IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Clemens HEIGENHAUSER, gegen den Bescheid des stellvertretenden Curriculumdirektors für das Diplomstudium Humanmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 20.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Eingabe vom 06.12.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung seines an einer Universität Dnipropetrovsk (Ukraine) erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien („Nostrifizierung“).
1.2. Mit Bescheid vom 22.08.2018, wurde dem Beschwerdeführer als Bedingung für die Nostrifizierung die Ablegung von zwei näher genannten Ergänzungsprüfungen, die Absolvierung einer vertieften Ausbildung bzw. Wahlfachausbildung in den iSd § 13 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin gekennzeichneten Wahlfächern im Ausmaß von drei Semesterwochenstunden sowie die Absolvierung von notwendigen Ergänzungen in sechs näher angeführten Fachbereichen vorgeschrieben.
Für die Absolvierung der genannten Studienleistungen wurde eine Frist von zwei Jahren und drei Monaten ab Zustellung des Bescheides festgelegt. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am 19.09.2018 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
1.3. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde die Frist für die Absolvierung der Studienleistungen bis 30.04.2021 verlängert.
1.4. Am 31.03.2021 begehrte der Beschwerdeführer erneut eine Verlängerung der Frist. Die belangte Behörde gewährte eine erneute Fristverlängerung aufgrund der Prüfungsinaktivität des Beschwerdeführers nicht.
1.5. Mit Bescheid vom 20.05.2021, zugestellt (erst) am 04.02.2025, wies die belangte Behörde den gegenständlichen Nostrifizierungsantrag mangels Erfüllung der mit Bescheid vom 22.08.2018 vorgeschriebenen Bedingungen ab.
1.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
1.7. Mit Schreiben vom 12.05.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
1.8. Der BF hat bis zum Ablauf des 30.04.2021 nicht alle ihm mit Bescheid vom 22.08.2018 vorgeschriebenen Studienleistungen erbracht.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt. Die Feststellung gemäß 1.8. ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schriftsatz des BF vom 12.02.2025, S. 4.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:
3.1.1. § 90 UG 2002 lautet wie folgt:
§ 90. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(2) Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.
(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
(5) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(6) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.
3.1.2. § 22 Abs. 1 der Satzung der Medizinischen Universität Wien (II. Abschnitt - Studienrechtliche Bestimmungen) lautet wie folgt:
Feststellungsbescheid, Vermerk der Nostrifizierung
§ 22. (1) Der ausländische Studienabschluss wird erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinischen Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden).
3.2. Judikatur und Literatur:
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Aus der Anordnung des § 33 Abs. 4 AVG folgt e contrario, dass von der Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes durch Verfahrensanordnung festgelegte Fristen grundsätzlich veränderlich sind. Den Behörden kommt dabei der gleiche Spielraum zu wie bei der ursprünglichen Festsetzung der Frist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) § 33 Rz 12).
Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht verlängert werden kann (siehe etwa VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005 Rz 17).
3.3. In der Sache:
Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde eingeräumten Fristverlängerung zur Erfüllung der Bedingungen wurde dem Beschwerdeführer insgesamt eine Frist von mehr als fünf Semestern für die Absolvierung der rechtskräftig vorgeschriebenen Studienleistungen eingeräumt. Bei einer Regelstudienzeit von 12 Semestern für das gesamte Diplomstudium Humanmedizin wurde die Frist zur Absolvierung der vorgeschriebenen Studienleistungen von der belangten Behörde mit fast der Hälfte der Regelstudienzeit bemessen und ist daher jedenfalls von einer Angemessenheit dieser Frist auszugehen.
Der – gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung der Medizinischen Universität Wien unter der (aufschiebenden) Bedingung der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist ergangene – Nostrifizierungsbescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Frist verstrich mit Ablauf des 30.04.2021. Aus der unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine rechtmäßige Verlängerung einer einmal abgelaufenen Frist nicht möglich ist.
Den Feststellungen zufolge hatte der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.04.2021 nicht alle vorgeschriebenen Prüfungsleistungen positiv absolviert, sodass die mit Bescheid vom 22.08.2018 rechtskräftig auferlegte Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien unstrittig nicht erfüllt wurde.
An diesem Ergebnis kann das Vorbringen des BF, er sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund der fremdenrechtlichen Verfahren betreffend ihn und seine Ehegattin in einem außergewöhnlichen emotionalen Zustand gewesen, an der Angemessenheit der Nostrifizierungsfrist nichts ändern. Dass mitunter langwierige fremdenrechtliche Verfahren, deren Ausgang zunächst ungewiss ist, oft zeitlich mit einem Nostrifizierungsverfahren einhergehen, stellt keine besondere Härte dar, die ausschließlich den Beschwerdeführer träfe. Alleine aus diesem Umstand kann eine ohnehin großzügig verlängerte Nostrifizierungsfrist nicht als unangemessen betrachtet werden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise