IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichts Wien gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Hernals vom 17.02.2026, Zl. XXXX (Mitbeteiligte Partei: XXXX ), betreffend Zeugengebühren zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühren des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der am Bezirksgericht Hernals zur Zl. XXXX am 20.01.2026 durchgeführten Verhandlung (anstatt mit EUR 507,50) mit EUR 69,30 bestimmt werden.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In der am Bezirksgerichts Hernals zur Zl. XXXX geführten Pflegschaftssache fand am 20.01.2025 eine Verhandlung statt, an der XXXX , die mitbeteiligte Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (im Folgenden: MP), in der Zeit von 11 Uhr bis 12.15 Uhr als Zeuge teilnahm.
2. Für die Teilnahme an der Verhandlung machte der MP im Anschluss an die Verhandlung sowie mit einem am 28.01.2026 eingelangten Schriftsatz einen Einkommensentgang von EUR 500,-- geltend und brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei als Facharzt (für Kinder- und Jugendheilkunde) selbstständig erwerbstätig und habe zwei Heimvisiten verschieben bzw. absagen müssen, um an der Verhandlung teilnehmen zu können.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Vorsteherin des Bezirksgerichts Hernals (im Folgenden: belangte Behörde) dem MP Reisekosten iHv EUR 7,50 und sowie als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 500,--, insgesamt daher EUR 507,50 als Zeugengebühren zu.
Begründend hielt die Behörde fest, dass die Entscheidung im GebAG Deckung finde.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor des Oberlandesgerichts Wien mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Der selbständige Erwerbstätige sei für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen. Fehle es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so werde der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen.
Vom MP sei lediglich eine Erklärung vorgelegt worden, dass er als Facharzt selbstständig erwerbstätig sei und einen mit EUR 500,-- bezifferten Verdienstentgang habe, da er zwei Heimvisiten verschieben bzw. absagen habe müssen.
Der MP hätte konkret zu belegen, dass am 20.01.2025 in seiner Abwesenheit als Zeuge bei Gericht durchzuführende Tätigkeiten unaufschiebbar waren. lnsbesondere indiziere eine Abwesenheit nicht, dass Tätigkeiten nicht an einem anderen Tag bzw. zu einer anderen Uhrzeit durchgeführt hätten werden können und somit verloren gegangen wären. Da keine Unterlagen als Bestätigung eines Verdienstentgangs für den Tag der Zeugenvernehmung vorlägen, sei der MP seiner Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zu belegen, nicht nachgekommen. Dieser habe somit keinen tatsächlichen Einkommensverlust erlitten; eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG im Ausmaß von EUR 500,-- stehe ihm nicht zu. Vielmehr sei dem MP lediglich die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. Z 1 GebAG für drei Stunden und somit EUR 61,80 zu vergüten, sodass ihm ein Gesamtbetrag von EUR 69,30 zuzusprechen sei.
7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Zur Beschwerde wird darin nicht Stellung genommen.
8. Mit Schreiben vom 09.07.2026 gab das Bundesverwaltungsgericht dem MP Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
9. Mit Schriftsatz vom 01.09.2026 nahm der MP zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass er am Vormittag des 20.01.2025 zwei Home-Visiten zu absolvieren gehabt habe, die durch seine Verhinderung infolge der Zeugenaussage vor Gericht dann von anderen Ärzten wahrgenommen worden seien. Die Nennung der Namen der Patienten bzw. der Ärzte sei aus Gründen der ärztlichen Verschwiegenheit und des Datenschutzes nicht möglich. Aus diesem Grund sei klar festzuhalten, durch seine Anwesenheit als Zeuge bei Gericht Tätigkeiten nicht aufgeschoben hätten werden können und von anderen Ärzten wahrgenommen worden seien: Daher werde der Antrag gestellt, den tatsächlichen Einkommensentgang mit EUR 500,-- zu bemessen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Z 2 leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
§ 18 GebAG lautet wie folgt:
„(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 20,60 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“
Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge, sofern im betreffenden Abschnitt des GebAG nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.
3.2.1.2. Es ist Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugeneinvernahmen darzulegen, sondern – sollte dies zutreffen – jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der [Tätigkeit] nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war (VwGH 25.02.1994, 93/17/0001).
Von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Im Falle des Einkommensentganges bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist demnach die Notwendigkeit zu bescheinigen, durch welche konkret aufgrund der Verhandlung nicht durchgeführter – und trotz rechtzeitiger Ladung nicht verschiebbarer – Tätigkeiten das Einkommen entgangen ist und in welcher Höhe. Dabei kann nur das tatsächlich entgangene und nicht ein nach Durchschnittssätzen berechnetes Einkommen ersetzt werden (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124).
Bei einer selbständigen Tätigkeit ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt, zumal in der Regel jede Arbeitszeiteinheit eines selbstständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert hat. Für die Geltendmachung der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG sind daher weitwendige Darlegungen zum Grund des Anspruchs entbehrlich (HG Wien 1 R 340/02z, zitiert bei (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, 4. Auflage [2018) als E37 zu § 18 GebAG).
3.2.2. Wie die Beschwerde zu Recht ausführt, ist es dem MP nicht gelungen, einen tatsächlichen Einkommensentgang iSd § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b) GebAG zu bescheinigen, den er durch seine Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Hernals am 20.01.2025 erlitten habe.
Daran ändert auch die Stellungnahme des MP vom 01.09.2026 nichts, da er (trotz der entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde) auch dort nicht konkret darlegt, inwiefern die beiden genannten Visiten, hinsichtlich derer er im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch angeführt hatte, er habe sie „verschieben bzw. absagen [Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht]“ müssen, nicht an einem anderen Tag oder zu einer anderen Uhrzeit durchgeführt werden konnten und das dabei zu erzielende Einkommen daher tatsächlich verloren ging. Sofern er aber vorbrachte, dass ihm die Nennung der Namen der Patienten und der Ärzte aus Gründen der ärztlichen Verschwiegenheit und des Datenschutzes nicht möglich sei, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Bescheinigung einer solchen fehlenden Verschiebbarkeit durchaus durch die Vorlage von Unterlagen erfolgen kann, in denen die Namen der Betreffenden unkenntlich gemacht sind, gegenständlich aber auch keine derartigen Dokumente vorgelegt wurden.
Daher steht dem MP – wie der beschwerdeführende Revisor zutreffend ausführte – lediglich die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zu.
3.2.3. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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