12:52
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).
Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).
Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen
Letzte Änderung 2026-08-18 17:03
Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf "persönlicher Feindschaft oder Rache" beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023; vgl. BAMF 12.2025). So räumte der Innenminister der Taliban, Sirajuddin Haqqani, im Juni 2025 ein, dass einige Mitglieder der Gruppe trotz einer offiziellen Generalamnestie möglicherweise persönliche Racheakte an ehemaligen afghanischen Regierungsbeamten verübt haben. Er betonte, dass solche Handlungen von der Taliban-Führung nicht gebilligt worden seien und dass die Verantwortlichen vor Gott zur Rechenschaft gezogen würden (Afintl 26.6.2025). In anderen Fällen rechtfertigen die Taliban die Tötungen und Verhaftungen mit Anschuldigungen bzgl. angeblicher aktueller krimineller Vergehen und behaupten, es würde immer Gerichtsverhandlungen geben (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021). In einem Fall erklärten die Taliban, 23 von ihnen getöteten ehemaligen Mitgliedern der Miliz Patsun Kawanki wäre zuvor schon mehrmals vergeben worden. Diese hätten sich aber nach der Amnestie wieder gegen die Taliban gewandt, weshalb sie schlussendlich von einem Gericht zum Tode verurteilt wurden (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021). Für die meisten der von UNAMA bis August 2023 berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).
Während man einerseits davon ausgehen kann, dass Talibankämpfer an hierarchische Strukturen gewöhnt sind und nicht individuell oder ohne Anweisungen oder Toleranz der nächsthöheren Ebene handeln (BAMF 12.2025; vgl. EUAA 8.2022a), gab es bereits während des Krieges nicht so strenge Hierarchien wie in einer regulären Armee und die Unterschiede zwischen einfachen Kämpfern und Kommandeuren waren gering. Der politische Analyst Nasratullah Haqpal geht daher davon aus, dass einfache Talibankämpfer nicht die Notwendigkeit sehen, sich nach Anweisungen von Kommandeuren zu richten (BAMF 12.2025; vgl. NPR 28.11.2022). Es kann also davon ausgegangen werden, dass Talibankämpfer die Möglichkeit haben ihre aktuelle Machtposition in privaten Konflikten, seien es individuelle oder auf der Ebene der Familie, des Clans oder Stamms, auszunutzen (BAMF 12.2025). In anderen Fällen führt die kollektive Unterstellung, dass sich ehemalige Sicherheitskräfte dem bewaffneten Widerstand angeschlossen haben, zu Verhaftungen und Tötungen (BAMF 12.2025; vgl. AI 8.6.2023).
Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023). Da die Taliban es vermeiden wollen, dass Informationen zur Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften nach außen dringen, ist die Informationslage zu diesem Thema besonders schlecht. Afghanische Exilmedien wie Hasht-e Subh und Etilaat-e Ruz melden häufig Fälle von Verhaftungen oder Tötungen ehemaliger Sicherheitskräfte. Es gibt jedoch keine Möglichkeiten, diese Fälle zu verifizieren, und Quellen gehen von vielen nicht gemeldeten Fällen aus (BAMF 10.2024c).
Im Juli 2025 wurde von einer Datenschutzverletzung in Großbritannien berichtet, bei welcher persönliche Daten (inklusive Telefonnummern und in einigen Fällen die Adresse) von 18.800 afghanischen Staatsbürgern öffentlich wurden. Hierbei handelte es sich vor allem um Daten ehemaliger afghanischer Streitkräfte, die für sich und ihre Familien Anträge auf Umsiedlung nach Großbritannien gestellt hatten (Guardian 16.7.2025; vgl. BAMF 12.2025). Die Datenpanne ereignete sich bereits im Februar 2022 in Folge eines Fehlers eines Vertreters des britischen Verteidigungsministeriums (Guardian 16.7.2025; vgl. Afintl 17.7.2025) und bis Mitte 2025 wurden nach Berichten des Telegraph mindestens 200 ehemalige afghanische Soldaten und Polizisten getötet (Telegraph 16.7.2025; vgl. Afintl 17.7.2025), wobei nicht bekannt ist, wie viele der Namen tatsächlich auf der Liste standen (Guardian 16.7.2025). Auch wurde berichtet, dass basierend auf einer Studie mit Stand November 2025 mindestens 49 Familienmitglieder und Arbeitskollegen von Afghanen, die von dem Datenleck betroffen waren, durch die Taliban getötet wurden (Guardian 28.11.2025).
Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten "Immunitätskarten", um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den "falschen Versprechungen" der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine "Immunitätskarte" zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueeid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).
Es gibt Berichte über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 12.5.2026, BAMF 12.2025, Rawadari 6.2025). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 12.2025).
Auch in den Jahren 2025 (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, BAMF 12.2025) und 2026 wird über Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten berichtet (UNAMA 12.5.2026; vgl. Afintl 12.5.2026, KaN 12.5.2026, UNGA 22.5.2026). So gab es zwischen Jänner 2026 und Ende März 2026 nach Angaben von UNAMA mindestens 23 Fälle von willkürlichen Verhaftungen und neun Fälle von Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie fünf Tötungen ehemaliger Mitglieder der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) (UNAMA 12.5.2026).
Lighthouse Reports (LiHo 15.10.2025) veröffentlichte im Oktober 2025 in Kooperation mit The Independent (Independent 15.10.2025), Military Times (MT 15.10.2025), Hasht-e Subh (8am 15.10.2025) und Etilaat Roz (ER 15.10.2025) einen Bericht, dass von 2023 bis Mitte 2025 mindestens 110 ehemalige ANDSF-Mitglieder durch Taliban oder unbekannte Bewaffnete getötet wurden (LiHo 15.10.2025; vgl. Independent 15.10.2025, 8am 15.10.2025, MT 15.10.2025, ER 15.10.2025). Davon alleine 18 im Jahr 2025 (8am 15.10.2025; vgl. BAMF 12.2025). Unter den Getöteten und Gefolterten befinden sich auch Mitglieder afghanischer Eliteeinheiten, die eng mit US-amerikanischen und britischen Spezialeinheiten zusammengearbeitet haben. Drei ehemalige Soldaten von Elite-Spezialeinheiten (u. a. der Eliteeinheit zur Terrorismusbekämpfung bekannt als Ktah Khas oder KKA) gaben an, gefoltert worden zu sein, um an die Kontaktdaten ehemaliger Kameraden zu gelangen (BAMF 12.2025, LiHo 15.10.2025).
Nach eigenen Auswertungen des deutschen BAMF, veröffentlicht im Dezember 2025, waren in etwa 83 % der gemeldeten Fälle [Anm.: getöteter, verhafteter, entlassener, gefolterter bzw. entführter ehemaliger Sicherheitskräfte] den Taliban als Täter zuzuschreiben, wobei die restlichen 17 % durch unbekannte bewaffnete Täter begangen wurden (BAMF 12.2025). Das BAMF stellt in seinen Berechnungen vor allem zwei Cluster an Opfern fest. Zunächst Tadschiken aus (vor allem) nördicheren Provinzen wie Panjsher, Takhar, Baghlan, Kapisa und Parwan sowie Kabul und Herat (BAMF 12.2025). Das BAMF sieht die große Anzahl der tadschikischen Opfer vor allem darin begründet, dass die Tadschiken in der Zeit von 2001 bis 2021 wichtige Ministerien unter ihrer Kontrolle hatten, die besonders stark am Kampf gegen die Taliban beteiligt waren (wie das Innen- und Verteidigungsministerium sowie der Geheimdienst NDS) (BAMF 12.2025; vgl. AAN 15.12.2022). Der zweite wichtige Grund ist, dass die wohl zentralsten Widerstandsgruppen [Anm.: der letzten Jahre] gegen die Taliban, die National Resistance Front (NRF) und die Afghanistan Freedom Front /AFF) von Tadschiken angeführt werden (BAMF 12.2025; vgl. Afintl 20.2.2024, VOA 28.4.2022). Als zweiten Cluster identifiziert das BAMF Personen (vermutlich Paschtunen) aus Kandahar und Nangarhar und führt dies auf eine Fehde zwischen dem Paschtunenstamm Achakzai (General Raziq und seine Anhänger auf Seiten der Republik) gegen die Nurzai (Taliban) zurück (BAMF 12.2025; vgl. RFE/RL 2.11.2022).
Andere Medien sehen vor allem die Provinzen Kandahar, Nangarhar (Rawadari 4.1.2023; vgl. NYT 27.5.2022), Kabul, Badakhshan, Baghlan, Uruzgan, Farah (NYT 27.5.2022), Panjsher und Sar-e Pol als Herkunftsregionen der Opfer (Rawadari 4.1.2023).
Der Bericht des BAMF zeigt auf, dass nicht nur hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte betroffen sind, auch wenn hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte mehr Verantwortung für die Kämpfe gegen die Taliban hatten und deshalb eher Ziel von Rachetötungen sind. Jedoch kann auch das soziale und berufliche Netzwerk einer Person den Grad an Schutz (oder Gefahr) gegenüber den Taliban bestimmen (BAMF 12.2025; vgl. EUAA 8.2022a). So argumentiert das BAMF, dass hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte mit stabilen sozialen Netzwerken oft besser vor den Taliban geschützt sind als niedrigrangige ehemalige Sicherheitskräfte die über ein solches Netzwerk nicht, oder nicht in diesem Ausmaß verfügen (BAMF 12.2025). Nach Angaben von UNAMA waren mit Stand August 2023 ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee (ANA) am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023). Dies deckt sich auch ungefähr mit den Auswertungen des BAMF für den Zeitraum zwischen 2021 und 2025. Hier machen Soldaten, Offiziere, Armee-Kommandeure, Arbaki und Generäle allerdings zusammen über 60 % der Opfer aus, Polizisten etwa 12 % und der NDS 5 % (BAMF 12.2025).
Oft gibt es jedoch auch andere Hintergründe. So können Exekutionen ehemaliger Sicherheitskräfte auch als Drohmittel genutzt werden. Kurz nach der Machtübernahme wurden im September 2021 vier ehemalige Soldaten von den Taliban erschossen und Bilder von deren Leichen an ihren Kommandanten geschickt (BAMF 12.2025; vgl. BBC 25.9.2021). Es gibt auch Berichte über Verhaftungen von nicht-militärischen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte oder von Personen, die nur kurz für die Sicherheitskräfte gearbeitet hatten. Auch informelle Beziehungen zu Regierungsvertretern/Sicherheitskräften können zum Grund für Racheakte durch die Taliban werden (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021).
Berichten zufolge sind auch Verwandte von ehemaligen Sicherheitskräften von der Verfolgung durch die Taliban betroffen (BAMF 12.2025; vgl. UNAMA 7.2022). So wurden beispielweise am 23.11.2025 drei Söhne des ehemaligen Polizeichefs der Provinz Uruzgan (BAMF 12.2025; vgl. KaN 23.11.2025) bzw. am 31.1.2025 der Sohn des ehemaligen Leiters des NDS in der Provinz Daikundi von den Taliban verhaftet (BAMF 12.2025; vgl. KaN 31.1.2025). Einerseits werden sie bedroht, um Informationen bzw. den Aufenthaltsort von ehemaligen Sicherheitskräften preiszugeben (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021). Es kommt jedoch auch vor, dass Gäste oder Familienangehörige "zufällig" getötet werden, wenn sie bei der Tötung des eigentlichen Zieles durch die Taliban anwesend sind (BAMF 12.2025; vgl. NYT 27.5.2022).
Einige frühere Angestellte der ehemaligen Sicherheitskräfte sind in den Dienst der Taliban gewechselt, wobei berichtet wurde, dass es sich hierbei vor allem um Personen mit professionellen Kenntissen handelt, auf deren Fachwissen die Taliban angewiesen sind. Dies betrifft vor allem ziviles Personal wie Ingenieure, Logistiker und Gesundheitspersonal und diese Personen werden von den Taliban mit Misstrauen betrachtet. Die höhere Führungsriege besteht jedoch ausschließlich aus Taliban (AAN 3.2023; vgl. BAMF 12.2025).
1.3.2. EUAA European Union Agency for Asylum, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, June 2026:
3.2. Public officials and servants of the former government and judicial system
This profile refers to individuals employed by the previous government and members of the judiciary, including court personnel and civil servants. Situation of family members is also addressed.
[…]
During the years of conflict, employees of certain ministries (for example the Ministry of Defence, the Ministry of Interior Affairs, and the Ministry of Justice) and judicial staff, including judges and prosecutors, were regularly targeted by the Taliban. After the takeover, the Taliban issued a general amnesty for individuals who had served the former government, but the text has not been made publicly available, creating uncertainty regarding its scope and enforcement. Despite the amnesty and the call on former government officials to resume work and return from abroad, retaliatory acts by Taliban members against persons under this profile were reported, albeit to a lesser extent than against former security personnel. The de facto authorities have reportedly deterred reporting on killings, while ambiguity and limited control over de facto officials have enabled arbitrary arrests and abuses without accountability. Most civilian former public officials, except female civil servants, have been able to resume their duties within the new de facto administration in Kabul, although a gradual replacement of this personnel has been taking place.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
Some acts to which public officials and servants of the former government and judicial system could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution. Inter alia extrajudicial killings, torture and other ill-treatment, arbitrary arrests, and enforced disappearance have been documented, including sporadic cases in which former government officials returning from abroad as well as individuals who had been personally invited back by the Taliban were victimised. Most recorded violations against persons under this profile have occurred in the months following the takeover, although retaliatory violence has continued ever since.
The severity and/or repetitiveness of other acts that family members of public officials and servants of the former government and judicial system could be subjected to and whether they occur as an accumulation of various measures, should also be considered. For example, ransom was extorted from families of former government officials who are perceived to have the means to pay.
Step 2: What is the level of risk of persecution?
For judges, prosecutors, and court personnel of the former government and judicial system a well-founded fear of persecution would in general be substantiated as they have faced extensive and continued targeting at the hands of the Taliban, including threats, harassment and killings. The UN Special Rapporteur stated that former judges are among the groups severely affected by human rights violations. Additionally, almost all judges, prosecutors, and former court personnel have been fired, and many left the country or went into hiding for fear of reprisals.
For public officials and servants of the former government and judicial system other than judges, prosecutors, and former court personnel, the individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as:
Possible personal enmities: personal hostilities or rivalries could increase the risk, taking into account the pervasive ‘revenge culture’ in Afghanistan.
Ethnic background: individuals belonging to non-Pashtun groups may be exposed to higher risks as for example Hazaras have been ‘systematically treated differently’ by the local Taliban. See also 3.12.1. Individuals of Hazara ethnicity and other Shias
Family members may also have a well-founded fear of persecution, for example in the context of the Taliban searching for the individual they are related to.
In the case of a female applicant under this profile, it is reminded that in light of the current situation, a well-founded fear of persecution would in general be substantiated for Afghan women and girls.
For additional information, see 3.13. Women and girls
Step 3: Is there a ground for persecution?
Where well-founded fear of persecution is substantiated for individuals under this profile, persecution is highly likely to be for reasons of political opinion, as having served the former government is considered as collaborating with ‘the enemy’. In some cases, membership of a particular social group and/or religion could also be seen as relevant grounds, such as in the case of former female judges and other female public officials. See also 3.13. Women and girls. Race may also be substantiated.
1.3.3. UNHCR UN High Commissioner für REfugees, Guidance Note on Afghanistan – Update II, September 2025:
Afghans associated with the former government, security forces or allies
24. Despite the de facto authorities proclaiming a “general amnesty” for those who supported the prior government or who fought against the Taliban, including former government officials, the UN Assistance Mission to Afghanistan (UNAMA) reported in 2023 that they had documented “at least 800 human rights violations [committed by the de facto authorities] against former government officials and [Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)] members between […] 15 August 2021 and 30 June 2023.” Former government officials and former members of the ANDSF have continued to be targeted, killed, arrested and detained and tortured in 2024 and into 2025. These include individuals associated with the former government or security forces who had returned voluntarily or who had been forcibly returned to Afghanistan. Reportedly, some former officials or members of the ANDSF continue to live in hiding. Former judges and prosecutors have also been targeted, threatened, harassed and killed.
25. Women who had been employed as police officers or corrections officers under the previous government have reported harassment and threats from the de facto authorities, and some have been killed. Persons who worked with or were affiliated with foreign forces—including as interpreters, security guards and former embassy staff—have also been targeted. Where persons associated with the former government, security forces or their allies have been killed by unknown actors, the de facto authorities have reportedly not investigated the crimes, arrested the perpetrators or initiated prosecution.
26. Given the information presented above, many persons of this profile—including former government officials, previous members of the ANDSF, former prosecutors or judges and persons who were affiliated with foreign forces—are likely to be in need of international protection. Other persons of this profile may be in need of international protection depending on the individual circumstances of the case.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines afghanischen Reisepasses fest (vgl. AS 171ff). Die Feststellungen zur Religion und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinem Herkunftsort ergeben sich aus den gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Aufgrund der insofern nachvollziehbaren Darlegungen des Beschwerdeführers sowie der vielfältigen hierzu vorgelegten Urkunden bestehen keine Gründe für Zweifel an der von ihm geltend gemachten Tätigkeit für die ehemalige afghanische Regierung. Hierzu konnte der Beschwerdeführer insbesondere über Nachfrage der erkennenden Richterin aufklären, dass das Ministerium, in welchem er gearbeitet habe, grundsätzlich für die Förderung der Regionen, zum Teil mit Mitteln der Weltbank, zuständig gewesen sei, er selbst aber in der Personalabteilung gearbeitet habe (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 7f). Somit sind in seinen Angaben keine Widersprüche betreffend seinen Aufgabenbereich im Ministerium zu verzeichnen. Ebenso wenig kamen sonstige Ungereimtheiten hervor, welche Bedenken an seiner ins Treffen geführten Beschäftigung hervorrufen könnten. Auch die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer in einer Personalabteilung arbeitete, befand jedoch die behaupteten Drohungen seitens der Taliban als nicht glaubhaft.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihn betreffenden Gefährdungslage zwar eine im Grundkonstrukt gleiche Fluchtgeschichte, wie er sie auch schon vor dem Bundesamt vorgebracht hatte. Er beschränkte sich jedoch auch in der Beschwerdeverhandlung erneut nur auf allgemeine Angaben und grobe Umrisse des behaupteten Geschehens. Entgegen der einleitenden Aufforderung, alle aus seiner Sicht erforderlichen Angaben zum Asylvorbringen von sich aus und möglichst präzise zu tätigen, ging der Beschwerdeführer auf Fragen der erkennenden Richterin zum Grund seiner Ausreise kaum ein und bediente sich bloß vollkommen oberflächlicher Darstellungen:
Bereits vor dem Bundesamt waren die Darlegungen des Beschwerdeführers über eine mögliche Gefährdung seiner Person überaus vage gehalten. Im Zuge der freien Erzählung seiner Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats führte der Beschwerdeführer zwar ins Treffen, dass die Taliban seit den Jahren 2008/2009 regelmäßig Drohanrufe gegen seine Familie gerichtet hätten, ein Bruder im Jahr 2017 aufgrund seiner Arbeit als Kinderarzt am Weg in die Arbeit erschossen worden sei und ein weiterer Bruder wegen seiner Arbeit für die ehemalige Regierung vor dem Jahr 2015 aus Afghanistan ausgereist und in Deutschland asylberechtigt sei (vgl. AS 68ff). Etwaige spezifische Hinweise, dass die Taliban derzeit speziell am Beschwerdeführer oder allgemein an seiner Familie interessiert sein könnten, machte er aber nicht geltend. Nach dem konkreten Anlass für seine Ausreise befragt, berief sich der Beschwerdeführer schließlich nur allgemein auf die Machtübernahme der Taliban (vgl. AS 69f). Auch befragt nach einer persönlichen Bedrohung erklärte er nur knapp, dass dies nicht der Fall gewesen sei, aber telefonisch schon, ohne näher auf die vorgeblichen Telefonate einzugehen (vgl. AS 71). Schließlich machte der Beschwerdeführer Drohbriefe an das Ministerium (vgl. AS 63f) sowie Bombenanschläge in der Nähe des Ministeriums geltend (vgl. AS 71ff). Dass diese ihm selbst gegolten hätten, behauptete weder der Beschwerdeführer selbst, noch lassen seine Schilderungen darauf schließen.
Über Aufforderung der erkennenden Richterin, seine Fluchtgründe möglichst umfassend, chronologisch und von sich aus darzulegen, machte der Beschwerdeführer konkrete Gefahrenmomente wiederum nicht einmal ansatzweise geltend, sondern führte bloß erstmals ins Treffen, er habe ein neues IT-System mitentwickelt und dadurch Zugriff auf persönliche Daten der Mitarbeiter gehabt; die Taliban hätten sie wiederholt nach diesen gefragt (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 8). Neuerlich nach seinem konkreten Fluchtgrund gefragt, erwähnte der Beschwerdeführer zudem bloß allgemein telefonische Drohungen und Forderungen der Taliban, Informationen an sie weiterzuleiten und nicht mehr für die Regierung zu arbeiten, ohne diese Anrufe auch nur ansatzweise näher darzulegen (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 8f). Aber auch hinsichtlich einer zeitlichen Einordnung meinte der Beschwerdeführer lediglich vage, dass er manchmal zwei bis drei Mal in der Woche angerufen worden sei und dann wieder sechs Monate lang nicht, wobei irgendein Mitarbeiter des Ministeriums alle zwei bis drei Tage oder einmal in der Woche ermordet worden sei (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 9). Den Beginn und das Ende der Anrufe oder die angesprochenen Phasen intensiverer Kontaktaufnahmen grenzte er aber nicht einmal ansatzweise ein. Im weiteren Verlauf der Verhandlung erklärte er dann zwar auf konkrete Nachfragen, dass die Drohanrufe zwischen 2014 und 2020 stattgefunden hätten (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 11). Zum Inhalt der Telefonate beschrieb er jedoch bloß vollkommen oberflächlich, dass die Anrufer „ab und zu“ persönliche Informationen über die Mitarbeiter und die Direktoren bekommen wollten, um diese unter Druck zu setzen (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 11). Ferner konnte der Beschwerdeführer in diesem Kontext seine Antwort auf die Drohungen nicht darlegen, sondern behauptete erstmals, über SMS mit dem Tod bedroht worden zu sein, weil er aus Angst aufgelegt habe (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 11). Wäre der Beschwerdeführer aber wiederholt von den Taliban angerufen worden und hätte zudem persönlich Textnachrichten mit Todesdrohungen erhalten, so wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er diese Gefährdung schon von sich aus umfassend dargelegt hätte und die Nachfragen der erkennenden Richterin ausführlich sowie mit näheren Details beantworten könnte. Seine überaus ungenauen und zudem gesteigerten Aussagen zu den gegen ihn selbst gerichteten Drohungen lassen jedoch nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer von tatsächlichen Erlebnissen berichtete.
Da der Beschwerdeführer im Zuge seiner Arbeitstätigkeit zudem nur sporadisch über einen Zeitraum von etwa sieben Jahren bedroht worden sein will, ohne jemals etwaige Konsequenzen der Taliban davongetragen zu haben, kann selbst bei Wahrannahme seiner Darstellungen nicht davon ausgegangen werden, dass er persönlich im Fokus der Taliban stehe. Etwaige konkrete Bedrohungsszenarien, die ihn zum Verlassen seiner Heimat bewegt hätten, machte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorliegenden Verfahrens nicht geltend (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 8f). Ebenso wenig ist angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer durch seine Arbeit über persönliche Informationen der Mitarbeiter des Ministeriums verfügt haben will, ein besonderes Interesse an seiner Person ersichtlich, zumal die Taliban laut der vorliegenden Länderinformation im Zuge der Machtübernahme ohnedies Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden erhielten. Der Beschwerdeführer berief sich auch zu keinem Zeitpunkt darauf, dass bei seiner bis ins Jahr 2022 weiterhin in Afghanistan lebenden Familie nach ihm gesucht worden sei. Wäre er aber tatsächlich ins Blickfeld der Taliban geraten und hätten diese auch weiterhin ein Interesse an seiner Person, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest versucht hätten, den Beschwerdeführer bei seinen Verwandten aufzuspüren.
Betreffend die ins Treffen geführten Drohungen mittels E-Mail schilderte der Beschwerdeführer außerdem, dass diese pauschal an sämtliche Mitarbeiter des Ministeriums und nicht speziell an ihn gerichtet worden seien (vgl. AS 63f und Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 9). Daher kann auch aus diesen Schreiben keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefahr abgeleitet werden.
Der Beschwerdeführer konnte somit keinesfalls glaubhaft machen, dass vor seiner Ausreise ein spezifisches Interesse an seiner Person bestanden habe. Aufgrund seiner Tätigkeit in einem Ministerium der ehemaligen afghanischen Regierung kann aber auch im Fall seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er insbesondere aus politischen oder religiösen Gründen in das Blickfeld der Taliban oder sonstiger Akteure geraten könnte:
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur als Sachbearbeiter in der Personalabteilung beschäftigt war (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 7) und damit keine leitende Position bekleidete.
Der aktuellen Länderinformation zu Afghanistan vom 18.08.2026, Version 14, ist zu entnehmen, dass die Taliban offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt haben. Keinesfalls wird übersehen, dass über Verstöße gegen diese Amnestie berichtet wurde. Der EUAA Country Guidance Afghanistan aus Juni 2026 zufolge fanden die meisten registrierten Übergriffe auf Bedienstete der ehemaligen Regierung jedoch in den Monaten nach der Machtübernahme und in einem geringeren Ausmaß als gegenüber früherem Sicherheitspersonal statt, wenngleich es seither weiterhin zu Vergeltungsgewalt gekommen ist. Die meisten ehemaligen zivilen Beamten (ausgenommen Frauen) konnten ihre Tätigkeiten aber in der neuen de facto Regierung fortsetzen, auch wenn ein kontinuierlicher Austausch des Personals stattfand. Entsprechend der Einschätzung der EUAA sind bei der Bewertung der Verfolgungswahrscheinlichkeit individuelle Risikofaktoren wie persönliche Feindschaften oder die Volksgruppenzugehörigkeit zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer von Racheakten bedroht sein könnte, machte er im Verfahren jedoch nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist angesichts seiner paschtunischen Abstammung eine besondere Gefahr seiner Person zu erkennen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte zutage getreten, die den Beschwerdeführer als besonders exponiert erscheinen lassen könnten, sodass er in das Blickfeld der Taliban geraten könnte.
Nach der UNHCR-Guidance Note on Afghanistan – Update II vom September 2025 werden Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen, ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften in Afghanistan in Verbindung stehen, zwar ebenfalls als Risikoprofil definiert. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass auch vor dem Hintergrund der genannten Richtlinien von UNCHR nicht ausnahmslos von einer Verfolgungsgefahr der genannten Personen ausgegangen werden kann, sondern eine Einzelfallbetrachtung geboten ist, wie in Rz. 26 („depending on the individual circumstances oft the case“) klar zum Ausdruck gebracht wird. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keine führende Position innehatte, sondern er vielmehr lediglich als Sachbearbeiter der Personalabteilabteilung tätig war und er keine ihn selbst betreffende Bedrohungssituation dargetan hat, kann eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Beschwerdeführer für die Taliban von Interesse wäre, nicht erkannt werden.
Soweit seine Rechtsvertretung vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderinformation betreffend das Verfolgungsrisiko auf die Bedeutung eines sozialen Netzwerks verweist, ist dem entgegen zu halten, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen der Staatendokumentation sowie der zugrundeliegende Bericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auf ehemalige Sicherheitskräfte bezieht. Der Beschwerdeführer brachte jedoch bloß vor, er sei als Sachbearbeiter im früheren Ministerium zur Entwicklung der Dörfer beschäftigt gewesen. Auch seiner näheren Beschreibung seiner Tätigkeit lassen sich bloß administrative Aufgaben aber keine sicherheitsbezogenen Funktionen entnehmen (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 7). Angesichts der differenzierten Bewertung der EUAA in der oben erwähnten Country Guidance von Juni 2026 betreffend Sicherheitspersonal auf der einen Seite und sonstige öffentliche Bedienstete auf der anderen Seite ist aber anzunehmen, dass sich diese Gefährdungsprofile maßgeblich unterscheiden. Auch sonst ist im Fall des Beschwerdeführers, der vor seiner Ausreise keinen individuellen Bedrohungen ausgesetzt war, nicht ersichtlich, dass die Taliban im Fall seiner theoretischen Rückkehr nach Afghanistan ein Interesse an seiner Personen entwickeln könnte, sodass er auf den Schutz eines sozialen Netzwerks angewiesen sein könnte.
Im Ergebnis lässt sich aus der bloßen Zugehörigkeit zu den umschriebenen Risikogruppen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten. Da im vorliegenden Fall keine risikoerhöhenden Faktoren vorliegen, ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban besteht.
Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer im Verfahren ein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er eine den Einstellungen der Taliban als derzeitige Machthaber entgegenstehende politische Überzeugung geäußert oder durch eventuelle Aktivitäten zur Förderung einer solchen Überzeugung die nachteilige Aufmerksamkeit der Machthaber im Herkunftsstaat erweckt habe.
Es ist dem Beschwerdeführer somit bei einer Gesamtschau nicht gelungen eine konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung in seinem Herkunftsstaat in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Repressalien der Taliban auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen der Tätigkeit seiner Eltern und Brüder für die ehemalige afghanische Regierung (vgl. AS 68) zu befürchten hat. Einerseits berief sich der Beschwerdeführer betreffend die Arbeit seiner Brüder bis ins Jahr 2015 bzw. 2017 auf keine aus diesem Grund gegen ihn selbst oder seine weitere Familie gerichteten Bedrohungen (vgl. AS 68f). Andererseits konnten seine Eltern und seine Schwester noch bis ins Jahr 2022 in Afghanistan leben, wobei diese mangels eines familiären und sozialen Netzes in den Iran ausreisten (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.09.2026, S. 6) und damit ihre Heimat nicht etwa wegen einer Gefährdung durch die Taliban verlassen mussten.
Da der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen auch keine weitere, konkret seine Person betreffende Gefährdung anführte, ist eine solche nicht festzustellen. Auch sonst ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie in den Fokus der Taliban geraten sein könnten.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Afghanistan:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Sie werden durch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde wiedergegeben umfangreichen Berichte nicht entkräftet. Diese wurden vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls herangezogen, sind jedoch nur teilweise für den vorliegenden Fall relevant bzw. stehen sie nicht im Widerspruch zu den übrigen vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigten Länderberichten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.)
3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sowie § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
3.2. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
3.3. Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel. Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
3.4. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles, in dem primär beweiswürdigende Überlegungen zum geltend gemachten Fluchtgrund anzustellen waren, allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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