Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Revision des N H in G, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 24. November 2014, LVwG- 1-199/R10-2014, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 24. November 2014 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2015 abgewiesen, der dem Revisionswerber am 19. Februar 2015 zugestellt wurde.
Die vom Revisionswerber in der Folge am 1. April 2015 direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde an dieses weitergeleitet, wo sie am 5. Mai 2015 einlangte. Nach Vornahme der vorgesehenen Zustellungen durch das Verwaltungsgericht (§ 30a Abs. 7 VwGG) wurde die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Revisionsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt im Falle der Abweisung eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei (§ 26 Abs. 1 und 3 VwGG).
Wird eine Revision entgegen § 25a Abs. 5 VwGG nicht beim Verwaltungsgericht sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist die Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe den Beschluss vom 9. September 2014, Ra 2014/09/0015, mwN).
Angesichts der Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses am 19. Februar 2015 erweist sich die am 5. Mai 2015 beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eingelangte außerordentliche Revision als verspätet.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, womit sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags nach § 34 Abs. 2 VwGG wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt der Revision erübrigte.
Wien, am 24. Juni 2015
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