W274 2335767-5/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 12.02.2026, GZ D124.1050/25, 2026-0.121.184, Mitbeteiligte Arbeitsmarktservice Österreich, Bundesgeschäftsstelle, XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nicht-öffentlicher Sitzung
I. zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
und fasst II. den
B E S C H L U S S :
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. März 2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8a Abs 1 VwGVG als offenbar aussichtslos abgewiesen.
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit E-Mail vom 25.04.2025 „An den Präsidenten der Datenschutzbehörde XXXX , Barichgasse 40-42, 1030 Wien“ erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) „eine formelle Beschwerde“ gegen die Verantwortlichen 1. „Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Landesgeschäftsstelle, ( XXXX ) wegen unzulässiger Übermittlung meiner personenbezogenen Daten an einen Dritten ohne Vorliegen einer Rechtsgrundlage sowie 2. XXXX Rechtsanwälte GmbH, XXXX , wegen rechtswidriger Verarbeitung der in rechtswidriger Weise erhaltenen personenbezogenen Daten“ und brachte zusammengefasst vor, die Landesgeschäftsstelle des AMS Oberösterreich habe seine personenbezogenen Daten, insbesondere seine E-Mail-Adresse ohne seine Einwilligung oder sonstige gesetzliche Grundlage an die Kanzlei XXXX übermittelt. Diese habe die Daten sodann für eigene Zwecke verarbeitet. Es liege keine Einwilligung seitens des BF vor. Eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem AMS Oberösterreich, die eine anwaltliche Vertretung durch die genannte Kanzlei erforderlich machen würde, sei nicht angezeigt worden. Eine Information über die Datenweitergabe (Art. 13, 14 DSGVO) sei weder durch das AMS Oberösterreich noch durch die Kanzlei erteilt worden. Die unzulässige Verarbeitung sei ihm erstmals bekannt geworden, als ihm am 06.02.2025 die Kanzlei XXXX Rechtsanwälte mittels E-Mail mitgeteilt habe, dass sie das AMS OÖ rechtsfreundlich vertrete. Es bestehe kein Erlaubnistatbestand im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSGVO, es sei zudem gegen die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO verstoßen worden.
Er beantrage 1. Feststellung, dass a) die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten durch das AMS Oberösterreich und b) die anschließende Verarbeitung durch XXXX gegen Art. 5 und Art. 6 DSGVO verstoßen hätten; 2. Anordnung geeigneter Maßnahmen gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO, insbesondere Unterlassung der weiteren Verarbeitung seiner Daten, Löschung der unrechtmäßig erhobenen Daten und Verhängung einer angemessenen Geldbuße gemäß Art. 83 DSGVO; 3. Feststellung systemischer Defizite im datenschutzrechtlichen Umgang des AMS Oberösterreich sowie in der Datenverarbeitungspraxis der Kanzlei sowie 4. Mitteilung gemäß Art. 77 Abs. 2 DSGVO über das Ergebnis des Verfahrens. Weiters bezog sich der BF auf Beweismittel, welche er aber nicht vorlegte.
Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 06.06.2025 wurde sinngemäß festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren D124.1050/24 „der Beschwerdegegner auf das AMS OÖ eingeschränkt“ werde, während im Verfahren GZ D124.1168/25 „die behaupteten Rechtsverletzungen durch die XXXX Rechtsanwälte OG (…) gesammelt behandelt“ würden.
Mit weiterer Eingabe des BF vom 06.07.2025 an die belangte Behörde führte dieser aus, dass das Arbeitsmarkservice Oberösterreich in zumindest zwei Fällen personenbezogene Daten unrechtmäßig an die Kanzlei XXXX Rechtsanwälte OG übermittelt habe, im Schriftverkehr vom 06.02.2025 und vom 18.03.2025. Die OÖ Rechtsanwaltskammer verweigere „trotz fundierter Disziplinarbeschwerde gegen Mag. XXXX jede inhaltliche Auseinandersetzung mit dem datenschutzrechtlichen Kernvorwurf“.
Mit E-Mail vom 08.11.2025 übersandte der BF eine „Erinnerung gemäß § 73 AVG“ mit dem Betreff „ausständige Entscheidung - Datenschutzbeschwerden XXXX /AMS Oberösterreich/ XXXX / XXXX /unzulässige Außendienstmaßnahmen“. Betreffend seine im Zeitraum März 2025 bis Mai 2025 eingebrachten Datenschutzbeschwerden wolle unverzüglich entschieden werden. Eine Säumnisbeschwerde werde vorbehalten.
Am 13.11.2025 erhob der BF mittels Fax Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG mit der Begründung, die belangte Behörde habe nicht innerhalb von sechs Monaten (u. a.) über seine Beschwerde „Kanzlei XXXX “ entschieden. Die beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde am 18.11.2025 zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet. Sie langte am 18.11.2025 bei dieser ein.
Mit Mangelbehebungsauftrag vom 28.11.2025 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die am 25.04.2025 (ergänzt mit Eingaben vom 16.06.2025 und 06.07.2025) eingelangte Beschwerde sei mangelhaft. Der BF habe in den vergangenen Monaten zahlreiche Eingaben bzw. Beschwerden an die belangte Behörde übermittelt und dabei teilweise auch denselben Sachverhalt mehrfach in getrennten Beschwerdeeingaben geltend gemacht. Es sei auch offensichtlich, dass die Beschwerdeeingaben unter Zuhilfenahme von KI-Chatbots erfasst worden seien. Die belangte Behörde habe die Verfahren gegen das Arbeitsmarktservice als auch die XXXX Rechtsanwälte GmbH auf zwei getrennte Verfahren aufgeteilt, wobei im gegenständlichen Verfahren GZ D124.1050/25 das Arbeitsmarktservice als Beschwerdegegnerin erfasst worden sei. Es fehlten folgende Elemente zu einer gesetzmäßig ausgeführten Beschwerde: Der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde. Weiters seien in der Beschwerde zwar zahlreiche Beweismittel angeführt, aber keines davon vorgelegt worden. Diese seien nunmehr vorzulegen.
Mit weiterem E-Mail vom 02.12.2025 wandte sich der BF unter „Mängelbehebung“ an die belangte Behörde und führte zu „Sachverhalt“ aus: „Im Februar/März 2025 übermittelte das Arbeitsmarktservice Oberösterreich personenbezogene Daten über meine Person an die Kanzlei XXXX Rechtsanwälte GmbH. Diese Weitergabe erfolgte obwohl zu diesem Zeitpunkt 1. kein Verwaltungsverfahren eröffnet war, 2. keine Ermittlungen geführt wurden, 3. keinerlei Vorwürfe gegen mich bestanden, 4. keine gesetzliche Grundlage genannt wurde (insbesondere § 25 AMSG trägt diese Übermittlung nicht), 5. keine Information nach Art. 13 DSGVO erfolgte und 6. keine Einwilligung vorlag. Damit hat das AMS OÖ bereits im Februar/März 2025 eine private Kanzlei eingeschaltet und personenbezogene Daten weitergegeben, obwohl weder ein anhängiges Verfahren noch ein Ermittlungsverfahren existierte. Von dieser Datenübermittlung habe ich erst später erfahren“.
Unter „Beweismittel“ führte der BF aus, die relevanten Unterlagen zur Datenweitergabe (AMS-Korrespondenz, E-Mails, zeitliche Dokumentation) seien bereits beigelegt.
Über Aufforderung nahm die Mitbeteiligte (MB) mit Schreiben vom 03.02.2026 dahingehend Stellung, der BF habe vermeintliche Rechtsansprüche gegen die MB geltend gemacht. Im Zuge der rechtsfreundlichen Vertretung seien u.a. Kontaktdaten des BF an den Rechtsanwalt übergeben worden. Die Weitergabe sei im Zuge der Wahrung berechtigter Interessen der MB im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f und Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO rechtmäßig erfolgt. Es werde weiters darauf hingewiesen, dass die Weitergabe von Informationen an eine rechtsfreundliche Vertretung im Zuge anhängiger Rechts(mittel)Verfahren durch die DSB bereits u.a. in D124.1268/23 entschieden worden sei.
Nach einer Mitteilung des Verfahrensstandes führte der BF mit E-Mail vom 08.02.2026 unter „Klarstellende Zusammenführung und ergänzende Ausführungen“ aus, es stelle sich die Frage, ob und in welchem Umfang externe rechtliche Berater in die Stellungnahmen der MB eingebunden gewesen seien. Es sei offenbar auch eine Kenntnisnahme auf Ebene der Bundesorganisation des AMS erfolgt. Der gegenständliche Themenkomplex sei daher nicht bloß auf Ebene einzelner Dienststellen verblieben, sondern organisationsweit bekannt geworden.
Mit Stellungnahme vom gleichen Tag führte der BF u.a. aus, die Stellungnahme der MB lasse nicht erkennen, welche individuelle datenschutzrechtliche Prüfung durch die MB tatsächlich vorgenommen worden sei. Die Bezugnahme auf Begriffe wie „Rechtsvertretung“, „Rechtsabwehr“ oder „Durchsetzung von Ansprüchen“ bleibe formelhaft und es werde nicht dargelegt, welches konkrete Verfahren zu welchem Zeitpunkt anhängig gewesen sei, welche konkrete Handlung vorbereitet werden sollte und weshalb seine personenbezogenen Daten in diesem Umfang erforderlich gewesen seien.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und traf folgende Feststellungen (die Parteienbezeichnungen wurden adaptiert):
„Die MB ist für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes in Österreich zuständig.
Der BF war bei der MB als arbeitslos gemeldet.
Der BF hat außerhalb eines Verwaltungsverfahrens Rechtsansprüche gegen die MB geltend gemacht. Insbesondere hat der BF sich mehrfach an die MB gewandt und u.a. Einsicht in den Personalakt einer AMS-Mitarbeiterin (sowie Informationen über die Prüfung von Dienst- und strafrechtlichen Vorwürfen) verlangt.
Die MB beauftragte daher die XXXX Rechtsanwälte GmbH mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung. Im Zuge der rechtsfreundlichen Vertretung wurden die Kontaktdaten des BF an die XXXX Rechtsanwälte GmbH übergeben, um insbesondere die zahlreichen Anfragen des BF zu beantworten. Die XXXX Rechtsanwälte GmbH beantwortete die Anfragen des BF im Namen ihrer Mandantin (der MB). Dem BF wurde in diesem Zusammenhang u.a. mitgeteilt, dass es sich um eine interne personalrechtliche Angelegenheit der MB handle, bezüglich derer der BF kein Recht auf Einsicht, geschweige denn Parteistellung habe. Vielmehr würde die Gewährung von Einsicht gegen Geheimhaltungsvorschriften verstoßen. Es bestehe darüber hinaus auch kein Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, da die Auskunftspflicht nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organs bestehe. Der angefragte Sachverhalt und das Auskunftsbegehren betreffe nur interne Angelegenheiten der MB und sei man daher zu keinen weiteren Auskünften verpflichtet. Mangels Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie des Auskunftspflichtgesetzes sei die MB nicht zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet.“
Beweiswürdigend bezog sich die belangte Behörde auf die verfahrenseinleitende Beschwerde, das ergänzende Beschwerdevorbringen, die Stellungnahme der MB sowie die im Parallelverfahren D124.1168/25 vom BF vorgelegte Kopie des Schreibens der XXXX Rechtsanwälte GmbH vom 18.03.2025 an den BF.
Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die MB sei gemäß § 1 Abs. 1 AMSG ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts zur Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes. Trotz organisatorischer Gliederung in Bundes-, Landes- und Regionalorganisationen besäßen die Teilorganisationen der MB keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb die Eigenschaft des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen nur der MB zukomme, nicht jedoch den Teilorganisationen. Daraus folge, dass gegenständlich nicht das „AMS OÖ“, sondern das AMS Österreich („Arbeitsmarktservice“) als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher und Beschwerdegegner anzusehen sei.
Die MB habe in Bezug auf hoheitliche Tätigkeiten dem Grunde nach eine gesetzliche Ermächtigung, die gegenständlich relevanten Daten von Betroffenen zu verarbeiten, sofern die Verarbeitung eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der der MB gesetzlich übertragenen Aufgaben sei.
Anders stelle es sich in Bezug auf andere Verarbeitungen dar: Wie festgestellt, habe der BF keine Eingaben im Rahmen der hoheitlichen Verwaltung gestellt, sondern habe beharrlich Einsicht in den Personalakt einer AMS-Mitarbeiterin begehrt und eine dienstrechtliche und strafrechtliche Prüfung durch die MB gefordert. Ohne hoheitliche Tätigkeit sei auch keine Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie des Auskunftspflichtgesetzes gegeben.
Eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen stelle ein berechtigtes Interesse dar. Die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei zur Verteidigung von Rechtsansprüchen sei daher jedenfalls ein berechtigtes Interesse. Da der BF Rechtsansprüche außerhalb eines Verwaltungsverfahrens gegen die MB geltend gemacht habe, sei es auch erforderlich gewesen, personenbezogene Daten des BF (seine Kontaktdaten und schriftlichen Eingaben) an die rechtsfreundliche Vertretung der MB zur Rechtsvertretung weiterzugeben. Anders hätte die rechtsfreundliche Vertretung die geltend gemachten Ansprüche und Anfragen nicht beantworten können und dem BF keine Schreiben zukommen lassen können. Das Recht auf Geheimhaltung des BF könne in diesem Fall nicht überwiegen, da es ein verhältnismäßig geringer Eingriff in seine Rechte sei, wenn die MB die Kontaktdaten und schriftlichen Eingaben des BF an die rechtsfreundliche Vertretung zur Rechtsabwehr weitergebe. Diese Verarbeitung bedürfe auch keiner Zustimmung durch den BF.
Die Weitergabe der personenbezogenen Daten des BF an die rechtsfreundliche Vertretung der MB sei daher gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit E-Mail vom 12.03.2026 erhobene Beschwerde des BF „infolge unvollständiger Sachverhaltsermittlung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben, hilfsweise diesen aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Datenschutzbehörde zurückzuverweisen.
Mangels Einkommens werde Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabegebühr beantragt.
Mit weiterem Bescheid vom 17.02.2026 zu GZ D063.408 2026-0.137.884 (Säumnisbeschwerde XXXX (D124.1050/25)) stellte die belangte Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren „über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) von XXXX vom 13.11.2025, der Datenschutzbehörde zugestellt am 18.11.2025“, ein und führte aus, mit Erledigung vom 12.02.2026 habe die belangte Behörde den Bescheid im Ausgangsverfahren erlassen und somit die säumige Verfahrenshandlung nachgeholt.
Mit Aktenvorlage vom 03.04.2026 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.02.2026 samt dem Antrag auf Verfahrenshilfe mit der Stellungnahme vor, das Beschwerdevorbringen werde zur Gänze bestritten. Die belangte Behörde wies weiters darauf hin, dass der BF insgesamt fünf Bescheidbeschwerden mit Sachverhaltskomplexen rund um das AMS eingebracht habe und rege an, diese gesammelt zu behandeln (D124.1168/25, D124.1050/25, D063.388, D063.387, D063.408). Weiters seien im Dezember 2025 zwei Aktenvorlagen an das BVwG übermittelt worden, nämlich zu D124.1385/25 bestehend aus D062.3368 und D063.386.
Auch die Beschwerde des BF gegen den Bescheid betreffend die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens vom 17.02.2026 (samt Verfahrenshilfeantrag) legte die Behörde mit (separater) Aktenvorlage vom 03.04.2026 vor; die Behandlung dieser Beschwerde und des betreffenden Verfahrenshilfeantrags erfolgt in den Verfahren zu W274 2335767-2 und -3.
Zu I.: Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Das Gericht legt die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten und vom BF nicht substantiiert bestrittenen Umstände seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde:
Der BF macht „unvollständige Sachverhaltsermittlung“ sowie „unrichtige rechtliche Beurteilung“ geltend. Hiezu führte er unter „unzutreffende Einschränkung des Prüfgegenstandes“ aus, der Bescheid qualifiziere wesentliche Teile des vom BF vorgebrachten Sachverhalts als „außerhalb des Verfahrens“ und verweise zugleich auf andere bei der DSB anhängige Verfahren. Diese Vorgangsweise führe dazu, dass ein zusammenhängender Sachverhalt lediglich fragmentiert geprüft werde. Die vom BF vorgelegten Unterlagen zeigten jedoch eine zusammenhängende Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Maßnahmen der MB. Es liege ein einheitlicher Verarbeitungsvorgang vor. Unter „fragmentierte Sachverhaltsprüfung“ führte der BF aus, der Bescheid verweise hinsichtlich einzelner Aspekte des Sachverhalts auf andere bei der Datenschutzbehörde anhängige Verfahren, wodurch eine Situation entstehe, in der wesentliche Teile des zusammenhängenden Sachverhalts weder im angefochtenen Bescheid noch im Rahmen einer Gesamtprüfung berücksichtigt würden. Eine derartige „fragmentierte Betrachtung“ widerspreche dem Grundsatz der vollständigen und sachgerechten Sachverhaltsermittlung. Aus der dokumentierten Korrespondenz sowie den vorliegenden Unterlagen ergebe sich eine mehrstufige Informationskette, in der personenbezogene Daten erhoben, übermittelt und zur Erstellung beziehungsweise Verwendung von Bewertungen herangezogen worden seien.
Dazu ist auszuführen:
Diese Ausführungen setzen sich weder konkret mit dem festgestellten Sachverhalt der Behörde noch mit der rechtlichen Beurteilung auseinander. Der BF zeigt weder auf, dass der Sachverhalt nicht in einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung Deckung findet, noch, dass die rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde eine breitere Sachverhaltsfeststellung erfordert hätten. Zwar ist eine formale Darstellung sogenannter „sekundärer Feststellungsmängel“ (unvollständige Sachverhaltsfeststellung) wie im Zivilprozess im Verwaltungsverfahren nicht erforderlich. Der BF unterlässt aber jegliche konkrete Darstellung, inwiefern aufgrund seines Vorbringens im Verfahren weitere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich gewesen wären, um die rechtlich relevanten Umstände vollständig zu erfassen. Anzumerken ist weiters, dass entgegen seinen Ausführungen über von ihm vorgelegte Unterlagen und trotz des ausdrücklichen Mängelbehebungsauftrags der Behörde am 28.11.2025 vom BF keine Beweismittel im gegenständlichen Datenschutzbeschwerdeverfahren vorgelegt wurden.
Mit seinen gänzlich allgemeinen und letztlich nicht konkreten fasslichen Ausführungen in der Beschwerde zeigt der BF nicht auf, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass die MB berechtigt war, zur Verteidigung ihrer Rechtsansprüche einen Rechtsanwalt zu beauftragen und diesem zur Ermöglichung seiner Tätigkeit die Kontaktdaten des BF und dessen schriftliche Eingaben zur Verfügung zu stellen, um mit diesem die entsprechende Korrespondenz abzuwickeln.
Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu.
Eine mündliche Verhandlung war nicht beantragt und auch nicht erforderlich, um weitere Erörterungen bzw. Sachverhaltsergänzungen durchzuführen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei (soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt) Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verfahrenshilfe nicht nur bei offenbarer Mutwilligkeit, sondern auch bei (offenbarer) Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen. Auf die Mutwilligkeit und das subjektive Wissen bzw. die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels kommt es somit nicht notwendiger Weise an (VwGH Ra 2021/22/0197).
Eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung in diesem Sinn liegt vor, wenn das Anbringen schon ohne nähere Prüfung, also auf den ersten Blick als erfolglos erkannt werden kann (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG (Stand 31.3.2018, rdb.at), Rz 5).
Im konkreten Fall erweist sich die beabsichtige Rechtsverfolgung als aussichtslos in diesem Sinn:
Die Bescheidbeschwerde vom 12. März 2026 wendet sich in keinster Weise konkret gegen die Feststellungen oder auch die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides, sondern erschöpft sich in weitschweifigen, kaum fasslichen sowie redundanten, mit hoher Wahrscheinlichkeit KI-generierten allgemeinen Ausführungen, mit denen keinerlei Zweifel an der von der belangten Behörde angenommenen Zulässigkeit der Weitergabe von Daten des BF an eine Rechtsanwaltskanzlei zur rechtsfreundlichen Vertretung in einem konkreten Rechtsstreit aufgezeigt werden.
Der gegenständliche mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Verfahrenshilfe war daher – ohne weitere Prüfung - wegen (offenkundiger) Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Auch diesbezüglich war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Es war aufgrund der Aktenlage klar, dass der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzuweisen ist und konnte somit auch insofern die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass keine Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung aufgeworfen wurden und lediglich Einzelfallumstände anhand der geltenden Rechtsordnung zu beurteilen waren.
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