IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführerin), Erziehungsberechtigte des mj. XXXX (Zweitbeschwerdeführer), gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 26.08.2026, Zl. 9131.101/0076-Präs3a1/2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 18.06.2026 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an der XXXX Wien– einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht – im Schuljahr 2025/2026 auf der 5. Schulstufe an. Mit Schreiben vom 08.09.2026 nahm die belangte Behörde diesen Schulbesuch zur Kenntnis. Unter einem wurde eine Externistenprüfungskommission zugewiesen.
2. Am 02.07.2026 teilte die Externistenprüfungskommission der belangten Behörde mit, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht zur Externistenprüfung angetreten sei und diese somit nicht bestanden habe.
3. Mit dem bekämpften Bescheid ordnete die belangte Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2026/27 seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 SchPflG zu erfüllen habe und die Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht in diesem Sinne zu sorgen haben. Unter einem wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Nachweis des zureichenden Erfolges der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht vor Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht worden sei und daher gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 Schulpflichtgesetz anzuordnen sei, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd des § 5 SchPflG zu erfüllen habe.
Nachdem ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe, sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen gewesen.
4. Am 09.09.2026 erhob die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unvollständig gewürdigt worden und wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben seien. Während des gesamten Schuljahres seien die Eltern von Seiten der Schulleitung wiederholt in dem Glauben gelassen worden, dass die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für die Schule erfolgen werde. Zu keinem Zeitpunkt sei darauf hingewiesen worden, dass ein ernsthaftes Risiko einer negativen Entscheidung bestehe, oder dass die weitere schulische Laufbahn der Kinder maßgeblich von einer Externistenprüfung abhängig sein könne. Erst wenige Wochen vor Schuljahresende sei überraschend und über Nacht eine Einladung zu einer Externistenprüfung an einer Mittelschule erfolgt. Der Schulleiter habe empfohlen, die Externistenprüfungen zu ignorieren.
Die Nichtteilnahme an der Externistenprüfung sei nicht auf eine Missachtung der Schulpflicht oder auf mangelnde Mitwirkung zurückzuführen gewesen, sondern habe der Situation des Zweitbeschwerdeführers Rechnung getragen, der an einer Autismus-Spektrum-Störung leide.
5. Mit Schreiben vom 10.09.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin zeigte mit E-Mail vom 18.06.2026 bei der belangten Behörde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an der XXXX Wien– einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht – im Schuljahr 2025/2026 auf der 5. Schulstufe an. Dieser Schulbesuch wurde in der Folge nicht untersagt.
Der XXXX Wien, wurde für das Schuljahr 2025/2026 das Öffentlichkeitrecht nicht verliehen.
Das Unterrichtsjahr 2025/2026 endete in Wien am 03.07.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt wies der Zweitbeschwerdeführer nicht den zureichenden Erfolg des besuchten Unterrichts durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Bescheid und der Beschwerde,
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Unstrittig ist insbesondere, dass der Zweitbeschwerdeführer den zureichenden Erfolg des besuchten Unterrichts zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres nicht durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachgewiesen hat. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Anzuwendende Rechtslage
Gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), RGBl. Nr. 142/1867, idgF, (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
Gemäß Art. 14 Abs. 7a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, idF BGBl. I Nr. 138/2017, beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
3.3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 erster Satz leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 leg. cit. hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.
3.1.2. Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte
Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen erfolgreich abgelegte Prüfung erbracht werden kann (vgl. zuletzt VwGH 23.01.2026, Ra 2026/10/0014).
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2024, G 3494/2023-12, G 3496/2023-9 und G 50/2024-11, hat die Bildungsdirektion nach dem Regelungssystem des § 11 Abs. 6 SchPflG im Einzelfall zu ermitteln, „in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung […] anzuordnen ist“, und diese Entscheidung entsprechend zu begründen. Der Gesetzgeber darf dabei vorsehen, dass die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht entweder für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Dauer der Schulpflicht festgelegt wird. Maßgeblich sind der jeweils verwirklichte Tatbestand und die Umstände des Einzelfalles (VfGH 25.06.2024, G 3494/2023 ua).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung ausdrücklich angeschlossen. Die Behörde hat „für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen“. Sie hat aufgrund eines Ermittlungsverfahrens im Einzelfall zu bestimmen und zu begründen, in welcher Art und für welchen Zeitraum die Schulpflicht gemäß § 5 SchPflG zu erfüllen ist (VwGH 24.04.2025, Ro 2024/10/0019).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeute das:
Der Zweitbeschwerdeführer besuchte unstrittig im Schuljahr 2025/2026 eine Privatschul ohne Öffentlichkeitsrecht. Damit war der zureichende Erfolg dieses Unterrichts gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes durch eine entsprechende Externistenprüfung nachzuweisen. Da der Zweitbeschwerdeführer zu keiner solchen Prüfung antrat, wurde der gesetzlich erforderliche Erfolgsnachweis nicht erbracht.
Die Rechtsfolge des § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG knüpft objektiv daran an, dass der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Die belangte Behörde hatte daher anzuordnen, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht gemäß § 5 SchPflG zu erfüllen hat.
Die von der Erstbeschwerdeführerin genannten Umstände sind allerdings bei der Bestimmung der Dauer dieser Anordnung zu berücksichtigen. Gegenständlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführer der Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich entziehen wollten oder auch künftig nicht bereit wären, den schulrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Der fehlende Erfolgsnachweis beruhte auch nicht auf einer erfolglos abgelegten Externistenprüfung, sondern darauf, dass von einem Prüfungsantritt wegen der besonderen Situation des Zweitbeschwerdeführers und der – wenngleich rechtlich unerheblichen – Erwartung einer Verleihung des Öffentlichkeitsrechts abgesehen wurde.
Vor diesem Hintergrund erscheint es zur Sicherstellung des Ausbildungserfolges ausreichend und angemessen, die Erfüllung der Schulpflicht an einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG auf das Schuljahr 2026/2027 zu beschränken. Dadurch wird einerseits gewährleistet, dass der Leistungs- und Ausbildungsstand des Zweitbeschwerdeführers während eines vollständigen Schuljahres im gesetzlich geregelten Schulwesen festgestellt und dokumentiert wird. Andererseits wird seinen besonderen Bedürfnissen, dem einmaligen Charakter der vorliegenden Situation und der Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführer Rechnung getragen.
Eine Anordnung für die gesamte restliche Dauer der Schulpflicht wäre unter diesen Umständen nicht geboten. Die auf ein Schuljahr beschränkte Anordnung verwirklicht den Sicherungszweck des § 11 Abs. 6 SchPflG, ohne den Zweitbeschwerdeführer über das im konkreten Fall Erforderliche hinaus dauerhaft von den in § 11 Abs. 1 und 2 SchPflG vorgesehenen Formen der Erfüllung der Schulpflicht auszuschließen. Der von der belangten Behörde für das Schuljahr 2026/2027 getroffenen Anordnung ist daher nicht entgegenzutreten.
Soweit ferner vorgebracht und beantragt wurde, dem Zweitbeschwerdeführer die Ablegung der Externistenprüfung unter angemessener Berücksichtigung der aus seiner Autismus-Spektrum-Störung resultierenden Einschränkungen zu ermöglichen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Über die Zulassung zu einer Externistenprüfung sowie über die bei deren Durchführung allenfalls gebotene Vorkehrungen wäre daher in einem gesonderten Verfahren abzusprechen.
3.1.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1 dargestellten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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