Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des G S, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2020, I409 2219449 1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte am 30. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, er sei Generalkoordinator einer näher genannten NGO, die der Oppositionspartei UFDG nahestehe, beziehungsweise ein Mitglied der genannten Partei gewesen, weshalb er von der Regierung politisch verfolgt werde. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm der Tod oder die Inhaftierung.
2 Das Landesgericht Innsbruck verhängte mit Urteil vom 1. März 2019 über den Revisionswerber wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt. Das Urteil wurde rechtskräftig.
3 Mit Bescheid vom 24. April 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Weiters sprach das BFA aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, stellte fest, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28. November 2018 verloren habe, und erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab. Schließlich erließ es ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der Maßgabe ab, dass der Revisionswerber sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 29. November 2018 verloren habe und dass das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen werde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.
5 Dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, eine Mitgliedschaft in der oppositionellen Partei UFDG oder andere Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei nicht zu erteilen gewesen, da im Falle einer Rückkehr des Revisionswerbers nach Guinea kein „reales Risiko“ der Verletzung in seinen Rechten gemäß Art. 2 oder 3 EMRK zu erkennen sei. Zur Erhöhung der Dauer des Einreiseverbotes von fünf auf zehn Jahre hielt das BVwG insbesondere fest, nur so könne der in der strafgerichtlichen Verurteilung zum Ausdruck kommenden auffallenden Gleichgültigkeit des Revisionswerbers gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten begegnet werden.
6 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz die Unvertretbarkeit der vom BVwG vorgenommenen Beweiswürdigung, Ermittlungsmängel, die mangelnde Aktualität der Länderfeststellungen und die fehlende Auseinandersetzung mit der weltweit vorherrschenden Covid 19 Pandemie moniert. Gegen das Einreiseverbot bringt die Revision vor, das BVwG habe keine ausreichende Gefährdungsprognose durchgeführt.
7 Zur Revision wurde vom BFA keine Revisionsbeantwortung erstattet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist teilweise zulässig und insoweit auch begründet.
Zu II.:
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Hat das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
12 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
13 Das gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtete Vorbringen, das BVwG habe den vom Revisionswerber vorgelegten Mitgliedsausweis der Oppositionspartei UFDG ohne nähere Ermittlungen als nicht aussagekräftig befunden und damit eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen, verkennt, dass das BVwG der vorgelegten Urkunde nicht etwa pauschal jegliche Beweiskraft abgesprochen, sondern insbesondere erwogen hat, es handle sich um eine handschriftlich ausgefüllte Ausweiskarte, auf der das für ein Foto des Parteimitgliedes vorgesehene Feld leer sei. Darüber hinaus hat sich das BVwG mit den sonstigen Aussagen des Revisionswerbers zur behaupteten Mitgliedschaft in der Oppositionspartei auseinandergesetzt und nachvollziehbar ins Treffen geführt, dass sich das Hintergrundwissen des Revisionswerbers zur Partei als lückenhaft erwiesen habe. Auffallend sei, dass er das Parteisymbol fehlerhaft gezeichnet habe. Zudem habe er sich hinsichtlich der von ihm eingenommenen Funktionen in diversen politischen Institutionen mehrfach diametral widersprochen. Dass die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leiden würde (vgl. zum diesbezüglichen Prüfmaßstab etwa VwGH 22.5.2020, Ra 2020/18/0082, mwN), vermag die Revision vor diesem Hintergrund nicht darzutun.
14 Gegen die Nichterteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führt die Revision ins Treffen, das BVwG habe keine hinreichend aktuellen Länderfeststellungen getroffen und sich insbesondere nicht mit der aktuell vorherrschenden Covid 19 Pandemie in gebührender Weise auseinandergesetzt.
15 Werden wie im vorliegenden Fall Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung auch deren Relevanz dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. VwGH 18.2.2020, Ra 2020/18/0032, mwN). Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2020/20/0049, mwN).
16 Zur erforderlichen Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass dabei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. etwa VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN).
17 Beim Revisionswerber handelt es sich nach den insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen um einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann, der die Reifeprüfung absolviert sowie das Studium der Geschichte abgeschlossen habe und bereits Arbeitserfahrung als Bediensteter einer Botschaft und für die Weltbank aufweise. Zudem befänden sich mehrere Familienangehörige seiner Großfamilie, die ihn wiederaufnehmen und unterstützen würden, im Herkunftsstaat. Diesen Feststellungen tritt die Revision nicht entgegen. Sofern die Revision pauschal vorbringt, der Herkunftsstaat erhole sich erst von der Ebola Epidemie und das Gesundheitssystem sei nicht für die Behandlung einer hohen Anzahl an Covid 19 Patienten ausgestattet, vermag sie nicht darzutun, dass dem jungen und gesunden Revisionswerber im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte im Sinne der zitierten Rechtsprechung drohen würde. Ebensowenig gelingt ihm dies mit dem pauschalen Vorbringen, die Sicherheitskräfte würden Einschränkungen aufgrund der Pandemie dazu nutzen, um Unterstützer der Opposition zu schikanieren und einzuschüchtern.
18 Somit werden, soweit sich die Revision gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wendet, aber auch mangels jeden spezifischen Zulässigkeitsvorbringens im Hinblick auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellungen, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Guinea zulässig sei, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe sowie dass der Revisionswerber sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 29. November 2018 verloren habe, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.
Zu II. (Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wurde):
19 Das BFA hatte über den Revisionswerber ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren verhängt und begründete dies insbesondere damit, dass der Revisionswerber gerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt worden sei, worin gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG eine bestimmte Tatsache liege, die die Annahme rechtfertigen könne, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Verurteilung sei wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels erfolgt, was ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten darstelle. Das Fehlverhalten habe über einen längeren Zeitraum hindurch stattgefunden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berühre die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Gesundheit Dritter, ein Grundinteresse der Gesellschaft.
20 Das BVwG begründete die Abänderung der Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre also auf die Höchstfrist gemäß § 53 Abs. 3 FPG damit, dass das BFA „wesentliche Aspekte des Fehlverhaltens des Revisionswerbers außer Acht gelassen“ habe, erwähnt in der Folge jedoch keine wesentlichen weiteren Aspekte des Fehlverhaltens als die bereits vom BFA herangezogenen.
21 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass das Ausschöpfen der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist eines Einreiseverbotes nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle insbesondere des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).
22 Indem das BVwG im Beschwerdeverfahren die Dauer des Einreiseverbotes von fünf auf zehn Jahre verlängerte, weil das BFA „wesentliche Aspekte des Fehlverhaltens des Revisionswerbers außer Acht gelassen“ habe, in der Folge jedoch keine wesentlichen weiteren Aspekte des Fehlverhaltens als die bereits vom BFA herangezogenen nennt, bleibt völlig offen, warum der Wegfall der Gefährdung erst nach zehn Jahren und nicht etwa, wie vom BFA angenommen, schon nach fünf Jahren erwartet werden kann (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2015/21/0187).
23 Das angefochtene Erkenntnis war daher insoweit, als damit ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
24 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. März 2022
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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