IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbot zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle am Bahnhof XXXX am XXXX .2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (BF) die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer erheblich überschritten hatte. Im Zuge der Amtshandlung wurde die BF am XXXX .2025 von der Polizei niederschriftlich befragt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF ein und forderte sie mit Schreiben vom 22.12.2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich bzw. in anderen EU-Staaten sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF erstattete keine Stellungnahme.
Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2025 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 2 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wurde gegen die BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF die erlaubte Aufenthaltsdauer erheblich überschritten habe. Sie führe weder in Österreich noch in anderen Ländern „des Schengen-Raumes“ ein schützenswertes Familienleben. Sie sei im Bundesgebiet weder sprachlich noch beruflich, sozial, familiär oder privat integriert. Sie sei zwar strafgerichtlich unbescholten, habe sich aber nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Es seien keine Gründe bekannt, die einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat im Wege stehen würden. Der BF erfülle den allgemeinen Teil des § 53 Abs 2 FPG, weil sie die ihr erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer um 248 Tage überschritten habe, was eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstelle. In der gebotenen Gesamtbetrachtung sei die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von zwei Jahren gerechtfertigt und notwendig, um die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten.
Am 07.01.2026 wurde dem BFA ein Rechtsmittelverzicht der BF in Bezug auf die Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. übermittelt.
Die freiwillige Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet erfolgte am XXXX .2026.
Gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen alle zu ihren Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA es unterlassen habe, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln. Sie habe nach der Einreise in den Schengenraum am XXXX 2025 diesen am XXXX .2025 wieder verlassen und sei erst wieder am XXXX .2025 in den Schengenraum eingereist um ihre Schwester in der Schweiz zu besuchen. Sie sei strafgerichtlich unbescholten und sei auch freiwillig ausgereist. Sie habe in Deutschland, der Schweiz und in Italien Familienangehörige, sodass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot in ihr Privat- und Familienleben eingreifen würden. Es gehe von ihr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Die BF wurde am XXXX . XXXX in der kosovarischen Ortschaft XXXX geboren. Sie ist kosovarische Staatsangehörige von Albanien und spricht Albanisch als Erstsprache.
Die BF ist ledig und hat einen 23jährigen Sohn. Ihr Lebensmittelpunkt liegt im Kosovo, wo sie als Schneiderin arbeitet. Sie hat in Deutschland, in der Schweiz und in Italien Familienangehörige, zu denen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Die BF besitzt einen am XXXX .2024 ausgestellten, gültigen kosovarischen Reisepass, mit dem sie zuletzt am XXXX 2025 in den Bereich der Mitgliedstaaten (hierunter sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) eingereist ist. Ihr wurde in keinem dieser Staaten ein Aufenthaltstitel oder eine andere Berechtigung zu einem über den visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen in 180 Tagen hinausgehenden Aufenthalt erteilt. Das sie zwischenzeitlich aus dem Schengenraum aus- und wiedereingereist ist, lässt sich den Stempeln im Reisepass nicht entnehmen.
Der BF hat im Bundesgebiet keine relevanten privaten oder familiären Bindungen.
Die BF reiste am XXXX .2025 über Ungarn in den Raum der Mitgliedstaaten ein, den er in der Folge bis zu ihrer fremdenrechtlichen Kontrolle am 21.12.2025 nicht mehr verließ. Von 23.12.2025 bis zu ihrer freiwilligen Ausreise am 07.01.2026 wurde die BF im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände angehalten.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist in Österreich bislang strafgerichtlich und auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen beruhen auf den Angaben der BF gegenüber der Polizei und in der Beschwerde sowie auf Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Das Datenblatt des Reisepasses der BF liegt dem BVwG in Kopie vor; daraus gehen Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit hervor. Aus den vorgelegten Kopien aus dem Reisepass ergeben sich Grenzkontrollstempel, die ihre vorherigen Aufenthalte im Schengenraum und die Einreise in den Raum der Mitgliedstaaten am XXXX .2025 dokumentieren. Dass laut ihren Angaben gleich zweimal vergessen worden sein soll, die jeweilige Aus- und Einreise über Ungarn mittels Stempel im Reisepass zu belegen, ist unglaubwürdig.
Albanischkenntnisse sind ob der Herkunft der BF. Weitere Sprachkenntnisse sind nicht hervorgekommen und wurden insbesondere von der BF auch nicht behauptet.
Die Feststellungen zu den Anknüpfungen des BF in ihrem Herkunftsstaat sowie zu familiären Bindungen in verschiedenen anderen europäischen Staaten folgen ihren konsistenten Angaben vor der Polizei und in der Beschwerde. Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis des BF zu ihren Familienangehörigen außerhalb des Kosovo sind nicht hervorgekommen. Auch sie selbst hat keine Behauptungen aufgestellt, aus denen dies abgeleitet werden könnte.
Private oder familiäre Bindungen in und zu Österreich hat die BF nicht vorgebracht, weshalb deren Fehlen festzustellen ist. Hiermit steht auch gut im Einklang, dass sie, abgesehen vom Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum, weder im Zentralen Melderegister aufscheint noch jemals im Bundesgebiet erwerbstätig oder anderweitig sozialversichert war, zumal für sie keine Sozialversicherungsdaten gespeichert sind.
Es gibt keine Beweisergebnisse dafür, dass der BF je ein Aufenthaltstitel in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Dergleichen wird ebenfalls von ihr selbst nicht behauptet.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids.
Gegen die drittstaatsangehörige BF wurde mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids eine (unbekämpfte) Rückkehrentscheidung erlassen.
Die BF hielt sich nur während der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer (90 Tage in 180 Tagen) rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten auf. Ausgehend von der Einreise am 18.01.2025 ist gemäß Art 12 Schengener Grenzkodex (siehe § 2 Abs 4 Z 22a FPG) davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt der fremdenrechtlichen Kontrolle am XXXX 2025 die visumfreie Aufenthaltsdauer erheblich überschritten hatte.
Mit einer Rückkehrentscheidung kann das BFA gemäß § 53 Abs 1 FPG bei einer entsprechenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 53 Abs 2 FPG ist die Rückkehrentscheidung, vorbehaltlich des § 53 Abs 3 FPG, mit einem maximal fünfjährigen Einreiseverbot zu verbinden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs 3 FPG, der bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit die Erlassung eines bis zu zehnjährigen oder auch unbefristeten Einreiseverbots vorsieht, sind hier jedenfalls nicht erfüllt.
Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots gemäß § 53 Abs 2 FPG vor, da die BF die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer erheblich überschritten hatte.
Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs 2 FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung indizieren.
Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei den Tatbeständen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Die Tatsache, dass keiner der Tatbestände des § 53 Abs 2 (und Abs 3) FPG erfüllt ist, steht somit der Erlassung eines Einreiseverbots gegen die BF nicht zwingend entgegen (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Im Hinblick auf die von der BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung ist der mit dem Einreiseverbot verbundene, vergleichsweise geringe Eingriff in ihr Privat- und Familienleben verhältnismäßig, zumal die Rückkehrentscheidung gemäß § 12a Abs 6 AsylG jedenfalls 18 Monate ab der Ausreise der BF aufrecht bleibt.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261).
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art 11 Abs 1 lit b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (siehe VwGH 26.06.2025, Ra 2025/18/0033).
Da die BF die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer ganz erheblich überschritten hat, ohne dass er im Gebiet der Mitgliedstaaten integriert wäre, ist die Erlassung eines Einreiseverbots unter Berücksichtigung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass sich die BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist und erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung trat. Ein Einreiseverbot von 18 Monaten ist angesichts der vorliegenden Verfehlungen der BF aber im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände auch ausreichend, um der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren, die Dauer allerdings auf 18 Monate herabzusetzen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme der BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung der entscheidungswesentlichen Fakten zu erwarten ist, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal angesichts der Übertretung des FPG und der vergleichsweisen schwachen privaten Anknüpfungen außerhalb ihres Herkunftsstaates ein eindeutiger Fall vorliegt.
Zu Spruchteil C):
Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose bzw. für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots Geltung (siehe VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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