W261 2348045-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihren Ehemann XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.06.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 23.07.2025 Inhaberin eines Behindertenpasses bis 31.08.2028 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
2. Am 23.07.2025 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses als auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde mit Emailnachricht vom 29.07.2025 um dringende Bearbeitung des Antrages. Seine Ehefrau sei im Alltag stark eingeschränkt und sei auf Unterstützung angewiesen. In Thailand sei ihr bereits ein Behindertenausweis Stufe 3 mit Rollstuhlsymbol mit dem Vermerk „dauerhafte Invalidität“ ausgestellt worden. Das gegenständliche Verfahren habe höchste Priorität, er erwarte eine Antwort innerhalb der nächsten zwei Werktage, sofern möglich.
4. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.07.2025 auf, den Nachweis des gültigen Aufenthaltstitels in Österreich nachzureichen.
5. Die belangte Behörde teilte dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Emailnachricht vom 31.07.2026 mit, dass der Antrag eingelangt sei und sich in Bearbeitung befinden würde. Sollte eine Untersuchung erforderlich sein, so werde die Beschwerdeführerin eine Ladung hierfür erhalten.
6. Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 31.07.2026 mit, dass seine Ehefrau im April/Mai 2025 im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft St. XXXX von einem gerichtlich beeideten medizinischen Sachverständigen untersucht worden sei. Im Rahmen der Begutachtung sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeits- und kursfähig sei. Aus diesem Grund sei ihr eine Kursbefreiung (A1) erteilt worden, welche voraussichtlich mindestens 18 Monate Gültigkeit habe. Da keine Aussicht auf Besserung bestehen würde, sei davon auszugehen, dass die A1-Befeiung nach Ablauf der Frist verlängert werde. Er ersuche daher, dem Antrag auf Feststellung der Behinderung anhand der bereits erfolgten medizinischen Begutachtung und Befunde zu entscheiden, um eine doppelte Begutachtung und damit unnötige Belastung und Kosten zu vermeiden.
7. Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 04.08.2025 mit, dass er die fehlende zweite Seite eines Befundberichtes, aktuelle Röntgenbefunde, einen Kassenbeleg samt Diabetes Diagnose und die Aufenthaltsbewilligung seiner Frau nachreiche. Er bitte um rasche Bearbeitung.
8. Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 18.08.2025 mit, dass seine Frau und er vom 19.09.2025 bis März 2026 in Thailand seien. Falls eine persönliche Untersuchung erforderlich sei, bitte er um Mitteilung.
9. Mit einer weiteren Emailnachricht vom 18.08.2026 teilte der Ehmann der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin bereits über einen amtlichen Aufenthaltstitel verfügen würde. Bei einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Bezirkshauptmannschaft St. XXXX sei ein Freistellung vom Deutsch-Modulkurs A1 bewilligt worden. Er möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass keine weitere Untersuchung notwendig sei, da bereits eindeutige Befunde vorliegen würden. Der bereits festgelegte Termin bei einer Diabetes Ambulanz am 29.08.2025 würde ausschließlich der Abklärung dienen, ob eine Insulinbehandlung erforderlich sei. Alle relevanten Befunde würden nachgereicht werden.
10. Mit Emailnachricht vom 25.08.2025 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ab. Er verwies darin auf die Bedeutung der thailändischen Behindertenkarte hin, worin unter anderem angemerkt sei, dass die Beschwerdeführerin einer Begleitperson bedürfe. Es folgen Ausführungen zu ihrem medizinischen Status in Österreich. Es werde auch für das österreichische Verfahren beantragt, dass festgestellt werden möge, dass die Beschwerdeführerin einer Begleitperson bedarf. Dies würde nicht nur der thailändischen Praxis entsprechen, sondern sei aufgrund der medizinischen Befunde auch in Österreich zwingend notwendig. Nur so sei gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin eine ihr vertraute Person mitnehmen dürfe. Der Beschwerdeführer schloss dieser Nachricht neuerlich eine Reihe bereits im Verfahren vorgelegter medizinischer Befunde an.
11. Mit Emailnachricht vom 29.08.2026 reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von aktuellen medizinischen Befunden nach, wonach die Beschwerdeführerin unter anderem an Diabetes Typ 2 leiden würde.
12. Mit Emailnachricht vom 03.09.2026 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass kurzfristig am 23.09.2025 vormittags für die Beschwerdeführerin möglich sei, weil sich diese am Vormittag in St. XXXX befinden würde. Falls am 23.09.2025 kein Untersuchungstermin möglich sei, würde er um einen Untersuchungstermin Mitte April 2026 ersuchen.
13. Mit Schreiben vom 13.10.2025 übermittelte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die bereits bei der belangten Behörde eingebrachte Emailnachricht des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 25.08.2025 samt Anlagen betreffend die Zusatzeintragung „Begleitperson“ mit der Bitte um weitere Veranlassung.
14. Der Ehemann der Beschwerdeführerin informierte die belangte Behörde mit Emailnachricht vom 26.01.2026 darüber, dass seine Ehefrau und er am 17.02.2026 gemeinsam wieder in Österreich einreisen würden.
15. Mit Emailnachricht vom 28.02.2026 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass diese ausdrücklich auf Fremdunterstützung angewiesen sei. Entsprechende Befunde seien vorgelegt worden. Aufgrund dieser Umstände sei die Anwesenheit einer Begleitperson bei der Untersuchung erforderlich. Eine selbstständige Anreise der Beschwerdeführerin sei ohne Begleitung nicht möglich. Der Ehemann der Beschwerdeführerin schloss dieser Nachricht neuerlich eine Reihe bereits im Verfahren vorgelegter medizinischen Befunde an.
16. Mit Emailnachricht vom 14.03.2026 übermittelte der Ehemann der Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach wesentliche Beweismittel, die im Rahmen der gesetzlichen Ermittlungspflicht zwingend in die medizinische Beurteilung und in die Bescheiderstellung einzubeziehen seien. Die Unterlagen seien für die Feststellung des Grades der Behinderung sowie der Zusatzeintragungen (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel/Notwendigkeit einer Begleitperson) von entscheidender Bedeutung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin schloss dieser Emailnachricht den bereits mehrfach vorgelegten neurologischen Befundbericht vom 19.06.2025, die ärztlich ausgestellte Helmbefreiung und eine Niederschrift der XXXX vom 10.03.2026 an. Diese Befunde würden zweifelsfrei belegen, dass eine selbstständige Orientierung sowie Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe (Begleitperson) aufgrund der Schwere der Beeinträchtigungen unmöglich sei. Er ersuche um die Bestätigung der Aktenkundigkeit dieser Nachreichung und um Berücksichtigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß AVG. Der Ehemann der Beschwerdeführerin schloss die genannten Unterlagen an.
17. Mit Emailnachricht vom 15.03.2026 übermittelte der Ehemann der Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Eintrag nach § 29b StVO. Aufgrund der beidseitigen Schwerstbehinderung und der existenziellen gegenseitigen Abhängigkeit (Art. 8 EMRK) sei der Antrag von ihm im Namen seiner Ehefrau unterzeichnet worden. Dies würde in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Patientenverfügung und dem Rechtsprotokoll, welches die Wahrung ihrer Rechte und Würde sicherstellen würde. Bei der ärztlichen Bestätigung bei der Untersuchung am 10.03.2026 in St. XXXX sei bereits die Notwendigkeit einer Begleitperson durch die untersuchende Ärztin bestätigt worden. Ein Fachbefund würde belegen, dass Wegstrecken schwierig seien. Zusammen mit der Wohnsituation, 2. Stock ohne Lift, sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel faktisch unzumutbar. Eine beigelegte Niederschrift der XXXX würde die rechtliche Relevanz der Vertretungssituation bestätigen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin schloss dieser Emailnachricht und dem Antrag nach § 29b StVO, für die Zusatzeintragung „Blindheit“ und „Begleitperson erforderlich“ neben bereits mehrfach vorgelegten medizinischen Befunden eine Niederschrift der XXXX , ein Rechtsprotokoll samt Patientenverfügung und seinen eigenen Behindertenpass mit einem GdB von 70 % an.
18. Mit Emailnachricht vom 29.03.2026 übermittelte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine „umfassende Ergänzung vor Bescheiderlassung“. Er verwies neuerlich darauf, dass die von ihm im gegenständlichen Verfahren bereits zigfach vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen seien und schloss diese Unterlagen neuerlich seiner Emailnachricht an. Aufgrund der Blindheit der Beschwerdeführerin, ihrer massiven Gehbehinderung und der amtsärztlich bestätigten Sprachbarriere (Kursunfähigkeit) sei dieser die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Begleitung unmöglich.
19. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.03.2026 auf, das in der Beilage angeschlossene Antragsformular § 29b StVO (Parkausweis) entsprechend ausgefüllt und unterschrieben an die belangte Behörde zu retournieren.
20. Mit Emailnachricht vom 01.04.2026 übermittelte der Ehemann der Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen. Er begründete die Anträge damit, dass bei seiner Ehefrau eine Sehbehinderung, genauer eine rechtsseitige Blindheit, vorliegen würde. Ihre Mobilität sei eingeschränkt und es sei eine psychische Gesamtbelastung dokumentiert (Diagnose F33), weswegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nur stark eingeschränkt bzw. unter erheblichen Belastungen möglich sei. Er schloss dieser Nachricht jene, bereits mehrfach vorgelegten medizinischen Befunde der Beschwerdeführerin an.
21. Mit Emailnachricht vom 02.204.2026 erstattete der Ehemann einen „Wichtigen Hinweis zu den neuen Beilagen“, wonach folgende drei Befunde zu beachten seien: Ein Augenbefund vom 03.04.2025, welche eine medizinisch festgestellte Totalblindhheit des rechten Auges dokumentieren würde, ein psychiatrischer Klinikbefund vom 04.06.2025 – Seite 1, welcher massive Angstzustände belegen würde, und ein psychiatrischer Klinikbefund vom 04.06.2026 (Seite 2), welcher die offizielle klinische Diagnose F33.0 (rezidivierende depressive Störung) bestätigen würde. Diese Befunde würden die beantragten Zusatzeintragungen, Blindheit und die Zusatzeintragungen Begleitperson und Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel belegen, da bei der Beschwerdeführerin psychische und sensorische Hilflosigkeit vorliegen würde.
22. Mit Emailnachricht vom 13.04.2026 übermittelte der Ehemann der Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Laborbefund vom 13.04.2026, welcher zahlreiche Auffälligkeiten zeigen würde.
23. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.03.2026 erstatteten Gutachten vom 21.04.2026 (vidiert am 23.04.2026) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen
1. Chronisches Schmerzsyndrom - chronische Schmerzen und Bewegungseinschränkung im linken Oberschenkel / Knie nach Verkehrsunfall mit Osteosynthesematerial in linker Hüfte und Oberschenkel / Knie. Chronischer posttraumatischer Kopfschmerz / sekundäre posttraumatische Kopfschmerzen bei Zustand nach Verkehrsunfall und Blindheit rechts. Rezidivierend depressive Störung, Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, Position 04.11.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
2. Blindheit rechts, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Umstandes, dass sie am rechten Auge erblindet sei und eine dokumentierte Normalsichtigkeit am zweiten Auge vorliegen würde, weder schwer sehbehindert noch blind. Es würden auch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Begleitperson“ nicht vorliegen.
24. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.04.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
25. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde am 04.05.2026 (einlangend) ein Passbild und die Kopie des Aufenthaltstitels.
26. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist blind“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das oben genannte medizinische Sachverständigengutachten in Kopie an.
27. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Ehemann fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass eine falsche Dokumentation ihrer Alltagsmobilität vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin könne nicht alleine im Wald spazieren gehen. Sie könne die Wohnung im 2. Stock ohne Lift (55 Stufen) unter absolut keinen Umständen alleine verlassen. Sie schaffe es nicht alleine zum Zug und sei aufgrund ihrer schweren Arm- und Beineinschränkungen nicht einmal in der Lage, eine Zugtüre allein zu öffnen. Die Beinlängendifferenz würde 3,8 cm betragen, dies sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Sie sei aufgrund des dokumentierten „Stepperganges“ links beim Gehen instabil. Sie könne nicht in öffentliche Verkehrsmittel einsteigen. Es würde bei ihr eine gefährliche Kombination von schweren traumatischen Ängsten im Straßenverkehr und Blindheit vorliegen. Sie würde im öffentlichen Raum völlig die Orientierung verlieren. Ein selbstständiges Erreichen der Haltestellen sei ihr unzumutbar. Es werde hierzu auch das aktuelle Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt beigelegt, wonach die dortige Neurologin offiziell festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin 55 Stufen nicht mehr alleine schaffen würde und die Infrastruktur draußen für sie alleine unerreichbar sei. Zudem werde dazu auf eine psychologische Stellungnahme vom 16.06.2026 verwiesen, worin ihre massiven Sturzängste und die Unfähigkeit, Wege alleine zu bewältigen dokumentiert sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin schloss dieser Beschwerde eine Reihe von Unterlagen aus dem Akt und die beiden genannten neuen Dokumente an.
28. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.07.2026 zur Entscheidung vor, wo dieses am 22.07.2026 einlangte.
29. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.07.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin thailändische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
30. Der Ehemann der Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeschrift, welche am 31.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Darin schilderte er für seine Ehefrau die medizinische Gesamtsituation, verwies auf ihre tatsächliche Alltagsmobilität und das Pflegegeldgutachten der Pensionsversicherungsanstalt, auf ihre tatsächliche Mobilität im Alltag und auf bauliche Hindernisse weswegen ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, weswegen sie beantrage, sämtliche vorliegenden medizinischen Unterlagen in einer medizinischen Gesamtbeurteilung zu würdigen, wobei insbesondere das Pflegegelgutachten miteinzubeziehen sei, erforderlichenfalls ein unabhängiges fachärztliches Sachverständigengutachten einzuholen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2026 abzuändern und die beantragten Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Eingabe neuerlich quasi alle bereits im Beschwerdeakt aufliegenden Schriftstücke und Befunde sowie weitere Dokumente an.
Die Beschwerdeführerin stellte in dieser Eingabe auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe für die Beigebung eines kostenlosen Rechtsanwaltes für das laufende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie für eine mündliche Verhandlung an, über welchen mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2026, Zl. W261 2348045-1/10Z entschieden wurde.
Gleichzeitig teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin und er sich im Zeitraum vom 11.10.2026 bis 26.02.2027 wieder in Thailand befinden würden.
31. Mit Eingabe vom 03.08.2026 (eingelangt am 06.08.2026) übermittelte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Vertretungsvollmacht sowie eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung zur Alltagsbewältigung. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Eingabe einen bereits im Akt aufliegende Ambulanzkarte Unfallchirurgie vom 04.04.2025 und neu einen Ortho-Trauma-Erstbericht vom 17.07.2026 an.
32. Mit Eingabe vom 13.08.2026 legte der Ehemann der Beschwerdeführerin für diese einen neuen ärztlichen Befundbericht ihres behandelnden Orthopäden vom 12.08.2026 vor.
33. Am 31.08.2026 übermittelte der Ehemann der Beschwerdeführerin per Email eine Vollmacht der Beschwerdeführerin, damit dieser telefonische Auskünfte über den Stand des Beschwerdeverfahrens erhalten könne.
34. Mit Eingabe vom 31.08.2026 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2026) legte der Ehemann der Beschwerdeführerin für diese neuerlich die Vollmacht und jene Unterlagen und Befunde vor, welche Großteils bereits im Akt aufliegen.
35. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.09.2026 weitere von Ehemann der Beschwerdeführerin vorgelegte Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:
Anamnese:
Chronisches Schmerzsyndrom, Zustand nach Verkehrsunfall 2015 - DHS linke Hüfte, distale Femurfraktur links mittels Platte versorgt. Rezidivierend depressive Störung, Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, Diabetes mellitus, Blindheit rechts.
Derzeitige Beschwerden:
In Thailand wurde ihr ein Behindertenausweis der Stufe 3 ausgestellt. Die Beschwerdeführerin hatte einen Autounfall mit Fahrerflucht 2015 in Thailand. Sie hat eine Knieprothese und Oberschenkel Marknagel links in der Hüfte - die bleibt drinnen. Die Oberschenkel-Platte soll entfernt werden. Rechts ist sie blind, seit 5 Jahren ist sie komplett erblindet. Sie hat auch eine F33 Diagnose. Sie hat verweigert die Antidepressiva zu nehmen. Es wird berichtet, sie hat vergessen den Ofen auszuschalten, ist bei Rot über die Straße gegangen. Schüssel vergessen. Medikamentöse Therapie wird ausgetestet im März im psychologischen Zentrum. Bei Mag. XXXX in Wien. Johanniskrauttee nimmt sie. Diabetes hat sie auch, ihr Ehemann hat das erkannt, denn in Thailand wurde es nicht behandelt. Sie ist befreit worden vom Deutschkurs wegen Zucker und wegen der Psyche.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Novalgin, Lafene Pflaster, Dolgit Creme, Pregabalin, Ascorbisal, Normhydral, Magenschutz, Alphagen, Metformin, Sitagliptin werden gezeigt. Augentropfen, Dorzastad, Xalatan, Lafene Fentanyl Pflaster werden gezeigt. Heute kein Pflaster kleben. Sie geht mit dem Gehstock ihres Mannes.
Sozialanamnese:
Verheiratet. Buddhistischer Glaube. Seit Beginn 2024 in Österreich. Ein Sohn, 16a, lebt bei der Großmutter in Thailand.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
16.06.2026, Mag.a XXXX , Klinische und Gesundheitspsychologin, Wahlpsychologin, Anamnese ohne psychologischen Status.
02.04.2026, Laborbefund
18.09.2025 Amtsärztliche Stellungnahme BH XXXX : Antrag um Befreiung von der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sturzhelmes - Dem Antrag kann zugestimmt werden. Begründung: Z. n. VU 2015, Z. n. Verplattung dist Femur, Implantat in situ, chron. Schmerzen, Gangstörung, sekundäre Kopfschmerzen beim Tragen eines Helmes, Amaurosis rechts, Diabetes mellitus Typ II neu.
12.09.2025 Diabetesambulanz XXXX -Krankenhaus: Diagnosen: Diabetes mellitus Typ-2 (in 1.L.) seit 04/25, V.a. Hämoglobinopathie , HbA1c nicht messbar, Amaurose rechts – traumatisch. Z. n. Verplattung lat. dist. Femur ( XXXX , Thailand, 2015, Implantat unbekannt), DPP-IV Hemmer nicht vertragen. Metformin 850mg weiter.
23.06.2025 Laborbefund, Glukose 221 mg/d
19.06.2025 Befund Dr.in XXXX , FÄ Neurologie: Aktuelle Anamnese: Pat bekannt, Schmerzpatientin, reaktiv depressive Episoden aufgrund der gesamten Vorgeschichte und im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik, erschwerte Anamnesesituation durch Sprachbarriere, ist angewiesen auf Unterstützung ihres Mannes und lebt sehr zurückgezogen infolge der höhergradigen Seheinschränkung, erschwerte Lernsituation/fehlende psychophysische Belastbarkeit, Deutschkurs konnte daher nicht adäquat absolviert werden. Diagnose: F 33 rezidivierend depressive Störung, F43.- Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, G44.3 Chronischer posttraumatischer Kopfschmerz, Chron. Schmerzsyndrom, Wirbelsäulenschmerz/ Oberschenkelschmerz/ Ischialgie links, sekundäre posttraumatische Kopfschmerzen, Blindheit rechts, Z. n. Verkehrsunfall 2015 mit Fahrerflucht. Therapie: Lafene 25ug/ 72 Std. Sirdalud 2mg 2x1 bei Bedarf, Novalgin 4x1 bei bed. Antidepressivum empfohlen, z.B. Duloxetin 30mg 1x1. Procedere: Bei der Patientin ist leider keine Kursfähigkeit gegeben. sie ist auf Fremdunterstützung (Ehemann) angewiesen.
04.06.2025 Ambulanter Befundbericht UK XXXX Psychiatrie: Diagnosen: F33.0 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Aus der Anamnese: Die direkte Anamnese mit der Patientin ist nicht möglich. Patientin spricht nur thailändisch. Übersetzter Ehemann. Die Patientin fühle sich in Abständen von ca. allen 3 Tagen depressiv, jedoch kommt sie aus den depressiven Zuständen mit Ablenkung wieder raus. Die depressive Symptomatik ist nicht durchgehend präsent, jedoch bereits seit mindestens 2 Jahren. Manische Episoden sind nicht erhebbar. Die Patientin würde sich ständig schuldig fühlen, warum genau ist nicht erhebbar. Die Patientin beschreibt Ängste, dass ihr Ehemann sterben würde, bzw. sie verlassen würde. Es gibt keine feste Tagesstruktur, die Patientin würde mit ihrem Ehemann von Tag zu Tag leben. Die Patientin fühlt sich psychisch und physisch nicht belastbar. 2015 wäre sie bereits von einem Auto angefahren worden und wurde am Kopf erfasst und hätte dabei ein Polytrauma erlitten. Seitdem ist sie am rechten Auge erblindet. Sie hätte, wenn sie auf der Straße unterwegs wäre, andauernd Ängste erneut angefahren zu werden. Die Patientin wüscht sich hierorts ein Gutachten bezüglich Arbeits- bzw. Kursfähigkeit. Zusammenfassung: Ambulante Begutachtung wegen einer Rez. depressiven Störung, ggw. leichte Episode F 33.0. Therapieempfehlung: Patientin wünscht kein Antidepressivum. Ein gewünschtes Gutachten bzgl. Arbeits- und Kursfähigkeit ist bei einem Gutachter einzuholen und kann im Spital nicht erstellt werden.
02.06.2025, Augenklinik XXXX Krankenhaus, rechtes Auge: Bindehaut unauffällig, komplette Vernarbung der Hornhaut, Buliae, tiefe Hornhautvaskularisation, Vorderkammer kein EB, vordere Synechien, Viteoretinal sonographisch anliegend, linkes Auge: Bindehaut unauffällig, Vorderkammer tief und reizfrei, Iris unauffällig, Linse klar, Netzhaut anliegend, Makula normal, Papille vital und randscharf. Patientin hat OP Termin abgesagt. Laut Dolmetsch könne die Operation aufgrund ihres buddhistischen Glaubens nicht durchgeführt werden, die Patientin hat passagere Schmerzen, die aber tagsüber fluktuieren würden.
26.05.2025 Befund Gruppenpraxis XXXX , Orthopädie: Anamnese: St.p. Autounfall mit Oberschenkelfraktur, Diagnose: Oberschenkelverplattung und Schenkelhalsverplattung, Therapie: Eingeschränkte Gehfähigkeit. Vermeiden von körperlichen Schwerarbeiten.
15.05.2025 Befund Gruppenpraxis XXXX , Orthopädie: Anamnese: VU 2015, Implantatpass nicht vorhanden, Schmerzen und Bewegungseinschränkung Knie links. Diagnose: Schenkelhalsfraktur li mittels DHS versorgt, distale Femurfraktur links mittels Platte versorgt. Therapie: Im Hinblick auf die Zukunft ist die Entfernung der Implantate notwendig, um Hüft- bzw. Kniegelenksprothese, welche höchstwahrscheinlich zu erwarten ist, vorzubauen.
16.04.2025, Radiologicum XXXX , Röntgenbefund, Ganzbeinaufnahme links a.p. stehend mit Raster sowie seitliche Einzelaufnahmen des Oberschenkels und Unterschenkels: DHS bei konsolidierter Schenkelhalsfraktur. Kein Materialbruch. Osteosynthetisch versorgte distale Femurfraktur mit Konsolidierung und ohne Materialbruch. Deutliche Verschmälerung des femoropatellaren Gelenksspaltes soweit einsehbar und geringe Verschmälerung des Hüftgelenksspaltes. Ergebnis: Osteosynthetisch versorgte Schenkelhalsfraktur mit Konsolidierung. Steosynthetisch versorgte distale Femurfraktur mit Konsolidierung. Deutliche Femoropatellargelenksarthrose. Geringe Koxarthrose.
10.04.2025 Befund Dr.in XXXX , FÄ Neurologie: Aktuelle Anamnese: seit Jahren nach dem Unfall jetzt aber zunehmend Dauer-Schmerzen im linken Bein/Hüfte/LWS, Beinlängendifferenz, hinkendes Gangbild und Kopfschmerzen ohne Erbrechen, Blindheit rechts, kann sich nicht konzentrieren, depressiver Aspekt bei chronischem Schmerz. Befund: Amaurosis rechts, OEX unauffällig, UEX: blande Narben li OS, Beinlängendifferenz, Reflexe soweit prüfbar +, Gang hinkend, ohne Behelf frei. Sprachbarriere, depressiver Aspekt. Diagnose: chronisches Schmerzsyndrom, Wirbelsäulenschmerz/ Oberschenkelschmerz, Ischialgie links, sekundäre Kopfschmerzen (Blindheit rechts), Depression, Z.n. Verkehrsunfall 2015 mit Fahrerflucht. Therapie: dzt. Novalgin 4x tgl., Sirdalud 2mg abends. Selbst Lafene 25ug/72 std .-EX weil kein Effekt + Interaktionen ungünstig, empf Lyrica 2x25mg beginnen, steigern je nach Verträglichkeit, (coanalgesie) + Duloxetin 0mg 1x1- Orthopädisch/Unfallchirurgische Vorstellung dringend empfohlen/ geplant, Physiotherapie/Massagen/ Heilgymnastik. Procedere: Pat ist nicht arbeits- + nicht kursfähig, tgl. Kursteilnahme nicht möglich, Wegstrecken schwierig, Patientin ist höhergradig beeinträchtigt durch chronische Schmerzen Bewegungsapparat + sekundären. Kopfschmerzen.
03.04.2025, Dr XXXX , FA für Augenheilkunde und Optometrie, Befund: Visus rechts LEneg. links 1,0.
Überweisung Hämatologie - ohne Datum: BB Veränderungen/Thalassämie/homozygotes HBE.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: unauffällig. Ernährungszustand: unauffällig.
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: Hornhaut des rechten Auges getrübt bei Blindheit des rechten Auges. Cor rein rh nf. Pulmo VA. Abdomen weich, unauffällig. DG.
Wirbelsäule:
Leicht skoliotische Haltung bei Beinlängenverkürzung nach Osteosynthese. Rotation in HWS und BWS unauffällig. FBA im Sitzen nicht prüfbar bei eingeschränkter Beweglichkeit im linken Knie.
Obere- und untere Extremitäten:
Schürzen- und Nackengriff unauffällig, Reklination und Inklination unauffällig. Kraft Obere und untere Extremitäten seitengleich unauffällig. Faustschluss kräftig möglich. Keine Deformitäten. Haut bland. Keine Ödeme. Narben linkes Bein nach Operationen bland, reizfrei.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gesamtmobilität eingeschränkt - Gangbild asymmetrisch bei Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenke, Gehstock rechts, Schuhwerk konfektionell. Einbeinstand, Fersen- und Zehengang links nicht möglich bei gestörter Kniegelenksbeweglichkeit. Mobilität der oberen Extremitäten unauffällig im globalen Bewegungsmuster. Große Gelenke frei beweglich bis auf Kniegelenk links. Transfer zur Liege selbständig möglich, langsam. Gangbild eingeschränkt, asymmetrisch, Gehstock rechts.
Status Psychicus:
Orientierung gegeben soweit im Kontakt erforderlich. Stimmungslage: wechselnd lt. Gatten - sie hat Phasen in denen sie aggressiv wird. Schlafen: in Österreich sehr gut. In Thailand ist sie unruhig. Aktivität/Freizeit/Ausgleich: Soziale Kontakte hauptsächlich familiär.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Chronisches Schmerzsyndrom - chronische Schmerzen und Bewegungseinschränkung im linken Oberschenkel/Knie nach Verkehrsunfall mit Osteosynthesematerial in linker Hüfte und Oberschenkel/Knie. Chronischer posttraumatischer Kopfschmerz/ sekundäre posttraumatische Kopfschmerzen bei Zustand nach Verkehrsunfall und Blindheit rechts. Rezidivierend depressive Störung, Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen
2. Blindheit rechts bei normaler Sehfähigkeit links
3. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Im Rahmen der festgestellten Funktionseinschränkungen ist die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin teilweise eingeschränkt durch Schmerzen und Bewegungseinschränkung im linken Bein bei Zustand nach Verplattung von Oberschenkel und Hüfte.
Kurze Wegstrecken können jedoch selbständig unter Verwendung eines Gehbehelfs einseitig zurückgelegt werden, Kraft und Koordination reichen aus, um den erforderlichen Niveauunterschied (etwa beim Ein- und Aussteigen) zu bewältigen. Es besteht keine Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit
Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
Es liegt keine Diagnose Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 vor.
Das therapeutischen Angebot hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Leiden und Funktionseinschränkungen ist nicht ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin legte keine fachärztliche Bestätigung darüber vor, dass keine weiteren Therapieoptionen bestehen würden.
Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf den Bedarf einer Begleitperson:
Die Beschwerdeführerin ist nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist am rechten Auge blind, am linken Auge ist sie normal sehfähig. Die Beschwerdeführerin ist nicht hochgradig sehbehindert und nicht taubblind.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen weder schwere Bewegungseinschränkungen noch erhebliche kognitive oder mentale Einschränkungen.
Die Orientierungsfähigkeit ist bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich gegeben.
Die Unsicherheiten der Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum und in der Bewältigung des Alltages sind insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin aus einem anderen Kulturkreis stammt und keinerlei Sprachkenntnisse in deutscher Sprache aufweist.
Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 1.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.04.2026 (vidiert am 23.04.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.03.2026, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und der beantragten Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin bedarf einer Begleitperson“ eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und sie keiner Begleitperson bedarf.
Bei der Beschwerdeführerin liegt als Hauptdiagnose ein chronisches Schmerzsyndrom vor. Ausgangspunkt der Leiden der Beschwerdeführerin war ein Verkehrsunfall mit Fahrerflucht in Thailand im Jahr 2015, bei welchem die Beschwerdeführerin schwer verletzt wurde. Sie leidet bis heute an den Auswirkungen dieses Verkehrsunfalles, wobei vor allem das linke Bein und das rechte Auge betroffen sind.
Ganz unabhängig von den unbestrittenen Schmerzen und den Einschränkungen im Bereich des linken Knies, der linken Hüfte und der Lendenwirbelsäule, unter denen die Beschwerdeführerin leidet, ist die Beschwerdeführerin soweit mobil, dass sie kurze Wegstrecken, wenn auch mit einem Gehstock, zurücklegen kann. Das Verwenden eines Gehstocks ist ihr möglich und auch zumutbar, um die Instabilität beim Gehen, welche auch durch eine Beinlängendifferenz bedingt ist, auszugleichen. Sie ist auch in der Lage, die 55 Stufen zu ihrer Wohnung im zweiten Stock eines Gebäudes ohne Lift zu bewältigen.
Es bestehen für dieses Leiden Therapieoptionen, wie dies aus dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten ärztlichen Befundbericht der Orthopädie XXXX vom 12.08.2026 zu entnehmen ist. Dort wird ausdrücklich Folgendes festgehalten: „Physiotherapie und physikalische Therapie und rehabilitative Maßnahmen empfohlen.“ Damit steh unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin noch Therapieoptionen hat, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keine psychiatrische Diagnose Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 medizinisch belegen konnte, bestehen auch für ihr psychiatrisches Leiden, die rezidivierende Depressionen, Therapieoptionen. Die Beschwerdeführerin legte dazu einen ambulanten Befundbericht des Universitätsklinikums XXXX vom 04.06.2025 vor, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin kein Antidepressivum wünsche. Es ist nicht dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von der medizinischen Sachverständigen diagnostizierten Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen eine Therapie in Anspruch nehmen würde. Wiewohl anzumerken ist, dass weder die rezidivierende Depression noch die Anpassungsstörungen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen, wie dies die Beschwerdeführerin vermeint. Hierzu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Wenn die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann vorbringt, dass ihre Alltagsmobilität von der medizinischen Sachverständigen nicht richtig eingeschätzt worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin zugebilligt werden muss, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Entsprechende medizinische Befunde, welche diese Einschätzung durch die medizinische Sachverständige widerlegen würden, legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Pflegegeldgutachten vom 03.07.2026 deckt sich im klinischen Status mit dem medizinischen Sachverständigengutachten, welches die belangte Behörde einholte. Auch im Pflegegeldgutachten werden lediglich leichte Bewegungseinschränkungen in der Hüfte und schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen im linken Knie festgestellt. Es liegt bei ihr zwar ein Steppergang vor, jedoch keine Vorfußhebeschwäche oder Großzehenheberparese.
Es besteht demnach eine nicht erhebliche Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Beines, wobei die Beschwerdeführerin – wie schon ausgeführt - noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft hat, um eine Besserung dieses Leidens herbeizuführen.
Im Bereich der oberen Extremitäten bestehen keine Funktionseinschränkungen, wie dies die medizinische Sachverständige in deren Gutachten vom 21.04.2026 (vidiert am 24.04.2026) ausdrücklich ausführt, wonach die Mobilität der oberen Extremitäten im globalen Bewegungsmuster unauffällig ist.
Die Beschwerdeführerin ist unbestritten am rechten Auge blind, wobei eine normale Sehfähigkeit des linken Auges besteht. Daher ist die Beschwerdeführerin nach den Kriterien der Anlage der EVO auch nicht blind, wie dies ihr Ehemann in den unzähligen Stellungnahmen und Schriftsätzen immer wieder ausführt. Die Erblindung am rechten Auge hindert die Beschwerdeführerin trotz des dadurch eingeschränkten Gesichtsfeldes nicht, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems oder eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
Zu den Feststellungen im zur beantragten Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“:
Die Beschwerdeführerin ist gehfähig, sie benützt keinen Rollstuhl, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Wie bereits oben ausgeführt ist die Beschwerdeführerin ist am rechten Auge blind, am linken Auge ist sie normal sehfähig. Sohin liegt auch keine erhebliche Sehbehinderung vor, wie dies die medizinische Sachverständige in deren Gutachten vom 21.04.2026 (vidiert am 23.04.2026) schlüssig und nachvollziehbar ausführt. Würde diese erhebliche Sehbehinderung vorliegen, so wäre ihr im Pflegegeldverfahren bei der PVA Pflegegeld der Stufe 3 zuzusprechen gewesen, was nicht geschehen ist.
Trotz der Einschränkungen im linken Bein bestehen bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Bewegungseinschränkungen, wie dies die medizinische Sachverständige in deren Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ausführt. Sie ist in der Lage sich mit einem Gehstock eigenständig fortzubewegen.
Einen medizinischen Befund, wonach erhebliche kognitive oder mentale Einschränkungen bestehen, welche ihre Orientierungsfähigkeit beeinträchtigen würden, legte die Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemann nicht vor. Die mit der Beschwerde vorgelegte psychologische Stellungnahme einer Klinischen und Gesundheitspsychologin vom 16.06.2026 ist nicht geeignet, das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften. Diese Stellungnahme findet sich kein Befund oder psychischer Status. Daher ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher medizinisch objektivierbarer Fakten die klinische Psychologin zu dem Ergebnis in ihren Aussagen kommt. Zudem enthält diese Stellungnahme nur allgemeine Ausführungen und keine nachvollziehbare Diagnose.
Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Es ist für den erkennenden Senat durchaus nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum unsicher ist, wobei diese Unsicherheit wohl auch auf den Umstand zurückzuführen ist, dass diese aus einem gänzlich anderen Kulturkreis stammt und erst seit zwei Jahren in Österreich lebt. Obwohl die Beschwerdeführerin mit einem Österreicher verheiratet ist, ist sie der deutschen Sprache noch immer nicht ansatzweise mächtig. Dies wird auch durch das vom Ehemann der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. XXXX vom 28.08.2026 im Zusammenhang mit der Befreiung von Pflichten gemäß der Integrationsvereinbarung nach § 21 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bestätigt, wonach sie unter anderem eine Begleitperson benötigen würde, „da sie ja keinerlei Sprachkenntnisse in deutscher Sprache aufweist und aufgrund der damit verbundenen Unsicherheiten in der Bewältigung des Alltages“.
Daher wird vom erkennenden Senat gar nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin subjektiv einer Begleitperson bedarf, wenn sie ihre Wohnung verlässt. Dieser Bedarf hat jedoch – wie nicht nur von der medizinischen Sachverständigen sondern auch von der BH St. XXXX festgehalten - keine physischen oder psychischen Ursachen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz der Befreiung vom A1 Deutsch Kurs - aus welchen Gründen auch immer - nicht von sich aus zu Hause Deutsch lernt, vermag in Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nicht zu rechtfertigen. Für eine derartige Eintragung in den Behindertenpass ist das Vorliegen medizinisch objektivierbarer Ursachen erforderlich, welche im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen sind.
Die Feststellung zum Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 gründet sich auf das von der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann vorgelegte Pflegegeldgutachten vom 03.07.2026, wonach ein Pflegedarf von 83 Stunden pro Monat besteht.
Die Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemann ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 21.04.2026 (vidiert am 23.04.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.03.2026 und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Eine ganze Reihe vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, wie beispielsweise seine eigenen medizinischen Befunde, Patientenverfügungen und Protokolle und Niederschriften von Rechtsberatungen sind für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, weswegen nicht darauf eingegangen wird.
Abschließend wird für einen etwaigen Folgeantrag im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin festgehalten, dass es nicht erforderlich ist, mit jeder Stellungnahme neuerlich jene Unterlagen und medizinischen Befunde vorzulegen, welche sich bereits im Akt befinden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2026 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 45/2026 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBL. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
…
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
…
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;
- bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
- Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
- Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
- schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
…
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 idGF lauten wie folgt:
Mindesteinstufungen
§ 4a (1) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.
(2) ...
(3) …
(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(6) Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, daß eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
(7) …
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 21.04.2026 (vidiert am 23.04.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.03.2026, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft hat, so dass die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung schon per se nicht vorliegen.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt und keine Therapiefraktion medizinisch bestätigt wurde, liegen die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Auch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nach § 1 Abs. 4 Z. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 liegen nicht vor. Die Gründe, weswegen die Beschwerdeführerin subjektiv im öffentlichen Raum einer Begleitperson bedarf sind nicht medizinisch begründet.
Der guten Ordnung halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass es für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz hat, dass die Beschwerdeführerin in Thailand Inhaberin eines Behindertenpasses mit dem Zusatz, dass sie einer Begleitperson bedürfe, ist. Jeder Staat hat eigene Kriterien für die Beurteilung der Fragen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines ein Behindertenpass samt etwaigen Zusatzeintragungen vorliegen, oder nicht. In Österreich gilt diesbezüglich ausschließlich österreichisches Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der beantragten Zusatzeintragungen in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welches auf die vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat noch nicht alle Therapieoptionen ausgenutzt, daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. Medizinisch objektivierbare Leiden und Funktionseinschränkungen, welche die beantragte Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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