BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.11.2025, den Beschluss:
A) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 22.10.2024 wurde ausgesprochen, dass die Antragstellerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 24.09.2024 verloren habe. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2025 als unbegründet ab.
Aufgrund des fristgerecht gestellten Vorlageantrages der Antragstellerin wurde der Akt am 10.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 22.09.2025 erging eine Ladung an die damalige Rechtsvertretung der Antragstellerin, worin die Antragstellerin aufgefordert wurde, als Partei an der für 22.10.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilzunehmen. Einem Auskunftsersuchen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zur Namhaftmachung jener Person, welche die Antragstellerin im Rahmen des Bewerbungsgesprächs hinzugezogen und als ihren „Rechtsbeistand“ bezeichnet habe, ist die Antragstellerin nicht nachgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der zur Zl. XXXX protokollierten Rechtssache am 22.10.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die Antragstellerin erschien zur Verhandlung nicht, jedoch war ihre anwaltliche Rechtsvertretung anwesend. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete die erkennende Richterin das Erkenntnis, wonach die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 24.09.2024 ausgesprochen und Nachsicht vom Ausschluss des Bezuges gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt wurde.
Am 04.11.2025 langte seitens der Rechtsvertretung der Antragstellerin ein Antrag auf Ausfertigung beim Bundesverwaltungsgericht ein, woraufhin am 20.11.2025 die schriftliche Ausfertigung des am 22.10.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses erfolgte.
2. Mit Schreiben vom 14.11.2025 stellte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund und begründete diesen dahingehend, dass sie die mündliche Verhandlung am 22.10.2025 aufgrund einer psychischen Erkrankung versäumt habe. Sie sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht dazu in der Lage gewesen sei, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und aufgrund ihres Krankheitsbildes auch nicht dazu fähig gewesen sei, sich von diesem Termin vorab ordnungsgemäß und fristgerecht zu entschuldigen. Das am 22.10.2025 ergangene Erkenntnis bedeute für sie einen erheblichen Rechtsnachteil. Zudem gab die Antragstellerin den Namen und das Geburtsdatum jener Person bekannt, welche sie im Rahmen des Bewerbungsgesprächs hinzugezogen und als ihren „Rechtsbeistand“ bezeichnet habe. Weiters waren dem Antrag ein Widerruf der Vollmacht hinsichtlich ihrer im Beschwerdeverfahren anwaltlichen Vertretung sowie ein Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 10.11.2025 beigelegt, wonach die Antragstellerin im Zeitraum von Mitte Oktober 2025 „bis heute“ psychisch nicht in der Lage sei, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und sich davon ordnungsgemäß zu entschuldigen.
3. Am 23.03.2026 wurde der Antragstellerin ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt, worin darauf hingewiesen wurde, dass den vorgelegten Unterlagen keine Diagnose entnommen werden könne. Es wurde der Antragstellerin aufgetragen, ärztliche Unterlagen darüber vorzulegen, welche Diagnose in dem im Arztbrief vom 10.11.2025 genannten Zeitraum bei ihr vorgelegen habe und seit wann diese bestehe. Ferner wurde die Antragstellerin aufgefordert, Ausführungen darüber zu tätigen und diese zu belegen, weshalb ihr konkret eine Teilnahme an der Gerichtsverhandlung oder die Vornahme einer ordnungsgemäßen Entschuldigung von der Teilnahme nicht möglich gewesen wären. Schließlich wurde der Antragstellerin aufgetragen, Ausführungen darüber zu tätigen und diese zu belegen, weshalb dieses Hindernis mit 10.11.2025 weggefallen sei und anzugeben, wann sie zuletzt vor der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2025 Kontakt mit ihrer Rechtsvertretung hatte.
4. Mit Eingabe vom 06.04.2026 brachte die Antragstellerin einen Facharztbrief vom 17.10.2025 in Vorlage und tätigte zudem umfassende Ausführungen zu den im Mängelbehebungsauftrag formulierten Fragestellungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Mit Schreiben vom 21.03.2025 wurde seitens der Rechtsanwaltskanzlei XXXX bekanntgegeben, dass die Antragstellerin Rechtsanwalt XXXX , mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Es wurde in dem Schreiben zudem darum ersucht, jede weitere verfahrensbezogene Korrespondenz direkt mit ihm zu führen, sohin insbesondere von einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung zu verständigen.
Mit Schreiben vom 22.09.2025 wurde an die bekanntgegebene Rechtsvertretung der Antragstellerin eine Ladung für die anberaumte mündliche Verhandlung am 22.10.2025 geschickt, worin die Antragstellerin aufgefordert wurde, als Partei persönlich teilzunehmen. Zudem wurde aufgetragen, die von der Antragstellerin als „Rechtsbeistand“ bezeichnete Begleitperson zur mündlichen Verhandlung stellig zu machen.
Die Antragstellerin ist am 22.10.2025 zur anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschienen. Seitens der Rechtsvertretung wurde dazu ausgeführt, dass die Antragstellerin mittels eines E-Mails sowie eines eingeschriebenen Briefes zur Teilnahme an der Verhandlung aufgefordert worden sei. Auch sei sie dazu aufgefordert worden, die als „Rechtsbeistand“ bezeichnete Dame stellig zu machen. Man habe jedoch keine Nachricht von der Antragstellerin erhalten.
Die mündliche Verhandlung wurde daraufhin in Abwesenheit der Antragstellerin, jedoch in Anwesenheit ihrer anwaltlichen Vertretung durchgeführt.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2025 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 24.09.2024 ausgesprochen und Nachsicht vom Ausschluss des Bezuges gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt wurde.
Am 14.11.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG wegen Versäumung der Verhandlung am 22.10.2025 ein.
Festgestellt wird, dass die Antragstellerin aufgrund einer rezidivierend depressiven Störung mit psychotischen Symptomen, Anpassungsstörung und Schlafstörungen nicht in der Lage war, an der mündlichen Verhandlung am 22.10.2025 teilzunehmen oder sich ordnungsgemäß zu entschuldigen. Das Krankheitsbild gestaltete sich seit Mitte Oktober 2025 dahingehend, dass die Antriebs-, Organisations- und Kommunikationsfähigkeit der Antragstellerin erheblich eingeschränkt war und dies ihre Konzentrations- und Denkfähigkeit beeinträchtigte. Eine Besserung des Gesundheitszustandes erfolgte ab 10.11.2025.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Bevollmächtigung der rechtlichen Vertretung ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes zum zur Zl. XXXX geführten Verfahren.
Die Feststellung zur Übermittlung der Ladung für die mündliche Verhandlung ergibt sich aus dem Sendeprotokoll, welches ebenfalls dem Akt zum Verfahren zur Zl. XXXX einliegt.
Die Feststellungen zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2025 ergeben sich aus dem entsprechenden Verhandlungsprotokoll.
Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt dem Akt ein.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin am Tag der mündlichen Verhandlung sowie der anhaltenden Dauer bis zu einer Besserung ihrer psychischen Erkrankung ergeben sich aus ihren Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten Arztbriefen vom 17.10.2025 und 10.11.2025, wonach die Antragstellerin unter anderem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 22.10.2025 an einer rezidivierend depressiven Störung mit psychotischen Symptomen, Anpassungsstörung und Schlafstörungen gelitten habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Landesgeschäftsstelle durch einen Senat. Da gegenständlich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt und keine Beschwerde, ist die Zuständigkeit als Einzelrichter gegeben.
Zu A) Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
3.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die zu § 71 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die durch § 33 VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen lässt (vgl. VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (zB VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (zB VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (zB VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (zB VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).
3.4. Im konkreten Fall macht die Antragstellerin als Grund für die Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2025 geltend, dass sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht dazu in der Lage gewesen sei, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und aufgrund ihres Krankheitsbildes auch nicht dazu fähig gewesen sei, sich von diesem Termin vorab ordnungsgemäß und fristgerecht zu entschuldigen.
Eine mündliche Verhandlung wurde versäumt, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 28 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde die Antragstellerin für die mündliche Verhandlung am 22.10.2025 ordnungsgemäß geladen, was im Wiedereinsetzungsantrag auch nicht bestritten wurde.
3.4.1. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Antragstellerin einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung in gegenständlichem Verfahren bevollmächtigt hatte. Die mündliche Verhandlung wurde sodann in Abwesenheit der Antragstellerin, jedoch in Anwesenheit ihrer anwaltlichen Vertretung durchgeführt, sodass ihre Verfahrensrechte, insbesondere die Ausübung des Fragerechts gegenüber den in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2025 einvernommenen Zeugen, gewahrt wurde. Lediglich die in der Ladung zur mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellte Parteieneinvernahme der Antragstellerin konnte mangels ihrer Teilnahme an der Verhandlung nicht durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund bezieht sich die Frage, ob die Antragstellerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2025 gehindert wurde, allein auf ihre Einvernahme als Partei, denn in Ansehung dessen konnte sie sich nicht durch ihre Rechtsvertretung vertreten lassen.
3.4.2. Für die Frage der Unabwendbarkeit eines Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, ist nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fern zu bleiben (vgl. VwGH 08.06.2015, Ra 2015/09/0005, unter Hinweis auf VwGH 29.04.2008, 2007/05/0088).
Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen ist (VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122, mwN).
Es ist daher zu prüfen, ob iSd § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Antragstellerin zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde (vgl. VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005).
Die Antragstellerin legte einen Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 10.11.2025 vor, worin festgehalten wird, dass die Antragstellerin im Zeitraum von Mitte Oktober 2025 „bis heute“ psychisch nicht in der Lage gewesen sei, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und sich davon ordnungsgemäß zu entschuldigen.
In Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages vom 23.03.2026 brachte die Antragstellerin einen weiteren Arztbrief vom 17.10.2025 in Vorlage, worin als Diagnosen „Rezidivierend depressive Störung mit psychotischen Symptomen, Anpassungsstörung, Schlafstörungen“ und eine entsprechende Medikation angeführt werden. Zudem tätigte die Antragstellerin nähere nachvollziehbare Ausführungen hinsichtlich der Symptomatik ihrer Erkrankung, welche sich in erster Linie durch eine ausgeprägte Antriebsstörung und eine erhebliche Einschränkung der Konzentrations- und Denkfähigkeit gezeigt habe.
Die Antragstellerin hat damit hinreichend dargelegt, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung – sohin ohne grobes Verschulden – ihre Parteieneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2025 versäumt hat.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher spruchgemäß stattzugeben.
3.5. Damit tritt das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das bedeutet auch, dass das im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.10.2025 mündlich verkündete Erkenntnis rückwirkend von Gesetzes wegen seine Gültigkeit verliert, also ex lege außer Kraft tritt bzw. als nicht (mehr) existent anzusehen ist.
Eine Ladung zu einem neuen Verhandlungstermin erfolgt gesondert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise