IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte in Österreich erstmals am 23.03.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, seine anderen Cousins würden ihn aus Blutrache umbringen wollen.
Mit Bescheid vom 21.04.2026 hat das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht eingeräumt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 14.07.2026 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er mit dem Formblatt vom 15.07.2026 beim Bundesamt einreichte.
Am 21.07.2026 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.
Befragt zu seinen Gründen für die erneute Asylantragstellung, gab der Beschwerdeführer an, seine Angaben vom ersten Asylverfahren aufrechtzuhalten; er stelle den gegenständlichen Antrag ausschließlich aus den Gründen, die er im Vorverfahren vorgebracht habe.
3. Mit dem Bescheid des Bundesamts vom 03.09.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2026 als unzulässig abgelehnt (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
4. Gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Algerien. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Gebiet der Mitgliedstaaten der europäischen Union ein und stellte am 03.02.2025 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz, mit der Angabe, er sei tunesischer Staatsangehöriger. Er täuschte in Deutschland über seine Identität und Staatsangehörigkeit. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 06.02.2025 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab und ordnete gegen den Beschwerdeführer ein Einreise und Aufenthaltsverbot an, welches auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet worden ist.
Am 15.05.2025 ist der Beschwerdeführer aus Deutschland nach Algerien abgeschoben worden. Kurz nach seiner Abschiebung reiste der Beschwerdeführer trotz aufrechtem Einreiseverbot erneut unrechtmäßig ins Gebiet der Mitgliedstaaten der europäischen Union ein.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2025 in Österreich von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und in weiterer Folge festgenommen. Er konnte keine für einen rechtmäßigen Aufenthalt notwendige Dokumente vorweisen.
Am 23.03.2026 stellte er sodann in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 21.04.2026 ist dieser Asylantrag abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht eingeräumt.
Mit Mandatsbescheid vom 17.12.2025 hat das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer befindet sich auf dieser Grundlage seit 18.12.2025 in Schubhaft. Am 14.07.2026 stellte er aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte zuletzt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2026 mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 31.08.2026, GZ: G303 2330188-8, fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 15.09.2026 erging die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und verfügt im Gebiet der Mitgliedstaaten über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er weist in Österreich und im Gebiet der Mitgliedstaaten keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf. Familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen in Österreich - mit Ausnahme von drei Cousins - nicht vor. Ein Bruder von ihm und sein Sohn sind in Frankreich wohnhaft.
Sein Sohn lebt bei der Kindesmutter. Von der Mutter seines Sohnes hat er sich getrennt.
Seine aktuelle Partnerin hält sich in Deutschland auf.
In Österreich ist der Beschwerdeführer unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister, der Auskunft und den Unterlagen des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, den Unterlagen des Bundesamts zu den in Österreich geführten Asylverfahren, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2026 und aus den Angaben des Beschwerdeführers in den durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 31.03.2026 und am 21.07.2026.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Einreiseverbot:
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt aufgrund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Nach § 53 Abs 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
Fallgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer nach Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom 21.04.2026 keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nach.
Die Erlassung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt gemäß § 53 Abs. 4 FPG ist somit dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ist auch die vom Bundesamt festgesetzte Dauer nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer täuschte in Deutschland über seine Identität und Staatsangehörigkeit und reiste nach einer erfolgten Abschiebung trotz bestehenden Einreiseverbots wieder ins Gebiet der Mitgliedstaaten ein.
Auch unter Berücksichtigung privater und familiärer Bindungen im Gebiet der Mitgliedstaaten kommt ein Entfall oder eine Herabsetzung des Einreiseverbots nicht in Betracht.
Fallgegenständlich hält sich sein Kind in Frankreich auf und ist seine Partnerin in Deutschland aufhältig. Im konkreten Fall überwiegen jedoch die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Einreiseverbotes.
Die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Zu seinem Sohn besteht kein intensiver Kontakt und der Kontakt zu seiner Partnerin kann über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
Die kurzzeitige Trennung von seinem Sohn und seiner Partnerin für die Dauer von 2 Jahren ist im öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers hinzunehmen und angesichts der vorliegenden Umstände verhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).
Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Im konkreten Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage fest und weist die gebotene Aktualität auf. Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis bei der Gefahrenprognose und Interessensabwägung, sodass kein entscheidungswesentlicher, klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist. Im gegenständlichen eindeutigen Fall hätte die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer auf Grund seines Fehlverhaltens zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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