IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.11.2025, OB XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte erstmalig am 04.03.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.05.2025, mit dem Ergebnis ein, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 % betrage.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2025 wurde der Antrag vom 04.03.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 30 % lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor.
4. Am 02.11.2025 brachte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin merkte an, dass sie schon einen Bescheid über einen Grad der Behinderung von 30 v.H. habe. Danach sei bei einem MRT als OP-Vorbereitung die Arthrose in den Knien und die Arthrose im Daumen festgestellt worden. Dem Antrag waren mehrere medizinische Befunde beigelegt.
5. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der bereits mit dem Fall befassten Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welche feststellte, dass die nunmehr vorgelegten Befunde keine neuen Erkenntnisse bringen würden. Sämtliche Funktionseinschränkungen seien bereits erfasst.
6. Mit Bescheid vom 07.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 02.11.2025 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung ihrer Gesundheitsschädigungen nicht glaubhaft geltend gemacht habe.
7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbrachte, dass sie seit einiger Zeit nicht mehr sitzen könne. Mit den Knieproblemen könne sie nun aber auch nicht mehr stehen, sodass sie ihre Arbeitsstunden weiter reduzieren müsse, weil sie nicht so lange sitzen könne. Das Knie sei vor und nach der OP angeschwollen, sodass sie eine Schonhaltung eingenommen und das andere Knie auch beleidigt habe. Die Muskeln in beiden Beinen seien immer wieder verspannt und es ziehe vom Rücken in die Beine hinunter. Es gebe im Bürobereich wenige Teilzeitjobs; sie habe sich ein paar Mal auf Vollzeitstellen beworben und gefragt, ob auch Teilzeit möglich sei, was aber nie der Fall gewesen sei. Bei Stellen für Menschen mit Behinderung werde meistens ein Grad der Behinderung von 40 % verlangt. Sie wolle nicht unbedingt einen Behindertenpass, aber einen Grad der Behinderung von 40 % auch am Papier, da sie diesen mindestens habe. Dies würde ihr helfen, einen speziellen Job für Menschen mit einer Behinderung zu bekommen.
8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 12.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 04.03.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid vom 20.06.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 04.03.2025 abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin brachte am 02.11.2025, somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin vermochte eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 20.06.2025 nicht glaubhaft zu machen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einbringung und Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes nicht glaubhaft zu machen vermochte, stützt sich auf eine Gesamtbetrachtung des Verwaltungsaktes und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden. Im Vorgutachten, welches die belangte Behörde im Zuge der Prüfung des Antrages vom 04.03.2025 einholte, wurde Leiden 1 (degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates) unter der Positionsnummer 02.02.02 eingestuft. Einzuschätzen ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur, wobei die Positionsnummer 02.02.02 generalisierte Erkrankungen des Bewegungsappparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades umfasst, die je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls mit einem Grad der Behinderung von 30 % bis 40 % zu bewerten sind. Die Beschwerdeführerin legte dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 02.11.2025 ein Schreiben einer Fachärztin für Neurochirurgie, einen Arztbrief des XXXX , eine Operationsbestätigung über eine Meniskus-OP, zwei Röntgenbefunde betreffend die Wirbelsäule, das Becken und die rechte Hand, einen Schlaflaborbericht und eine Honorarnote einer Fachärztin für Innere Medizin vor. Aus diesen Befunden geht – betreffend das behauptete Knieleiden – hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Meniskusoperation durchführen ließ. Hinsichtlich der Wirbelsäule und des Beckens wurde zusammengefasst auf die bereits seit der Kindheit bestehende Skoliose und ebenfalls bereits länger bestehende Lumbagobeschwerden verwiesen. Etwaige Gesundheitsschädigungen am Knie sind sohin, wie die befasste Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2025 nachvollziehbar und schlüssig ausführte, als Veränderungen des Bewegungsapparates von diesem Leiden 1 umfasst. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Knie angeschwollen gewesen sei, die Muskeln in beiden Beinen immer wieder verspannt seien und die Schmerzen wieder mehr in die Beine ziehen würden, war nicht geeignet, eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes darzutun.
Auch der Befund des Schlaflabors über einen stationären Aufenthalt und eine CPAP-Beatmungsanpassung vermag eine Änderung des Leidenszustandes nicht zu begründen: Dieses wurde bereits in Leiden 3 des Vorgutachtens unter der Positionsnummer 06.11.02 (obstruktives Schlafapnoe-Syndrom) erfasst. Aus dem vorgelegten Befund ergeben sich keine offenkundigen Änderungen, die von der Beurteilung nicht bereits erfasst worden wären.
Die Sachverständige legte nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft dar, dass die vorgelegten Befunde keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten bewirken. Dem ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Dass die Beschwerdeführerin sich von einem Grad der Behinderung von 40 v.H. im Arbeitsleben Vorteile erhofft, ist für das gegenständliche Verfahren unerheblich. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 19.05.2025, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert, ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Befunde nicht in einer solchen Weise von jenen medizinischen Beweismitteln abweichen, die die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt hat, weswegen von keiner offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die gegenständlich maßgebende Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet auszugsweise:
„§ 41. (…)
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(…)”
"Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Im Fall der Beschwerdeführerin wurde ihr Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2025 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.11.2025 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.
Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin mit den nunmehr vorgelegten Befunden eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2025 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.11.2025 daher zu Recht ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Im vorgelegten Fall war zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde rechtmäßig war oder ob eine offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigungen angenommen werden kann, wodurch der neuerliche Antrag als zulässig zu werten wäre. Die Klärung dieser Frage ergibt sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme einer Sachverständigen vom 05.11.2025 in Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden. Da aus den vorgelegten Befunden keine offenkundige Verschlechterung der Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin abgeleitet werden konnte, die eine Antragstellung binnen eines Jahres ab der letzten rechtskräftigen Entscheidung rechtfertigen würde, war der Sachverhalt als geklärt anzusehen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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