Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S H, vertreten durch Mag. Gudrun Stangl als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das am 11. September 2024 mündlich verkündete und am 13. Dezember 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L525 2203622 2/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest, erließ gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene außerordentliche Revision.
3Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Revisionswerber begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass er sich während seines Aufenthalts in Österreich stets wohlverhalten habe, weshalb mit seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden wäre. Hingegen wäre der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden in den geltend gemachten subjektiven Rechten des Revisionswerbers u.a. auf „Gewährung von Aufenthaltstiteln“ durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes „nicht mehr gutzumachen“.
5Damit legt der Revisionswerber aber nicht dar, inwiefern mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkret ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre, zumal er wie im Verfahren unstrittig ist zwischenzeitig freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat und in sein Heimatland zurückgekehrt ist.
6 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 12. Mai 2025
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