IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.06.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.06.2026 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die getroffene Einschätzung nicht dem tatsächlichen Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den daraus entstehenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Alltag entsprechen würde. Die Beschwerdeführerin leide an mehreren chronischen Erkrankungen, welche zu erheblichen Einschränkungen in der Mobilität, Belastbarkeit und Selbstständigkeit führen würden.
In beiden Kniegelenken leide die Beschwerdeführerin an starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Es sei ein Meniskusriss sowie ein Gelenkserguss festgestellt worden und bestünden die Beschwerden trotz Behandlungen. Der Beschwerdeführerin seien das längere Gehen, Stehen und Stiegen steigen lediglich eingeschränkt bis kaum möglich. Sie sei auf eine Gehhilfe angewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei zudem auf Hörgeräte angewiesen, diese würden eine dauerhafte Einschränkung im Alltag darstellen. Durch ihre koronare Herzerkrankung mit Verengung der Herzkranzgefäße bestünden bereits bei geringer Belastung Beschwerden wie Brustschmerzen, Atemnot und starke Erschöpfung.
Sie befinde sich seit 31.07.2025 durchgehend im Krankenstand und sei ihr eine Rehabilitation für 22 Tage genehmigt worden.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 08.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2026,Zl. W218 2333025-1/4E, die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses rechtskräftig abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage.
Der beschwerdegegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde am 15.05.2026, sohin ca. zwei Monate nach Erlassung des Erkenntnisses gestellt.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 30 vH.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage, Pos.Nr.: 09.02.02, Grad der Behinderung 30%
2. Asthma bronchiale, Pos.Nr.: 06.05.01, Grad der Behinderung 20%
3. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Pos.Nr.: 02.02.01, Grad der Behinderung 20%
4. Depressio, Pos.Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 20%
5. Leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit bds, Pos.Nr.: 12.02.01, Grad der Behinderung 20%
6. Hypertonie, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10%
Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem beschwerdegegenständlichen Antrag konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin wird, basierend auf der Aktenlage vom 19.05.2026, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das führende Leiden 1 „Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage“ wurde vom medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 09.02.02 und einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Begründet wurde die Wahl des unteren Rahmensatzes mit dem guten Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin und der geringen einmaligen Insulingabe. Diese Einstufung erfolgte gleichbleibend zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2025. Die Beschwerdeführerin legte keine Befunde vor, aus denen sich eine Verschlechterung dieses Leidens ergibt.
Das bei der Beschwerdeführerin vorliegende „Asthma bronchiale“ wurde ebenfalls gleichbleibend zum auf der persönlichen Untersuchung am 18.11.2025 basierenden Vorgutachten als Leiden 2 dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet, da unter Bezugnahme auf das Vorgutachten zwar ein ständiges Therapieerfordernis besteht, jedoch ohne signifikante Klinik. Die Beschwerdeführerin legte auch hier keine Befunde vor, aus denen sich eine Verschlechterung des Leidens ergibt.
Zudem wurde gleichbleibend zum Vorgutachten aus dem Jahr 2025 mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH das Leiden 3 „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates“ eingestuft. Es liegen bei der Beschwerdeführerin zwar rezidivierende Beschwerden, vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule, jedoch mit lediglich geringgradigen Funktionseinschränkungen vor.
Die Beschwerdeführerin moniert, sie leide insbesondere in den Kniegelenken an Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, sie sei zudem auf eine Gehhilfe angewiesen. Sie verwies auf das Vorliegen eines Meniskusrisses und eines Gelenksergusses, doch legte sie hierbei eine Überweisung vom 09.05.2026 vor, aus dem sich lediglich eine Meniskusläsion links ergibt. Dass eine anhaltende und maßgebliche Verschlechterung eingetreten ist, geht hieraus jedoch nicht hervor.
Hierbei ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Vorverfahren vorbrachte, auf ein Rollmobil angewiesen zu sein, dies konnte in der persönlichen Untersuchung am 18.11.2025 aber nicht objektiviert werden, da ihr Gangbild symmetrisch, hinkfrei und sicher war, das Rollmobil schob sie dabei lediglich vor sich her. Eine derartige Verschlechterung ihres Stütz- und Bewegungsapparates, dass sie nunmehr auf ein Rollmobil angewiesen ist, geht aus den vorliegenden Befunden nicht hervor.
Dem Röntgen- Ultraschallbefund vom 24.04.2026 ist der Anamnese zwar zu entnehmen, dass eine Lumboischialgie seit mindestens sieben Jahren mit zunehmender Intensität bestünde, doch ist diesem Befund nicht zu entnehmen, dass eine Verschlechterung seit der letzten Begutachtung am 18.11.2025 stattfand. Dem ärztlichen Entlassungsbericht ist zu entnehmen, dass zwischenzeitig eine CTI bei Lumboischialgie am 24.04.2026 stattfand, welche komplikationslos verlief. Die Beschwerdeführerin konnte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden und ist dem pflegerischen Entlassungsbericht vom 24.04.2026 hierzu zu entnehmen, dass ein Transport nicht notwendig war, da die Beschwerdeführerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Heimweg angetreten ist.
Eine derartige Verschlechterung dieses Leidens seit der Voruntersuchung am 18.11.2025 ist den vorgelegten Befunden daher nicht zu entnehmen, sodass eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung nicht vorgenommen werden kann.
Unter laufender Nummer 4 wurde die bei der Beschwerdeführerin vorliegende „Depressio“ ebenfalls gleichbleibend zum Vorgutachten eingestuft und, da die Beschwerdeführerin unter Medikation stabil ist, der Positionsnummer 03.06.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet. Es liegen keine fachärztlichen Befunde vor, aus denen sich eine Verschlechterung dieses Leidens ergibt.
Erstmalig im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 18.11.2025, konnte das Leiden 5 „Leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit bds“ eingestuft werden. Die medizinische Sachverständige wählte die Zeile 2, Kolonne 2 der Tabelle der Positionsnummer 12.02.01 und einen Grad der Behinderung von 20 vH, da eine minimale Sprachverständlichkeitsproblematik rechts und eine mäßige Sprachverständlichkeits-problematik links vorliegen.
Mit einem Grad der Behinderung von 10 vH wurde die bei der Beschwerdeführerin bestehende „Hypertonie“ als Leiden 6 dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 05.01.01 zugeordnet. Auch dieses Leiden wurde gleichbleibend zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2025, eingestuft.
Schließlich stufte die medizinische Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH ein, da das führende Leiden durch die übrigen Leiden wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht wird.
Im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2025, wurde sohin zwar das Leiden 5 „Leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit bds“ erstmalig eingestuft, doch war diese Einstufung mangels wesentlicher Leidensbeeinflussung zum führenden Leiden 1 „Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage“ nicht geeignet, den Gesamtgrad der Behinderung zu erhöhen, sodass der Gesamtgrad der Behinderung gleichgeblieben ist. Darüber hinaus konnte aufgrund der vorliegenden Befunde keine maßgebliche Verschlechterung der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin objektiviert werden, sodass der Grad der Behinderung weiterhin 30 vH beträgt.
Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen.
Die Beschwerdeführerin konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 30 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Wie oben bereits ausgeführt, kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin über ihre erheblichen Einschränkungen der Mobilität, Belastbarkeit und Bewegungseinschränkungen nicht gefolgt werden und sind diese auch nicht ausreichend befundbelegt. Hierbei ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass eine koronare Herzerkrankung mit erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nicht durch fachärztliche Befunde belegt ist. Es ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere die Einschränkungen der Mobilität bereits im Vorverfahren vorbrachte, diese jedoch bereits im Zuge der Voruntersuchung am 18.11.2025 nicht objektivierbar waren. Eine Verschlechterung ist auch hierbei nicht befundbelegt. Zwar legte die Beschwerdeführerin eine Bewilligung für einen Rehabilitationsaufenthalt vor, doch geht aus den vorgelegten Befunden nicht hervor, aufgrund welcher Leiden diese bewilligt wurde. Den vorgelegten fachärztlichen Befunden sind keine höhergradigen Funktionseinschränkungen als gutachterlich beurteilt zu entnehmen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH weiterhin festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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