W261 2348045-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei einer Verhandlung in einem Beschwerdeverfahren nach dem Bundesbehindertengesetz von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihren Ehemann, XXXX , vom 31.07.2026 wie folgt:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am 23.07.2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in welchem bereits ihr Ehemann für sie einschritt, welcher zahlreiche Schriftsätze und Stellungnahmen einbrachte, ist die Beschwerdeführerin seit 23.07.2025 Inhaberin eines bis 31.08.2028 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
3. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 05.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist blind“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihren Ehemann, gegen die Abweisung der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
5. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.07.2026 zur Entscheidung vor, wo dieses am 22.07.2026 einlangte.
6. Die Beschwerdeführerin brachte durch ihren hierzu bevollmächtigten Ehemann beim Bundesverwaltungsgericht bis dato mehrere Schriftsätze ein, unter anderem einen als „Beschwerde“ titulierten Schriftsatz, welcher am 31.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Die Beschwerdeführerin schloss diesem Schriftsatz neben zahlreichen Großteils bereits im Beschwerdeakt vorliegenden medizinischen Befunden und Dokumenten auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung in diesem Beschwerdeverfahren an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zur Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe
1. Zur Entscheidung durch eine Einzelrichterin:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter bzw. eine Einzelrichtertin, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Fallbezogen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Einschlägige Rechtsgrundlage (§ 8a VwGVG):
§ 8a (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
3. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet das:
3.1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).
Im Hinblick darauf, dass in Beschwerdeverfahren nach dem Bundesbehindertengesetz vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwaltspflicht besteht, soll die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts nur dann erfolgen, wenn dies nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Keine Erforderlichkeit liegt beispielsweise vor, wenn keine Komplexität des Falles vorliegt. Bei mangelnder Komplexität des Falles gebieten daher weder mangelnde Rechtskenntnisse die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts noch ist der Umstand bedeutend, ob eine andere Verfahrenspartei anwaltlich vertreten ist (vgl. Bauer-Dorner in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 8a VwGVG Rz 3). Die Beigebung eines Rechtsanwalts für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist sohin nur dann notwendig und gerechtfertigt, wenn der betreffende Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt, denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Manuduktionspflicht (§ 13a AVG iVm § 17 VwGVG) nicht gewachsen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer im Hinblick auf die fehlende Vertretungspflicht, die Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit „Ausnahmecharakter“ zu (vgl. Fister in Geroldinger/Fister/Schumann, Handbuch Verfahrenshilfe Rz 4.28 mwN).
3.2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keinerlei diffizilen Rechtsfragen zu klären. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die medizinisch objektivierbaren Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erfüllt, oder nicht.
Die Beschwerdeführerin war bereits im gesamten Verfahren von ihrem Ehemann vertreten, welcher schon bisher für sie Schriftsätze und unter anderem die Beschwerde einbrachte.
Nach Prüfung aller im Beschwerdeverfahren und bereits davor übermittelten Unterlagen und medizinischen Befunde erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nach den dafür vorgesehenen Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 nicht, woran auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern vermag. Hierzu ergeht eine gesonderte Entscheidung im Beschwerdeverfahren.
3.3. In einer gesamtheitlichen Betrachtung liegen daher die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG nicht vor, sodass dieser Antrag spruchgemäß gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abzuweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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