Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 21.05.2026, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2026:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 06.04.2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung zum Masterstudium Neuroscience an der Universität Wien.
2. Mit Bescheid vom 21.05.2026, Zl. XXXX , wies das Rektorat der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Neuroscience der BF ab.
Begründend führte die belangte Behörde ins Treffen, dass die BF zwar die formalen Erfordernisse für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren erbracht habe, jedoch aufgrund einer auf Basis der Fähigkeiten, Vorbildung und des Erfahrungshintergrundes der Bewerber:innen erstellten Reihung für einen der 40 zur Verfügung stehenden Plätze nicht in Frage gekommen sei.
3. Dagegen erhob die BF mit einer in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 01.06.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Mit Verbesserungsauftrag vom 02.06.2026 wies die belangte Behörde darauf hin, dass Deutsch die österreichische Amtssprache sei, Anbringen in dieser Sprache zu verfassen seien und trug der BF auf, diesen Mangel bis 16.06.2026 zu beheben. Sollte der Mangel nicht fristgerecht behoben werden, werde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2026, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde der BF wegen der Nichtverbesserung von Mängeln zurückgewiesen.
Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass fremdsprachige Anbringen einen verbesserungsfähigen Mangel darstellen würden und folglich ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sei. Verfahrensgegenständlich sei dem Verbesserungsauftrag allerdings nicht entsprochen worden, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
6. Mit Vorlageantrag vom 13.07.2026 begehrte die BF die Vorlage an das Verwaltungsgericht.
7. Mit Eingabe vom 16.07.2026 (eingelangt am 28.07.2026) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF beantragte am 06.04.2026 die Zulassung zum Masterstudium Neuroscience an der Universität Wien.
Mit Bescheid vom 21.05.2026, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Neuroscience der BF ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit der Bezeichnung „Appeal against Admission Decision – Master’s Programme in Neuroscience – Document No. XXXX “ vom 01.06.2026 verfasste die BF in englischer Sprache.
Dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 02.06.2026, die Beschwerde auf Deutsch nachzureichen, entsprach die BF nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik und daher auch im Verkehr mitösterreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden (vgl. Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Art 8 Abs 1 Rz 4 f). Daraus folgt, dass mündliche und schriftliche Anbringen iSd § 13 Abs. 1 AVG (zB Beschwerden) in deutscher Sprache einzubringen sind (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 18 (Stand 1.1.2014, rdb.at).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Entscheidung vom 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, fest, wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar.
3.2.2. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zu Recht zurückgewiesen hat. Eine inhaltliche Prüfung ist im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens daher nicht durchzuführen.
Die von der BF eingebrachte Beschwerde war zur Gänze in englischer Sprache abgefasst. Englisch stellt keine im Sinne der oben zitierten Judikatur zulässige Amtssprache dar.
Die belangte Behörde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG dazu angehalten, der BF die Behebung der mit einem Mangel behafteten Beschwerde aufzutragen. Mit Verbesserungsauftrag vom 02.06.2026 wurde die BF ausdrücklich aufgefordert, den Mangel zu beheben. Gleichzeitig wurde sie über die Rechtsfolge der Zurückweisung im Falle der nicht fristgerechten Behebung des Mangels belehrt.
Die BF kam diesem Verbesserungsauftrag innerhalb der eingeräumten Frist nicht nach, weshalb die belangte Behörde ihre Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2026 zurückgewiesen hat.
Soweit die BF in ihrem Vorlageantrag vom 13.07.2026 ausführt, die Kommunikation mit der Universität sei stets in englischer Sprache erfolgt, weshalb sie davon ausging, dass Verfahrensmitteilungen zumindest teilweise auf Englisch erfolgen würden, ist zunächst festzuhalten, dass die bisherige Kommunikation für die Frage der vorgesehenen Verfahrenssprache nicht maßgeblich ist. Aus dem Umstand, dass die bisherige Kommunikation auf Englisch stattfand, kann nicht abgeleitet werden, dass auch eine allfällige Beschwerde rechtswirksam auf Englisch eingebracht werden kann.
Darüber hinaus wurde die BF mit Verbesserungsauftrag vom 02.06.2026 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde in deutscher Sprache einzubringen sei. Sie erlangte somit spätestens mit Zustellung des Verbesserungsauftrages Kenntnis davon, dass ihre eingebrachte englischsprachige Beschwerde einen zu behebenden Mangel aufweist.
Das weitere Vorbringen der BF, sie habe den Verbesserungsauftrag vom 02.06.2026 mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht verstanden und ihr sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine fristgebundene Aufforderung handle, geht ebenfalls ins Leere. Dem Verbesserungsauftrag war die maßgebliche Frist eindeutig zu entnehmen. Zudem brachte die BF den Vorlageantrag nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung selbst in deutscher Sprache ein. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb ihr die Bedeutung der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist nicht hätte zugänglich gemacht werden können.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als mangelhaft und ist zurückzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen.
3.2.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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