Ra 2015/06/0050 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH hält jedenfalls den Verfahrensrechtsgesetzgeber für zuständig, den Instanzenzug bei verfahrensrechtlichen Bescheiden zu regeln. Insofern kann § 63 Abs. 1 2. Satz AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 kompetenzrechtlich unbedenklich regeln, dass gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung eine Berufung nicht zulässig ist, eine Regelung, die somit im Sinne des Art. 118 Abs. 4 B-VG iVm Art. 115 Abs. 2 B-VG vom zuständigen Gesetzgeber getroffen wurde. Dies bedeutet aber auch, dass § 63 Abs. 1 1. Satz AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 ebenso kompetenzrechtlich unbedenklich auf die Verwaltungsvorschriften verweisen kann. Dieser Verweis bedeutet bei verfahrensrechtlichen Bescheiden, die mit einer bestimmten Verwaltungssache zusammenhängen, somit weiterhin, wie auch nach § 63 Abs. 1 AVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013, dass solche verfahrensrechtlichen Bescheide nur jene Instanzen befassen können, die auch in der Sache selbst befasst werden können, und die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 hat an diesem Verständnis nichts geändert. In Bezug auf verfahrensrechtliche Bescheide liegt folglich mit dem Verweis auf die Verwaltungsvorschriften ein gesetzlicher Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges im Sinne des Art. 118 Abs. 4 B-VG durch die Regelung des § 63 Abs. 1 1. Satz AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 vor.