Ra 2015/06/0050 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zur nunmehr mit der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 aufgehobenen Bestimmung des § 70 Abs. 3 AVG judizierte der VwGH, dass unter der im Instanzenzug übergeordneten Behörde nur jene zu verstehen ist, die nach Lage des Falles der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit auch in der Sache selbst als Berufungsbehörde zur Entscheidung berufen ist. Wenn daher in einer Verwaltungsangelegenheit der Rechtszug in der mittelbaren Bundesverwaltung beim Landeshauptmann endete, konnte der Bundesminister als Berufungsbehörde in der Hauptsache nicht in Betracht kommen. Er konnte demnach auch mit der gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens erhobenen Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmanns, der den Wiederaufnahmeantrag als erste und einzige Behörde abgelehnt hatte, nicht rechtens angerufen werden (Hinweis Erkenntnisse vom 27. September 1994, 94/07/0035, und vom 27. April 1995, 95/11/0090). Der VwGH sieht sich nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung, die in den zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck kommt, abzugehen. Insbesondere hat auch die Aufhebung des § 70 Abs. 3 AVG nicht bewirkt, dass nunmehr eine andere Auffassung zu vertreten wäre.