BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 22.01.2026 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 15.01.2026, AZ II/4-DZ/25-28700166010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2025:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 17.12.2024 mit Unterstützung durch die örtlich zuständige Bezirksbauernkammer (BBK) einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2025 und beantragte die Gewährung einer Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung. Dazu spezifizierte er in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Gesamtausmaß von 25,8937 ha.
2. Am 22.04.2025 korrigierte der Beschwerdeführer mit Unterstützung der örtlich zuständigen BBK seinen MFA 2025 und verringerte dabei das Gesamtausmaß der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf 25,7973 ha.
3. Am 15.06.2025 trieb der Beschwerdeführer 18 Pferde auf die Alm der XXXX (AP), BNr. XXXX , auf und am 30.08.2025 wieder ab.
4. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2026, AZ II/4-DZ/25-28700166010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2025 Direktzahlungen (DIZA) in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Zusätzlich zur ermittelten beihilfefähigen Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 25,7926 ha wurde auch die gesamte angemeldete Almfläche der AP mit einem Ausmaß von 11,8235 ha für den Beschwerdeführer als förderfähig ermittelt, da ausschließlich 12,60 Stück gemeldete förderfähige raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) des Beschwerdeführers mindestens 60 Tage auf der Alm der AP gealpt worden sind.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.01.2026 zugestellt.
5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 22.01.2026 Beschwerde. Begründend führte er Folgendes aus:
„Sonstige Beschwerdepunkte
Pferde auf einer Alm:
Da es sich bei der Alm XXXX um eine reine Pferde-Alm handelt, habe ich die VIS-Meldungen 2025 per Mail an Frau XXXX (GAP) heute gemailt.
Ich stelle folgende Beschwerdeanträge:
Bitte um positive Beurteilung und Neuberechnung.“
Der Beschwerde war eine Bildschirmaufnahme einer Abfrage des Veterinärinformationssystem (VIS) beigefügt. Darauf ist unter anderem das Zugangsdatum 15.06.2025 und das Abgangsdatum 30.08.2025 von 18 Pferden des Beschwerdeführers auf die Alm der AP ersichtlich, wobei das Zu- und Abgangsdatum eines einzigen Pferdes gelb markiert wurde.
6. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 06.08.2026 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
In einer mitübermittelten „Aufbereitung für das BVwG“ teilte die AMA Folgendes mit:
„Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte mit Unterstützung der BBK am 17.12.2024 den MFA 2025 und beantragte darin u.a. die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) für das Antragsjahr 2025. Zu diesem Zweck spezifizierte der BF in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Am 22.04.2025 wurde mit Unterstützung der BBK eine Korrektur der MFA 2025 Feldstücksliste eingebracht. Feldstück (FS) 1 / Schlag (SL) 4 mit der Schlagnutzungsart "Sonstige Grünlandflächen" wurde in einem Flächenausmaß von 0,0061 ha neu erfasst. Das Flächenausmaß des FS 1 / SL 17 mit der Schlagnutzungsart "Mähwiese/-weide Drei und Mehr Nutzungen" wurde um 0,0963 ha reduziert. Das Flächenausmaß des FS 1 / SL 22 mit der Schlagnutzungsart "Dauerweide" wurde um 0,0061 ha reduziert.
Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2026 (II/4-DZ/25-28700166010) wurden Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX für eine förderfähige Fläche ermittelt von 37,6162 ha gewährt. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 22.01.2026 - somit rechtzeitig - Beschwerde ein. In dieser Beschwerde ersucht der BF um eine positive Beurteilung und Neuberechnung auf Basis der Beschwerde beigelegten VIS-Meldungen.
Hierbei wird darauf hingewiesen, dass im Bescheid Direktzahlungen 2025 für diesen Betrieb keine Abzüge ersichtlich sind und die angemeldete Fläche mit förderfähiger Nutzung exakt der förderfähigen Fläche ermittelt entspricht und der BF aus Sicht der AMA bei DIZA 2025 keine Beschwer hat.“
7. Mit Schreiben des BVwG vom 10.08.2026, GZ W114 2348816-1/2Z, wurde diese „Aufbereitung für das BVwG“ an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Dazu wurden vom BVwG auf die in § 9 Abs. 1 VwGVG angeführten Inhaltserfordernisse einer Beschwerde hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Beschwerde vom 22.01.2026 bis spätestens 26.08.2026 im BVwG einlangend, dahingehend zu verbessern, dass die Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit sowie das Begehren dargelegt werden. Abschließend wurde hingewiesen, dass - wenn bis zu diesem Termin die Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig und auch nicht vollständig verbessert werden würde – die Beschwerde zurückgewiesen werde.
8. Der Beschwerdeführer hat diesen Verbesserungsauftrag nachweislich am 12.08.2026 übernommen.
9. Innerhalb der dem Beschwerdeführer zugestandenen Frist langte im BVwG keine entsprechende Verbesserung der Beschwerde ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer beantragte im MFA für das Antragsjahr 2025 letztlich Direktzahlungen für eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 25,7973 ha.
Am 15.06.2025 trieb er auch seine 18 Pferde auf die Alm der AP auf und am 30.08.2025 wieder ab.
Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der AMA vom 15.01.2026, AZ II/4-DZ/25-28700166010, für das Antragsjahr 2025 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde zusätzlich zur ermittelten beihilfefähigen Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 25,7926 ha auch die gesamte angemeldete Almfutterfläche der AP mit einem Ausmaß von 11,8235 ha für den Beschwerdeführer auf der Grundlage von 12,60 Stück RGVE als förderfähig ermittelt und auch zugesprochen.
Der Beschwerdeführer hat somit für das Jahr 2025 jene Direktzahlungen erhalten, die ihm aufgrund der für ihn maximal ermittelbaren förderfähigen Fläche auch zustehen. Weitere förderfähige Flächen konnten für den Beschwerdeführer im Antragsjahr 2025 nicht ermittelt werden, weshalb ihm auch keine über den Betrag von EUR XXXX hinausgehende Direktzahlungen für das Antragsjahr 2025 zu gewähren waren.
Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde hat er jedoch nicht ausgeführt, durch welche Rechtswidrigkeit in der angefochtenen Entscheidung er sich als beschwert erachtet und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, genannt. Er hat insbesondere kein nachvollziehbares Beschwerdebegehren, insbesondere einen Antrag, was und welcher Weise an der angefochtenen Entscheidung abgeändert werden sollte, gestellt. Für das BVwG war insbesondere unklar, warum der BF, dessen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr im maximal möglichen Umfang stattgegeben wurde, eine Beschwerde erhoben hat.
Da eine Beschwerde nicht ohne Möglichkeit einer Verbesserung zurückgewiesen werden kann, wurde der BF mit Schreiben des BVwG vom 10.08.2026, GZ W114 2348816-1/2Z, aufgefordert, seine Beschwerde zu verbessern. In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass, wenn der BF von der Möglichkeit einer Verbesserung keinen Gebrauch machen würde, das Beschwerdebegehren zurückgewiesen werden würde.
Der Verbesserungsauftrag wurde dem BF nachweislich mit Rsb zugestellt. Der BF hat nachweislich am 12.08.2026 diesen Verbesserungsauftrag erhalten, was durch den von ihm unterschriebenen Rückschein bestätigt wird.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der ihm zugestandenen Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde diese nicht entsprechend dem Verbesserungsauftrag verbessert. Er hat sich verschwiegen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idFd BGBl. I Nr. 147/2024, lautet auszugsweise:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
[…]
3. Abschnitt
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]“
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idFd BGBl. Nr. 50/2025, lautet auszugsweise:
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Wie in den Feststellungen ausgeführt, hat die Beschwerde in der gegenständlichen Angelegenheit nicht den Anforderungen gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG, die an eine Beschwerde zu stellen sind, entsprochen.
In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde war Folgendes mangelhaft:
1. Nennung der Bezeichnung der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit, und daraus ableitend in wie weit er sich dadurch als beschwert erachtet,
2. Nennung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. Nennung eines Begehrens bzw. eines Antrages, was und in welcher Weise die angefochtene Entscheidung der AMA abgeändert oder aufgehoben werden soll bzw. was wie entschieden werden soll.
Gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 17 VwGVG hat das BVwG in einem solchen Fall die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen, was mit dem Verbesserungsauftrag des BVwG vom 10.08.2026, GZ W114 2348816-1/2Z, auch geschehen ist. Da die Beschwerde aber nicht verbessert worden ist, war diese letztlich wegen der Verletzung der in § 9 Abs 1 VwGVG angeführten Erfordernisse für eine Beschwerde zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise