BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG über die Beschwerde von XXXX vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.02.2026, Zl. XXXX (Mitbeteiligter: XXXX ) zu Recht beschlossen:
A)
Der Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.02.2026, Zl. XXXX , wird ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Feststellungen:
1.1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 23.10.2025 erhob der rechtsfreundlich vertretene Mitbeteiligte eine Datenschutzbeschwerde gegen die Beschwerdeführerin.
1.2. Mit Bescheid vom 04.02.2026 gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten statt (Spruchpunkt 1.), trug der Beschwerdeführerin auf, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution eine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen (Spruchpunkt 2.) und wies den Antrag des Mitbeteiligten, die Datenschutzbehörde möge eine Geldstrafe gegen die Beschwerdeführerin verhängen, zurück (Spruchpunkt 3.).
1.3. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde.
1.4. Die Datenschutzbehörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.
1.5. Mit Schreiben vom 17.09.2026 gab der Mitbeteiligte an, seine Datenschutzbeschwerde zurückzuziehen:
„Da die Beschwerdegegnerin die angeforderten Daten nunmehr übermittelt hat, wird die ursprüngliche Beschwerde zurückgezogen, weshalb das Verfahren eingestellt werden kann.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere dem Schreiben des Mitbeteiligten vom 17.09.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Zu A)
3.1. Zur Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages durch den Mitbeteiligten:
3.1.1. § 13 AVG lautet auszugsweise:
„Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
[…]
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
[…].“
3.1.2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können. Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist. Der Antragsteller hat damit das Recht, über seinen Antrag zu disponieren, auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an, und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, Rz 21 bis 22 mwN).
Ist ein Bescheid erlassen, wurde er also einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam zugestellt, treten bereits Bescheidwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erhebt also keine der Verfahrensparteien ein Rechtsmittel, so werden diese Bescheidwirkungen nicht sistiert und eine Antragsrückziehung nach Erlassung eines Bescheides erweist sich als unzulässig. Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine – zulässige und fristgerechte – Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).
3.1.3. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bedarf die Zurückziehung eines Antrags einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rn. 41 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
3.1.4. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einscheiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Ansichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rn. 38 [Stand 1.1.2014, rdb.at], mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Der Mitbeteiligte gab mit Eingabe vom 17.09.2026 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, seine ursprüngliche Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin zurückzuziehen. Da die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde erhoben hat, ist die Erklärung des Mitbeteiligten objektiv so zu verstehen, dass er seine Datenschutzbeschwerde und somit seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 23.10.2025 zurückziehen möchte.
3.1.5. Da die Zurückziehung eines Antrages „automatisch“ das Ende des damit eingeleiteten Verfahrens bewirkt, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedarf, zieht sie grundsätzlich auch keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich. Sie führt zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rn. 42).
3.1.6. Infolge der Zurückziehung des Antrages ist mit einer ersatzlosen Behebung des mit Beschwerde bekämpften Bescheides, dem durch die Antragsrückziehung die Grundlage entzogen wurde, vorzugehen (vgl. VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473, Punkt 2.2.).
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall bedurfte es im Hinblick auf den Zurückziehungsantrag des Beschwerdeführers keiner mündlichen Erörterung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Rückverweise