W218 2333025-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.12.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 12.12.2025 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die getroffene Beurteilung ihren tatsächlichen funktionellen Einschränkungen sowie ihrer Belastbarkeit nicht entspreche. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Mobilität eingeschränkt und auf ein Rollmobil bzw. eine Gehhilfe angewiesen. Sie könne aufgrund ihrer chronischen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und in den Beinen diese nicht ausreichend heben, sowohl das Bücken, das Aufrichten als auch das längere Gehen und Stehen seien ihr nur unter starken Schmerzen möglich. Auch in der Hand sei sie hinsichtlich der Griffkraft eingeschränkt und würden ihr ständig Dinge aus der Hand fallen und könne sie nicht mehr als ein Kilogramm tragen. Die Beschwerdeführerin sei zudem bei ihren Alltagstätigkeiten auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen.
Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 bis 60 vH vorliege.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 22.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage, Pos.Nr.: 09.02.02, Grad der Behinderung 30%
2. Asthma bronchiale, Pos.Nr.: 06.05.01, Grad der Behinderung 20%
3. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Pos.Nr.: 02.02.01, Grad der Behinderung 20%
4. Depressio, Pos.Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 20%
5. Hypertonie, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10%
Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das führende Leiden 1 „Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage“ wurde vom medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 09.02.02 und einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Begründet wurde die Wahl des unteren Rahmensatzes mit dem guten Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin und der geringen einmaligen Insulingabe. Diese Einstufung erfolgte gleichbleibend zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.02.2024.
Das bei der Beschwerdeführerin vorliegende „Asthma bronchiale“ wurde ebenfalls gleichbleibend zum auf der persönlichen Untersuchung am 21.02.2024 basierenden Vorgutachten als Leiden 2 dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet, da zwar ein ständiges Therapieerfordernis besteht, jedoch ohne signifikante Klinik.
Zudem wurde gleichbleibend zum Vorgutachten aus dem Jahr 2024 mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH das Leiden 3 „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates“ eingestuft. Der fachärztliche Sachverständige konnte rezidivierende Beschwerden, vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule, objektivieren, es liegen jedoch lediglich geringgradige Funktionseinschränkungen vor.
Die Beschwerdeführerin kam zwar mit einem Rollmobil zur persönlichen Untersuchung, sie schob diesen jedoch lediglich vor sich her. Das Gangbild war symmetrisch, hinkfrei und sicher. Der Beschwerdeführerin waren zudem der Zehenballenstand, der Fersenstand als auch der Einbeinstand möglich und konnte sie das Anhocken vorzeigen. Die Gelenke der unteren Extremitäten waren seitengleich frei beweglich. Der fachärztliche Sachverständige führte schlüssig aus, dass weder das Rollmobil noch ein Rollstuhl behinderungsbedingt erforderlich sind. Die Beschwerdeführerin legte einen ärztlichen – allgemeinmedizinischen – Befundbericht vom 10.09.2025 vor, in dem zwar angeführt wird, dass die Beschwerdeführerin sich ohne Rollator schwer fortbewegen könne, doch ist hierbei kein erhobener Befund ersichtlich, sondern sind lediglich eine Diagnoseliste sowie die medikamentöse Therapie aufgelistet. Im orthopädischen Befundbericht vom 28.07.2025 ist als Therapie eine Mobilisation mit Rollator zwar aufgelistet und eine Gangunsicherheit aufgrund einer allgemeinen Schwäche in der Diagnoseliste angeführt, ein Fachstatus ist jedoch ebenfalls nicht erhoben worden. Hierbei wird auch darauf verwiesen, dass der einzig vorliegende MRT-Befund vom 12.01.2024 von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, wonach lediglich geringgradige Auffälligkeiten an der Wirbelsäule erkannt wurden. Die Einschränkungen hinsichtlich von Heben und Tragen sowie der Einnahme von Zwangshaltungen und Hockstellung waren bereits im orthopädischen Befundbericht vom 18.04.2023, sohin vor dem Vorgutachten, ersichtlich. Demgegenüber konnte der fachärztliche Sachverständige nach einer umfangreichen Untersuchung am 18.11.2025, also nach dem Ausstellungdatum der oben angeführten Befunde, ein ausreichend sicheres Gangbild feststellen.
Im Bereich der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule war die Beweglichkeit endlagig eingeschränkt, der Finger-Boden-Abstand betrug 30 cm. Im Bereich der oberen Extremitäten waren die Schultergelenke über der Horizontale zur Hälfte eingeschränkt, der Grobgriff und der Spitzengriff waren gut durchführbar, der Nackengriff und Kreuzgriff waren endlagig eingeschränkt durchführbar.
Es liegen im Verfahrensakt zudem keine Befunde auf, welche eine derartige Verschlechterung dieses Leidens seit der Voruntersuchung am 21.02.2024 belegen, das in der persönlichen Untersuchung verwendete Lumbotrain trug sie bereits zum damaligen Zeitpunkt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie sowohl in der Wirbelsäule, in den oberen Extremitäten als auch in den unteren Extremitäten erheblich in der Beweglichkeit eingeschränkt sei sowie ohne Rollmobil oder Gehhilfe nicht selbstständig gehen könne, kann angesichts des Inhalts des Gutachtens nicht nachvollzogen werden. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung kann daher derzeit nicht vorgenommen werden.
Unter laufender Nummer 4 wurde die bei der Beschwerdeführerin vorliegende „Depressio“ erstmalig eingestuft und, da die Beschwerdeführerin unter Medikation stabil ist, der Positionsnummer 03.06.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet.
Die Beschwerdeführerin legte einen Patientenbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 30.09.2025 sowie eine Honorarnote vor, aus denen hervorgeht, dass das Erstgespräch am 30.09.2025 stattfand und eine medikamentöse Therapie begonnen wurde. Daher konnte dieses Leiden nunmehr auch eingestuft werden.
Die Einschätzungsverordnung sieht unter der Positionsnummer 03.06.01 (Depressive Störung – Dysthymie – leichten Grades) und einem Grad der Behinderung von 20 vH folgendes vor: „Unter Medikation stabil, soziale Integration“ und für einen Grad der Behinderung von 30 vH: „Unter Medikation stabil, fallweise beginnenden soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert.“ Unter diesen Gesichtspunkten ist die vom Sachverständigen getroffene Einstufung nachvollziehbar.
Mit einem Grad der Behinderung von 10 vH wurde die bei der Beschwerdeführerin bestehende „Hypertonie“ als Leiden 5 dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 05.01.01 zugeordnet. Auch dieses Leiden wurde gleichbleibend zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.02.2024, eingestuft.
Schließlich stufte der medizinische Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH ein, da das führende Leiden durch die übrigen Leiden wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und wegen geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht wird.
Im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.02.2024, wurde sohin zwar das Leiden 4 „Depressio“ erstmalig eingestuft, doch war diese Einstufung mangels wesentlicher Leidensbeeinflussung zum führenden Leiden 1 „Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage“ nicht geeignet, den Gesamtgrad der Behinderung zu erhöhen, sodass der Gesamtgrad der Behinderung gleichgeblieben ist.
Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen.
Die Beschwerdeführerin konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Person des Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 30 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Wie oben bereits ausgeführt, kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin über ihre Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten nicht gefolgt werden und sind diese auch nicht ausreichend befundbelegt. Hierbei ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass das starke Herzklopfen, der Schwindel, die Atemnot sowie Kreislaufprobleme und Konzentrationsstörungen nicht durch fachärztliche Befunde belegt sind.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränkt sei, ist darauf zu verweisen, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist, sondern ausschließlich der Gesamtgrad der Behinderung zu beurteilen ist.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.